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Wilsdruffer Tageblatt Fernsprecher Wüsdruff Nr. 6 Wochenblatt fÜl WilsdlUsf Ulld llMgLgeNd Postscheckkonto Le.pz.g r«614 Dieses Blatt enthält die amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschafk Meißen, des Amtsgerichts Wilsdruff, des Stadtrats zu Wilsdruff, des Forstrentamts Tharandt Verleger »ad Drucker: Arthur Zschunke iu Wilsdruff. Verantwortlicher Schriftleiter: Hermann Lässig, für den Inseratenteil: Arthur Zschunke, beide in Wilsdruff. Nr. 49. Sonntag den 27. Fedruar 1921. 80. Jahrgang Amtlicher Teil Oeffentliche Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung für die Veranlagung zur Reichseinkommensteuer für das Rechnungsjahr1920 und zur Abgabe einer Kapitatertragssteuererklärung. I. Auf Grund von 8 39 des Einkommensteuergesetzes vom 29. März 1920 (Reichs- gesetzblatt Seite 359) und der Verordnung des Herrn Reichsministers der Finanzen über die Abgabe der Steuererklärungen zur Veranlagung der Einkommensteuer vom 1. Februar 1921 wird folgendes angeordnet: Steuerpflichtige, deren steuerbares Einkommen im Kalenderjahr 1920 oder in dem nach 88 29, 58 Absatz 1 S. 1 des Einkommensteuergesetzes an Stelle dieses Kalenderjahres tretenden Wirtschafts- (Betriebs-) Jahre den Betrag von 10600 Mark überstiegen hat, haben nach erfolgter öffentlicher Aufforderung eine Erklärung über ihr steuerbares Einkommen tinzureichen. Jur Abgabe einer Steuererklärung sind unter der angegebenen Voraussetzung »hnc weiteres verpflichtet: 1. alle im Bezirke des unterzeichneten Finanzamts wohnenden oder sich dauernd oder nur vorübergehend aufhaltenden selbständig steuerpflichtigen Personen (Deutsche oder Nichtdeutsche); 2. sämtliche Personen, die, ohne im Deutschen Reiche zu wohnen oder sich aufzuhalten, im Finanzamtsbezirke Grundbesitz haben oder ein Gewerbe oder eine Erwerbrtätigkeit ausüben oder Bezüge aus öffentlichen, innerhalb des Finanzamtsbezirks gelegenen Kassen mit Rücksicht aus frühere oder gegenwärtige dienstliche oder Berufstätigkeit erhalten. Steuerpflichtige, die nicht schon auf Grund dieser Aufforderung ohne weiteres eine Steuererklärung abzugeben haben, sind — unbeschadet ihres Rechtes zur freiwilligen Abgabe einer Steuererklärung — verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn ihnen eine besondere Aufforderung hierzu vom Finanzamte zugegangen ist und nach Ansicht des Finanzamts ihr steuerbares Einkommen im abgelaufenen Kalenderjahr oder in dem an dessen Stelle tretenden Wirtschafts-(Betriebs-)Jahre den Betrag von 3000 Mark überstiegen hat. Die Steuererklärung eines Ehemannes muß das Einkommen seiner Ehefrau — sofern die Ehegatten nickt dauernd voneinander getrennt leben — umfassen; die Steuer erklärung eines Haushaltungsvorstands muß das Einkommen seiner zu seiner Haus haltung zählenden minderjährigen Kinder (eigene Abkömmlinge, Stief-, Schwieger-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie deren Abkömmlinge) mitumsassen, soweit es sich nicht »m Arbeitseinkommen der Kinder handelt. Die Steuererklärung ist für Personen, die unter Pflegschaft oder Vormundschaft »der unter elterlicher Gewalt stehen und selbständig zur Einkommensteuer zu veranlagen find, von dem Pfleger, Vormund oder Träger der elterlichen Gewalt abzugeben. Wer durch Abwesenheit oder sonst verhindert ist, die Steuererklärung abzugeben, kann die Erklärung durch Bevollmächtigte abgeben lassen. Für einen Steuerpflichtigen, der nach dem Beginne des Rechnungsjahres, aber vor Abgabe der Steuererklärung verstorben ist, ist die Steuererklärung, soweit ein Testamentsvollstrecker oder ein Nachlaßpfleger die Verwaltung des Nachlasses über nommen hat, von diesen Personen, andernfalls von den Erben abzugeben. Dem Steuerpflichtigen steht es frei, die seinen Angaben in der Steuererklärung zugrunde liegenden Einzelberechnungen und andere zum Verständnisse seiner Angaben dienenden Erläuterungen und Zusätze in die Steuererklärung oder in eine beizufügende Anlage aufzunehmen. Ist ein Einkommen auf Grund besonderer Buch- oder Geschäftsabschlüsse oder aus Grund von Bilanzen ermittelt, so sind Abschriften dieser Buch- oder Geschäftsabschlüsse oder Bilanzen der Steuererklärung beizufügen. Soweit es sich um Einkommen handelt, das nur durch Schätzung ermittelt »erden kann, steht es dem Steuerpflichtigen frei, die Schätzung solcher Einkommens teile selbst vorzunehmen und unter Mitteilung der Tatsachen, aus die sich die Schätzung gründet, deren Ergebnis in die Steuererklärung einzulragen oder nur die Tatsachen anzugeben, die er zur Ermittelung des Einkommens beizubringen vermag. Zu den Steuererklärungen find Vordrucke zu verwenden, die bei den Finanzämtern und den Gemeindebehörden (Steuerhebestellen) vom 28. d. M. ab kostenfrei abgegeben werden. Zusendung durch die Post kann nur erfolgen, wenn dem Anträge ein für Doppelbrief oder Drucksache freigemachter mit Auf schrift versehener Briesumschlag beigefügt ist. Die zur Abguoe der Steuererklärung Verpflichteten werden aufgefordert, die Steuererklärung unter Benutzung des hierzu vorgeschriebenen Vordrucks bis zum 31. März 1921 dei dem unterzeichneten Finanzamts oder der Gemeindebehörde einzureichen. Die Erklärung kann auch mündlich vor dem Finanzamte während der Geschäfts kunden zu Protokoll abgegeben werden. Auf der Erklärung ist die Wohnung am 15. November 1920 und die Nummer des Steuerbezirks, die vom Finanzamte oder von der Hebestelle zu erfahren ist, genau anzugeben. Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des zur Abgabe der Steuererklärung Verpflichteten und deshalb zweck mäßig mittels Einschreibbriefs. Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuererklärung versäumt, wird mit Geldstrafen bis 500 Mark zu der Abgabe der Steuererklärung angehalten; auch kann ihm ein Zuschlag bis zu 10 o. H. der endgültig festgesetzten Steuer auferlegt werden. Die Abgabe der «Steuererklärung kann nach 8 202 der Reichsabgabenordnung erzwungen werden. Wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen vorsätzlich bewirkt, daß die nach dem Einkommensteuergesetze zu entrichtende Einkommensteuer verkürzt wird, wird wegen Steuerhinterziehung mit einer Geldstrafe im fünf- bis zwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Steuer bestraft. Neben der Geldstrafe kann auf Gefängnis und unter Umständen aus Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte sowie auf Bekanntmachung der Bestrafung auf Kosten des Verurteilten erkannt werden (8 53 des Einkommensteuer gesetzes und 8 359 flg. der Reichsabgabenordnung). Wer fahrlässig als Steuer pflichtiger oder als Vertreter oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen bewirkt, daß die Einkommensteuer verkürzt wird, wird wegen Steuer gefährdung mit einer Geldstrafe bestraft, die im Höchstbetrage halb so hoch ist wie die für die Steuerhinterziehung angedrohte Geldstrafe (8 367 der Reichsabgabenordnung). II. Weiter wird auf Grund des 8 9 Absatz 2 S. 2 des Kapitalertragsteuergesetzes vom 29. März 1920 (Reichsgesetzblatt Seite 345) und der Verordnung des Herrn Reichsministers der Finanzen über die Abgabe der Kapitalertragsteuererklärung vom 3. Januar 1921 folgendes angeordnet: Wer in der Zeit vom 31. März bis 31. Dezember 1920 fällig gewordene Kapitalerträge der bezeichneten Art: 1. Zinsen von Hypotheken und Grundschulden, Renten von Rentenschulden, 2. Zinsen von Forderungen, die auf Grund einer Vereinbarung entrichtet werden, insbesondere aus Darlehen, Kautionen, Hinterlegungsgeldern, Abrechnungsgeldern, Kontokorrent- und sonstigen Guthaben, Zinsen bei Warenforderungen, gesetzliche Zinsen usw. (ausgenommen Sparkassen- und Bankzinsen), 3. vererbliche Rentenbezüge, 4. Diskontbeträge von inländischen Wechseln und Anweisungen, einschließlich der Schatzwechsel, 5. ausländische Kapitalerträge aller Art, auch aus Wertpapieren, bezogen hat, hat eine Kapitalertragssteuererklärung abzugeben. Die Verpflichtung zur Abgabe der Kapitalertragssteuerklärung besteht ohne Rücksicht aus die Höhe der bezogenen Erträge und auch dann, wenn die oben bezeichneten Erträge in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb anfallen; lediglich über Diskontbeträge (Nr. 4) ist eine Erklärung nur dann abzugeben, wenn es sich um Kapitalanlagen handelt. Soweit eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, ist die Kapitalertragssteuererklärung gleichzeitig mit der Einkommensteuererklärung abzugeben. Diese Kapitalertragssteuererklärung, zu der Vordrucke von den Finanzämtern oder den Gemeindebehörden vcm 28. dieses Monats ab kostenfrei abgegeben werden, ist ebenfalls bis zum 31. März 1921 bei dem unterzeichneten Finanzamt oder der Gemeindebehörde (Steuererhebestelle) ausgesüllt oder beim Finanzamt zu Protokoll abzugeben. Näheres ergibt sich aus den dem Vordrucke aufgedruckten Erläuterungen. Bei verspäteter Abgabe der Erklärung kann ein Zuschlag bis zu 10 v. H. der endgültig festgesetzten Steuer auferlegt werden. (8 170 der Reichsabgabenordnung.) Die Abgabe der Steuererklärung kann nach 8 202 der Reichsabgabenordnung erzwungen werden. Die Frage einer etwaigen Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf Grund des 8 44 des Einkommensteuergesetzes vom 29. März 1920 wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer entschieden. Die Hinterziehung der Kapitalertragsteuer wird mit einer Geldstrafe im ein- bis zwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Steuer bestraft; daneben kann auf Gefängnis erkannt werden. III. Außerdem werden sämtliche Personen a) die im Laufe des Jahres 1920 vorläufige Einkommensteuer entrichtet haben, d) denen im Jahre 1920 Gehalts- oder Lohnbeträge für die Einkommensteuer einbehalten worden sind, aufgefordert, innerhalb der für die Abgabe der Steuererklärungen vorgeschriebenen Frist dem Finanzamt auf Verlangen über die Entrichtung der vorläufigen Einkommensteuer und die Einbehaltung der Gehalts- und Lohnbeträge Auskunft zu geben. Vordrucke zur Erstattung dieser Auskünfte sind vom 23. d. M. ab von den Finanzämtern oder den Gemeindebehörden (Steuerhebestellen) zu beziehen. Nossen, den 25. Februar 1921. Das Finanzamt.