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Erscheint wöchentlich drei Mal und ,war Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Bormittag). SlbonnementspreiS beträgt vierteljährlich 1 Mark 20 Pf. pr»n»m«r»näo. Ammer für Inserate werden bis spätesten» Mittag- deS vorhergehenden Tages des Erscheinen» erbeten und die CorpuSspaltenzeile mit 10 Pf., unter „Eingesandt" mit Sv Pf. berechnet. Zwönitz und Umgegend. Organ für den Stavtgemeinderath, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. Berantwortlichrr Redacteur: Bernhard Ott in Zwönitz. .E 122. Donnerstag, den 19. October 1882. 7. Jahrg. Bekanntmachung. Nachdem die laut Verordnung vom 23. September 1879, die Schöffen und Geschworenen betreffend, angeordnete Aufstellung einer Urliste für hiesige Stadt zur Schöffen« und Geschworenenwahl beendet ist, wird diese Urliste gesetzlicher Vorschrift gemäß vom IS. bis mit 28. Oktober 1882 an Rathsstelle öffentlich zu Jedermanns Einsicht ausgelegt werden. Solches wird hiermit unter Bezugnahme auf die nachstehend abgedruckten Gerichtsbestimmungen zugleich mit dem Bemerken ver öffentlicht, daß gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Liste während einer Woche vom Zeitpunkte der Auslegung der Liste an Einsprachen schriftlich oder zu Protokoll erhoben werden können. Zwönitz, am 11. October 1882. Der Bürgermeister. Abam. Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkenn ung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind; 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste da- dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armemmterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: I. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; 9. dem activen Heere oder der activen Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zuin Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Jan. 1877 re. enthaltend, vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: I. die Abtheilungsvorstände und vortragenden Räthe in den Ministerien; 2. der Präsident des Landesconsistoriums; 3. der Generaldirector der Staatsbahnen; 4. die Kreis- und Amtshauptleute; 5. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen find. Bekanntmachung. Nachdem die laut Verordnung vom 23. September 1879, die Schöffen und Geschworenen betreffend, angeordnete Aufstellung einer Urliste für hiesigen Ort zur Schöffen- und Geschworenenwahl beendet ist, wird diese Urliste gesetzlicher Vorschrift geinäß vom 20. bis mit 28. October 1882 in hiesiger Gemeindeverwaltungs-Expedition zu Jedermanns Einficht ausgelegt werden. Solches wird hiermit unter Bezugnahme auf die in gedachter Liste mit aufgeführten Gesetzesbestimmungen zugleich mit dem Be merken veröffentlicht, daß gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Liste während einer Woche vom Zeitpunkte der Auslegung der Liste an Einsprachen schriftlich oder zu Protokoll erhoben werden können. Niederzwönitz, am 18. October 1882. Der Gemeindevorstand. Gerlach.