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Amis- und Anzeigeblatt für den Slmtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung v»,ug«pret« vtrrt«ljLhrltch Ml. 1« «tn<chli«V »»« »Illustrierten Unt«rh<Utung«bIatt»' in der Geschäftsstelle, bet unseren Voten sowie bei «Ren Reichäpostanstalten. Orschetnt täglich abend« mit Luitnahair der Gönn, und Feiertage für den solgrndrn Lag fürEibenstock, Larkselb, hunbrhübel, ^UgvvdUN Neuheide,Gberstützengrün,Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, llnterstützengrün, Mdenthal usw. UU -Zdr.. Hmtsvlatt. Buantwortl. Schriftleiter, Drucker und Verleger: Smil Hannebohnin Eibenstock. — «4. Jahrgang. ISS. Dienstag, dm 19. Ium Bnzetgenpret»: di« llemspalttge Zeile -IN Psg. sür autwärtige 1b Psg. Im MeNameteU dir Zelle 40 Psg. Im amtlichen Teile die gespalten» Zeil« 4« Pf,. Annahme der Anzeigen btS spätesten« oormtttak« 10 Uhr, sür größere Tag« v«h«r. Attusprecher Ar. 11« 1S17. Verordnung, die Kirschenernie 1917 betreffend. Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungs- stellen und die Versorgungsregelung vom 25. September/4. November 19l5 wird zur Regelung des Verkehrs mit frischen Kirschen folgendes angeordnet: 8 1- Der Verfand von frischen Kirschen der Ernte 1917 mit der Bahn und dem Schiff ist vom 24. Juni 1917 ab nur zulässig auf Grund eines vom Großhandels verband für Obst und Gemüse im Königreich Sachsen ausgestellten Beförderungsscheines. Sofern die Ware für einen außerhalb des Königreichs Sachsen gelegenen Ort be stimmt ist, ist der Versand auch mittels Fuhrwerk nur zulässig auf Grund eines von demselben Verbände zu erteilenden Versandscheines. Der Versandschein kann durch einen vom Verbände abgestempelten Frachtbrief ersetzt werden. Der Beförderungs- und der Versandschein ist nicht übertragbar. Im Bedarfsfälle kann der Beförderungsschein in mehreren Stücken ausgefertigt werden. Die nach 8 1 in Betracht kommenden Versender haben zwecks rechtzeitiger Er teilung der Versandgenehmigung diese umgehend bei dem Großhandelsverband für Obst und Gemüse in Dresden-N-, Hospitalstr. 10 b, Fernruf: 19534, nachzusuchen. Dieses Gesuch muß enthalten: s) Namen und genaue Adresse des Versenders, b) den oder die Erzeugungsorte der zu versendenden Kirschen, e) den oder die Bestimmungsorte der Kirschen unter Angabe der für jeden Ort bestimmten Mengen. An Stelle des oder der Bestimmungsorte genügt nach Befinden die Angabe des Kommunalverbandes, nach dessen Bezirk der Ver sand erfolgen soll. Den Mengenangaben sind entweder vertragliche Verpflich tungen oder sorgfältige Schätzungen der voraussichtlichen Lieferungsmöglichkeit zugrunde zu legen. Soweit diese Angaben für längere Zeit gemacht werden, kann der Beförderungs schein auf Antrag für den bezeichneten Umfang des Geschäfts im voraus erteilt werden. Wer Kirschen mittels Fuhrwerk nach Orten außerhalb des Königreichs Sachsen zu senden beabsichtigt, hat dies in dem Gesuch besonders mitzuteilen. 8 3. Bei allen Sendungen, die mit der Bahn oder mit dem Schiff nach Orten außer halb des Königreichs Sachsen bestimmt sind, ist dem Großhandelsoerband für Obst und Gemüse im Königreich Sachsen in Dresden sofort bei Abgang der Ware ein Duplikat frachtbrief zu übermitteln und bei Sendungen mittels Fuhrwerk ein von der Gemeinde behörde des Abgangsortes abgestempelter Lieferschein mit genauer Bezeichnung der zur Versendung gelangenden Mengen. 8 4- Sendungen von frischen Kirschen innerhalb des Königreichs Sachsen bis zu 20 Pfund im Einzelfalle sind von den Vorschriften der §8 1—3 bis auf weiteres befreit. 8 5. Der Großhandelsverband für Obst und Gemüse im Königreich Sachsen wird er mächtigt, die Erteilung der nachgesuchten Berechtigung zum Versand frischer Kirschen zu versagen, sofern und soweit nach dem Ermessen der Landesstelle für Gemüse und Obst Interessen der Volksernährung entgegenstehen oder der Verdacht einer Ueberschreitung der Höchstpreise oder eines sonstigen Verstoßes gegen behördliche oder gesetzliche Vor schriften begründet erscheint. 8 6. Der Großhandelsverband für Obst und Gemüse im Königreich Sachsen erhält die Befugnis, die Ausstellung eines Beförderungs- oder Verfandscheines von der vorheri gen Einzahlung einer Gebühr bis zu V,"/» des Erzeugerhöchstpreises der in Frage kommenden Mengen abhängig zu machen. 8 Wer diesen sowie den von der Landesstelle für Gemüse und Obst in Ausführung dieser Verordnung erlassenen Vorschriften zuwiderhandclt, wird nach Maßgabe des 81? der Verordnung des Bundesrates über die Preisprüfungsstellen und die Versorgungs regelung vom 25. September/4. November 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft. 8 8. Diese Bestimmungen treten am 24. Juni 1917 in Kraft. Dresden, den 16. Juni 1917. 129 U. 6. O. Ministerium des Innern. Nach Gehör des ärztlichen Prüfungsausschusses wird für das Gebiet des Bezirks verbandes der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg folgendes angeordnet: Hafernährmittel aller Art dürfen auch in Apotheken nur gegen Brotmarken, Mchl- marken oder Marken der Bezirkslebensmittelkarte abgegeben werden, und zwar auf 1 Brotvollmarke (über 1 Pfd. Brot) 250 x Hafermehl oder 300 A Hafeiflocken, auf 1 Kartoffelersatzmehlmarke (über 140 x Brotgetreidemehl) 125 x Hafermehl oder 150 A Haferflocken, auf die Marken 1 und 2 der Bezirkslebensmittelkarte die wöchentlich bekamitgegebenen Mengen Hafermehl oder Haferflocken. Wird durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen, daß der Bezug von Hafen,ähr mitteln für einen bestimmt bezeichneten Kranken dringlich ist, so darf die Abgabe gegen nachträgliche Ablieferung der obengenannten Marken erfolgen. Die Apotheker sind verpflichtet, solche Fälle, in denen die nachträgliche Ablieferung der Marken nicht erfolgt ist, unter Vorlegung de« ärztlichen Bescheinigungen der zu ständigen Ortsbehörde zu melden. Ein Zuschlag von Hafernährmitteln kann nur auf Grund eines nach dem vorge schriebenen Vordruck ausgestellten ärztlichen Zeugnisses durch den Bezirksverband be willigt werden. Die Bewilligung wird, von dringlichen Fällen abgesehen, nur nach Ge hör des ärztlichen Prüfungsausschusses erfolgen. Schwarzenberg, am 15. Juni 1917. Der Aezirksverband der Königs. Amtshauptmannschaft Schwarzenberg. Dr. Wimmer. Bom 19. Juni dss. Ihrs, vormittags ab wird in den Apotheken und den zum Verkauf zugelossenen Drogerien Süßstoff für Haushaltungen (ll-Packung) ver kauft werden. Da auf dem Stammabschnitt einer Zuckerkarte nur 1 ll-Packung abgegeben wer den darf, können nur solche Personen berücksichtigt werden, die bei den letzten Verteilun gen keinen Süßstoff erhalten haben. Schwarzenberg, den 15. Juni 1917. Der Aezirksverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg. Dr. Wimmer. Ausgabe vou Milchkarten an Kranke betreffend. Vom 1. Juli 1917 ab werden für das Gebiet des Bezirksverbandes Schwarzen berg neue Bollmilchkarten eingeführt. Durch die Gemeindebehörden dürfen diese Vollmilchkarten an Kranke — von dringlichen Fällen abgesehen — nur dann ausge geben werden, wenn ein Milchzuschlag nach Gehör des ärztlichen Prüfungsausschusses vom Bezirksverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg bewilligt worden ist. Alle Personen über 6 Jahre, die auch nach dem 1. Juli 1917 auf Zuteilung von Vollmilch Anspruch erheben, werden deshalb gut tun, sich schon jetzt ärztliche Zeugnisse über die Notwendigkeit des Bezugs von Vollmilch nach dem vorgeschriebenen Vordruck ausstellen zu lassen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß Nervenkranke, Schwäch liche, Blutarme für die Gewährung von Vollmilch nicht ohne weiteres in Betracht kom men können. Schwarzenberg, am 15. Juni 1917. Der Aezirksverband der Königs. Amtshauptmannschaft Schwarzenberg. Dr. Wimmer. Marke V 8 125 8 Marke Ferner können auf Abschnitt X der D D V 5 6 1 2 Hülsenfrüchte, Teigwaren, ausländisches Sauerkraut oder Rübenkraut, Butter, Kriegsmus oder Marmelade, Hülsenfrüchte, Teigwaren, Sauerkraut oder Rüberkraut, Butter, Kriegsmus oder Marmelade. 35 40 „ 1: 100 2: 125 3: 250 4: 62'/, der Militärurlauberkarte 250 Sauerkraut oder Rübenkraut, „ „ „ 125 S Kriegsmns oder Marmelade, „ „ „ 1 Er. Sollte infolge von Transportschwicrigkeiten in einzelnen Gemeinden die Abgabe vorstehend genannten Lebensmittel nicht oder nicht in vollem Umfange möglich sein, so wird später ein Ausgleich erfolgen. Gemäß 8 6 Absatz 1 der Bekanntmachung des Bezirksverbandes, Lebensmittelkar ten und Gastmarken betreffend, vom 1. Juni 1917, wird folgendes bekanntgegeben: Auf die für die Woche vom 17. bis 25. Juni gültigen Marken der Bezirkslebens mittelkarten werden im Laufe der Woche durch die Händler Lebensmittel der nachge nannten Art und 1 Suppenwürfel, 1 Ei, soweit der Vorrat reicht, 125 x Quark. » grüne Marken: abgegeben werden: Auf den auf „Gemüseerzeugnisse" lautenden Abschnitt 3: 100 4: 62',, 5: 125 Menge ausgegeben werden: -4. weiße Marken: Schwarzenberg, am 16. Juni 1917. Der Aezirksverband der Königs. Amtshauptmannschaft Schwarzenberg. Amtshauptmann Dr. Wimmer. v. d. D. Städtischer Bntterverkauf. Dienstag, den 19. d. M., vorm. Nr. 1751u. h. Nrn , nachm. Nr. 1—350, Mittwoch, „ 20. 351—700, „ „ 701—1050, Donnerstag, „ 21. „ „ „ „ 1051—1400 1401—1750. Eibenstock, den 18. Juni 1917. Der Htaötrat. Städtischer Lebensmittelverkans. Mittwoch, den 29. dss. Mts. 125 N Teigwaren. Preis 51 Psg. das Pfd. Marke D I; Donnerstag, den 2i. dss. Mts. i Suppenwürfel. Marke V «; Freitag, den 22. dss. Mts. 250 x ausl. Sauerkraut. Preis 45 Pfg da« Pfd. Marke Vs; Sonnabend, den 2 t. dss. Mts. 100 x Hülsenfrüchte. Marke D 2. Eibenstock, den 18. Juni 1917. Der Ktaötrat.