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Amts- Md Knzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung «MaSprei« oierteljLhrl. ML L10 etnschlteßL d- -Zmytr. Unterhaltungtblatte«" tn der EeschLft«. stelle, bet unseren Voten sowie bet allen Reich», postaustalten. — Erscheint täglich abend« mit Ausnahmt der Sonn» und Feiertage für den folgenden Lag. I» Fai« höherer »«Walt — Krieg »d«r loastiaer irgendwelcher Störungen de« Betriebe« der Leitung, der rieseranten oder der Seiirderuugteinrtchtungen - hat der »«tieher leinen ilnsdruch aus Silierung »d«r Nachlieserung der Zeitung »der auf tUit- »ahlung de« »e,ug«Preiie«. H«L Adr.: AwtoöletL für Eibenstock, Larlrseld, hunbrhübel, Neuheibe,Sberstützengrün,Schönheide, SchSnheiderhammer, Sosa, Unterstützengrüi«, Mdenthal usw. Berantwortl. Schriftleiter, Drucker und Verleger: Emil Hannebohnin Eibenstock. «4. Jahrgang. - —— Freitag, de» 7. September Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 15 Psg. Im Reklameteil die Zeile 40 Mg. Im amllichen Teile die gesoaltene Zeile 40 Pfg. Annahme der Anzeigen bi« spätestens »ormittog« 10 Uhr, für gröbere Tag« vorher. Eine Bewähr für die Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am oorgeschriebenen Tag« sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fern- sprecher aufgegebenen Anzeigen. Kernsprecher Mr. 110. 1S17. VH. Liste. Gemäß der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 20. März 1917, be treffend Regelung des Handels mit Ersatzmitteln zum Verkehre im Königreich Sachsen werden ferner folgende Ersatzmittel vom Handel innerhalb Sachsens ansgeschloffen r hiermit werden die Genehmigungen Nr. 14 und 15 Widerrusen 278 „Ryandol" Putzwasser i. d. Tüte Raymond L Co. Berlin 279 ! „Edelweiß" Waschpulver Chem. Fabrik Santa Dresden Nr. Ersatzmittel « ! Hersteller Ort der Herstellung 252 253 Kronen-Aroma zur Herstel- , lung von Pudding i Marke „Krone" Vanillin- s Puder ? f A- Junghans L Co. Leipzig 254 255 Marke „Krone" Vanillin- s Soßenpulver Wohlschmeckende HauSteekräuter Otto Friedrich Mügeln 256 Brühwürfel „Vaterland" Larum-Nährmittelfabrtk, (Dresden) Leipzig 257 Frommholds Eifarbe mit Trieb kraft „Apis" Eisparmittel I. Arthur Mundsztuck Ernst Frommhold Leipzig 258 Oskar Tietze NamSlau.Schl. 259 „Galino" Oelersatz Erste Lößnitzer Konservenfabrik Niederlößnitz 260 Ei-Ersatzpulver „Tippu-Tipp" „Elbtal", Fenner <L Co. Stahlonit-Werk v. Georg Raabe b. Dresden Hamburg 261 Salatbereitungsmittel M. Holthuis, Nährmittelfabrik Hannover 262 „Esbe"-Speise Samuel Breslauer, Fabrik chem. Breslau 263 Backpulver „Reform" Produtte und Lebensmittel Ulbrich öc Co. Leipzig- 264 „Salus" Honig-Aroma Coriolan G. m. b. H. Lindenau Berlin- 265 Pudding-Aroma „Norda" Harald C- Graeve Schmargendf. Berlin IV. 57 266 (Vanillegeschmack) „Mir Was" Backpulver F. Jungnickel L Co. Dresden-A. 26,7 Böhms allerfeinstes Backpulver, Fritz Böhm L Co. Erfurt 268 Marke „Thuringta" „Amisia" Kunstmarmeladen- Kommanditgesellschaft vr. Trost Nachf. Bad Ems 269 Essenz zur Bereitung von Kunstmarmelade „Hopfenperle" Inh. Aug. und Otto Roth, Chem. Fabrik OSkar Glöckner, Dampfbrauerei Neuhausen, 270 „Hopfenperle" Gebr. Schrey A.-G. Bez. Dresden Pirna a.d.Elbe 271 Bierersatz „Lagerbier" oder Ritterguts-Brauerei Geyer, Geyer (Sachs.) 272 „Bayttsch-Bier" Hopfenperle-Extrakt Franz Naumann jun. Max Noa, Essenzen-Fabrik Berlin-Meder- 273 „Nur" Kuhlmays Stätteersatz Maisnur-Werk H. u. G. Kuhlmay schönhausen Leuben 274 Stärkemittel „Steif" Hans Roth L Co. Frankfurta.M. 275 „Stärkfein", das ideale Stätte- Vertrieb chem. Erzeugnisse Berlin 0. 34 276 mittel Waschmittel fettlos Matte l W. Witecki und Sally Jacobus Berlin XV. 57 277 „Sonne" > Bleichmittel „Blitz" ) C F- Schulze Halle a. Saale DreSden , den 31. August 1917. 595b VIIV. ä. 17. Ministerium des Innern. Das Ministerium des Innern nimmt erneut Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß der Berkans von Kleisch und zwar einschließlich Leber, Zunge, Wurst, nur ge gen Kleischmarken erfolgen darf. Auch wollen die Kommunalverbände bei der Flcisch- zuteilung an die Fleischer die Innereien, wie schon mehrfach vorgeschrieben, scharf an rechnen. Dresden, am 3. September 1917. 2198 II 8 lll Ministerium des Innern. E Bekanntmachung über die Brot- und Mehlversorgung der Selbstversorger im Gebiete des Bezirks- verbandes der AmtShauptmannschast Schwarzenberg. Auf Grund der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 und der BundeSratSverordnung über die den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe für die Ernährung der Selbstversorger und für die Saat zu belassenden Früchte vom 20. Juli 1917 wird hiermit für das Gebiet des BeztrkSverbandeS der AmtShauptmann schast Schwarzenberg folgendes angeordnet: 8 1- MS Selbstversorger wird vom BezirkSverband anerkannt der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes, die Angehörigen seiner Wirtschaft, einschließlich des Gesin des und der Naturalberechttgten, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Brot, Brotgetreide oder Mehl zu beanspruchen haben, dafern s) die Vorräte des Betriebsunternehmers an selbstgebautem Brotgetreide — . nach Abzug des für die Feldbestellung erforderlichen Saatgutes — zur Er ¬ nährung der zu seiner Wirtschaft gehörigen Selbstversorger auf die Zeit bis zum 15. September 1918 ausretchen, b) der Betriebsunternehmer bei der Bewirtschaftung seines Getreides sich als zuverlässig erwiesen und e) m Gemäßheit der Bekanntmachung des BezirkSverbandes vom 29. Juli 1917 (Erzgebirgtscher Volksfreund vom 4. August 1917) bis zum 7. August 1917 bei der Ortsbehörde seines Wohnortes die Bewilligung des Rechtes auf Selbstversorgung beantragt hat. Ueber das Recht zur Selbstversorgung erhält der Betriebsunternehmer eine Be scheinigung ausgestellt, die er sorgfältig aufzubewahren und auf Verlangen vorzu legen hat. 8 2. Auf den Kopf der Selbstversorger dürfen verwendet werden - a) an selbstgebautem Brotgetreide monatlich höchstens 9 ; einem Kilogramm Brotgetreide entsprechen bei 94°giger Ausmahlung 940 x Mehl, b) an selbstgebauter Gerste und selbstgebautem Hafer für die Zeit vom 15. August bis zum 30. September 1917 höchstens und insgesamt 8 kx. 8 3. An der Brotversorgung der übrigen Bevölkerung mittels Brotmarken dürfen die Selbstversorger eines Betriebes nur solange teilnehmen, als der Betriebsunternehmer noch nicht im Besitze der Mahlkarte (§ 5) ist. Hinsichtlich der Zuteilung von Reichs- retsebrotmarken gilt die besondere Vorschrift des ß 13. 8 4. Der Betriebsunternehmer mit dem Rechte der Selbstversorgung ist verpflichtet, die ihm zur Ernährung der Selbstversorger seines Betriebes zustehenden Vorräte an Brot getreide gesondert von den übrigen Vorräten aufzubewahren und durch Tafeln mit entsprechender Aufschrift als Selbstversorgervorräte kenntlich zu machen. Auf den Ta feln ist auch die jeweilige Getreidemenge genau anzugeben. 8 5. Der zur Selbstversorgung berechtigte Betriebsunternehmer darf Brotgetreide (Rog gen, Weizen) sowie Gerste und Hafer — die beiden zuletzt genannten Getreidearten nur bis zum 30. September 1917 — erst dann zu Mehl, Schrot, Grieß, Grütze, Grau pen, Flocken und ähnlichen Erzeugnissen verarbeiten lassen, wenn er im Besitze einer vom Bezirksverband der Amtshauptmannschaft Schwarzenberg ausgestellten Mahl karte ist Die Mahlkarte besteht aus zwei zusammenhängenden gleichlautenden Abschnitten (Abschnitt I und Abschnitt II). ' Sie enthält die Angabe des Namens des Betriebsunternehmers, der Zahl der für die Selbstversorgung in Frage kommenden Personen, der Getreidemenge, die zu lässigerweise verarbeitet werden darf, und des Namens des Müllers, bei dem die Ver arbeitung vorzunehmen ist. Die Mahlkarte wird jeweilig auf die Zeit von 2 Monaten und nur über die Ge treidemenge ausgestellt, die höchstens dem zulässigen Verbrauch für 2 Monate entspricht. 8 6. Die Verarbeitung des Getreides darf nur durch den Müller erfolgen, der auf der Mahlkarte angegeben ist. Ein Wechsel des Müllers ist nur mit Genehmigung des Be- zirksverbandcs der Amtshauptmannschaft Schwarzenberg zulässig. Auch darf die Ver arbeitung nur in den Mühlen des Bezirks Schwarzenberg erfolgen. Den Müllern im Bezirk Schwarzenberg ist die Verarbeitung von Getreide für Selbstversorger anderer Kommunalverbände nicht gestattet. Der Selbstversorger darf auch nur die aus der Mahlkarte ersichtliche Getreidemenge zur Verarbeitung abliefern. 8 Vor der Beförderung des Getreides zur Mühle und des Mahlgutes von der Mühle sind die Säcke mit Anhängezetteln nach dem vom Bezirksverband herausgege benen, bei den Ortsbehörden erhältlichen Muster zu versehen. Auf den Anhängezetteln ist der Inhalt der Säcke nach Fruchtart bez. Mehl usw. und Gewicht sowie Name und Wohnort des Selbstversorgers und des Müllers anzugeben. Der Anhängezettel hat an dem Getreidesack zu verbleiben, bis der Müller das Getreide ausmahlt. 8 Gleichzeitig mit dem Getreide ist dem Müller die Mahlkarte zu übergeben: ohne Mahlkarte darf der Müller Getreide nicht annehmen; er darf auch nur die aus der Mahlkarte ersichtliche Getreidemenge in Empfang nehmen. Der Müller hat auf beiden Abschnitten der Mahlkarte sofort nach Empfang des Gekeides den von ihm durch Wiegen festgestellten Sackinhalt und ebenso sofort nach Aushändigung der Erzeugnisse Art und Gewicht derselben zu bescheinigen, auch nach beendeter Verarbeitung das Ergebnis an Mehl, Kleie und Abfall, Grütze, Graupen usw. einzutragen. Der Müller hat den Abschnitt I der Mahlkarte, der als Unterlage für die Ein tragung des Mahlergebnisses in das Äahlbuch (tz 10) dienen soll, aufzubewahren und am Schluffe des Monats, in dem die Ausmahlung beendet ist, mit einer Durchschrift des Mahlbuches durch Vermittelung der Ortsbehörde dem Bezirksoerband der Amts hauptmannschaft Schwarzenberg einzureichen. Den Abschnitt II der Mahlkatte hat er bet Aushändigung des Mehles usw. dem Selbstversorger zurückzugeben. 8 9- Der Selbstversorger hat den ihm vom Müller zurückgegebenen Abschnitt II der Mahlkatte binnen 8 Tagen der OttSbehörde zur Nachprüfung an Hand der von dieser zu führenden Telbstversorgerltfte vorzulegen. Die Ortsbehörde hat den Abschnitt mft Prüfungsvermerk zu versehen und sodann dem Selbstversorger zurückzugeben, der ihn bis zum Schlüsse des Wirtschaftsjahres 1917,18 aufzubewahren hat. Spätestens bis zum 1b. September 1S18 hat der Selbstversorger sämtliche Ab-