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Woch enblatt für Wilsdruff, Tharaud, Nossen, Siebenlehn und die Umgegenden. Amtsblatt für das Königl. Verichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. Freitag, den 2. Decemder 1864. 48. Verantwortlicher Redacteur und Verleger: A. Loreuz. Von dieser Zeitschrift erscheint alle Freitage eine Nummer. Der Preis für den Bierteljahrgang betrügt l« Ngr. und ist jedesmal vorauszubezahlen. Sämmtliche Königl. Postämter nehmen Bestellungen darauf an. Anzeigen, welche im nächsten Stück erscheinen sollen, werden in Wilsdruff sowohl (in der Redaction), als auch in der Druckerei d. Bl. in Meißen bis längstens Donnerstag Vormittags 8 Uhr erbeten, Inserate nur gegen sofortige Bezahlung besorgt, etwaige Beiträge, welche der Tendenz des Blattes entsprechen, mit großem Danke angenommen, nach Befinden honorirt. Die Redactiou Des Jahrmarkts wegen erscheint die nächste Nummer d. Bl. Wb schon Donnerstag, den 8. Deeember. Anzeigen für dieselbe werden bis spätestens Mittwoch früh 8 Uhr erbeten. Die Redactton. Verordnung, die Zählung drr Bevölkerung, ingleichen die Aufnahme einer Viehzählung betreffend; vom 1. October 1864. Nach den in dem Artikel 22 der Zollveretnsverträge bom 3g. März 1833 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1833, 25steS Stück, Seite 169) und vom 4. April 1833, (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1853, 8tes Stück, S.ite 95) enthaltenen Bestimmungen und den zwischen den Zollveretnsftaaten zu Ausführung derselben ge- iroffenen Verabredungen ilt im Jahre 1864 wiederum eine ^gemeine Volkszählung zu veranstalten und soll mit der- lj'ben, wie zeiiher schon geschehen, zugleich die Aufnahme einer Viehzählung varbunden werden. Zu dem linde wird Folgendes verordnet: Zeit und Gegenstand der Volkszählung. Als Normaltermin für die allgemeine Bevölkerungs- Ausnahme ist der 3. Deeember 1864 anzusehen. Die Ausfüllung der zur Vertheilung gelangen- °en Zäh,ungslisten ist daher an diesem Tage zu beginnen und möglichst zu beendigen. Die Zählung hat sich auf alle ^srsonen zu erstrecken, die am 3. Deeember 1864 in irgend ''nem Orte des Königreichs aufhältlich find, gleichviel ob ^n- oder Ausländer. » 3» Fällen, wo eS auf genaue Zeitbestimmung an- i, dient der Anfang des bürgerlichen Tages zum An- u «e und find daher alle in der Nacht vom 2. zum 3. - erst nach Mitternacht Geborenen wegzulassen, alle ,diesem Zeitpunkte Gestorbenen aber mttzuzählen. Durch- werden da gezählt, wo sie in der Nacht vom 2. Sum 3. Deeember einlogirt find. 8 r. Haushaltungslisten. Die Ausführung der allgemeinen Volkszählung er folgt durch die Bewohner selbst und zwar dergestalt, daß durch die Ortsobrigkeit an jedes HauS die erforderlich« Zahl von Haushaltungslisten gegeben wird, welche durch die Hausbesitzer beziehentlich Pächter oder Administratoren spätestens bis 2. Deeember 1864 an die Haushaltungen — d. h. an alle Mietbparteien, welche direct ermietbete Wohnungen inne haben — zu verthetlen und von den Vorständen der Haushaltungen in Gemäßheil der auf der HauShaltungSliste abgedrucklen Erläuterungen am 3. De- cember gewissenhaft auszufüllen find. Dabet sind die Nach weise üher einzelne Personen oder Familien, welche in Aftermtethe wohnen, beziehentlich nur Schlafstellen inne haben, von den Vorständen derjenigen Hauhaltungen zu geben, von deren Wohnung jene einen Theil ermiechet haben oder bei denen sie sich in Schlafstelle befinden. Die Besitzer beziehentlich Pächter oder Administratoren von Grundstücken haben, dafern sie in denselben wohnen, auch für ihre eigen« Haushaltung eine Haushaltungsliste aus« zusüllen. 9 s. Wohnungen. Außer den auf den Personalbestand der Haushaltung bezüglichen Angaben find auf jeder HauShaltungSliste auch die über Größe und Beschaffenheit der Wohnungen ge stellten Fragen durch den Vorstand der Haushaltung, bezie hentlich zugleich mit für die Astermiether, zu beantworten.