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für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung folgender» Lag. «terteyahrt. Ml. 2.70 aMS" tr» sowie bet «ttn h»e«r« — an«,»»«»»«»vwachn her ÜMrmg, b« LttMNMv- sh« der »«r S«i«^r w»« »«»»^4 »^«n», ,»« Naqitq««« d« S-L», »»« «I' Koo. He1» »Abe«r AwIoAsalt. ^SSL fir Sibncho», Larlchld, hmdchwel, H^NAkNAN^A Nwheid«,GberftützwgM,Schönheide, Schö^derhannnrr, Sosa, UÄerswtzrngrSn, Midenthal «sw. ««antwottl. »chttftlester, Drucker «ch Verleg«: Emil Hannrbohntn Eibenstock. bä. N«hLS««s, ——W ---,-> — Freitag, dm 11. Oktober Anzetgenprett: dir kl einspaltige »eil« SO Pfg Im Reklametell dir Zelle LV Mg. Im amlltchrn Telle die gespalten« Zelle bv Ps, Annahme der Anzeigen btt spätesten« vormittag« 10 llhr, für größer« Lag« vorher. «ne Gewllhr für die Ausnahme der Anzeigen am nächsten oder am oorgeschriebenen Lag« sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Iern sprech« ausgegebenen Anzeigen. ?! «»sprech« Ar. H«. ISIS Die Bekanntmachung des BezftkSmrbandes der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg vom 19. Juli 1918 — Erzgeb. Volksfreund Nr. 169 vom 23. Juli 1918 — wird aufgehoben und durch folgende «setzt: Beschlagnahme der Ernte 1918 sür den Bezirksverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg. 1. Nach 8 1 d« ReichSgetreideordnung vom 29. Mat 1918 (RetchSgesetzblatt Seite 43b flg.) sind folgend« im Gebiete des BeztrkSverbandS Schwarzenberg angebaute Früchte Mit der Trennung vom Boden für den BeztrkSoerdand d« Königlichen AmtShauptmann- fchaft Schwarzenberg beschlagnahmt: 1. Rogge«, Wetze«, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer und Ei«kor«, 2. Gerste und Hafer, 3. Mal- (Welschkorn, türkisch« Wetzen, Kukuruz), 4. Erbse«, einschließlich Futtererbsen aller Art (Peluschken) und Bohne«, einschließlich Ackerbohnen, b Linse«, Wicke«, Liepinen, »«chwetzen und Hirse. Die Beschlagnahme etstreckt sich auf den Halm und die aus den beschlagnahmten Früchten hergestellten Erzeugnisse wie Mehl, Schrot, Grieß, Graupen, Grütze, Flocken, Malz. Von der Beschlagnahme werden nicht betroffen die zur Verwendung als Krisch- gemüse angebauten und geernteten Erbsen und Bohnen. Dies gilt für Futtererksen aller Art (Peluschken) und Ackerbohnen jedoch nur insoweit, als die Aberntung als Frischgemüse von dem Kommunalverbande gestattet oder zur Erfüllung eines Lieferungs vertrags vorgenommen wird, den die RetchSstelle für Gemüse und Obst oder eine von ihr ermächtigte Stelle abgeschloffen oder genehmigt hat, od« in den die Reichsstelle für Gemüse und Obst oder «ine von ihr ermächtigte Stelle als vertragsschließende Partei eingetreten ist. 2. Htnterkorn od«r sonstiges nicht mahlfähigeS bezw. zur menschlichen Ernährung nicht geeignetes Brotgetreide unterliegt ebenfalls der Beschlagnahme. ES ist dem Bezirksver band der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg zum Kaufe anzubteten. 3. Die Erzeuger haben die zur Ernte der unter 1 genannten Früchte «forderlichen Arbeiten odrzunehmen. Die Besitzer beschlagnahmter Vorräte sind verpflichtet, diese sicher zu verwahren, sowie die zur Erhaltung und Pflege der Vorräte erforderlichen Maßnahmen zu ergrei fen; sie sind berechtigt und auf Verlangen des BezirkSverbandes d« Königlichen AmtS- hauptmannschast Schwarzenberg verpflichtet, auSzudreschen, sowie bei Gemenge Körn«, und Hülsenfrüchte von einander zu trennen. Mit dem Ausdreschen wird das Stroh von der Beschlagnahme frei. Ueber die beim AuSmahlen etwa entfallende Kleie verfügt der Kommunalverband. Vor der Trennung vom Boden dürfen Kaufverträge über Früchte oder andere auf Veräußerung od« Erwerb von Früchten gerichtete Verträge nicht abgeschlossen werden, wenn nicht der Kommunalverband schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Bekanntmachung abgeschloffen worden sind, sind nichtig. Ueber di« den Selbstversorgern zustehenden Verbrauchsmengen und üb« die Ver- Wendung als Saatgut usw. werden noch besondere Bestimmungen erlassen. Als Selbst versorger gellen nur solche Unternehm« mit den von ihnen zu beköstigenden Personen, die vom Bezirksverband Schwarzenberg al- solche anerkannt sind. 4. Zur Bekämpfung des Schleichhandels hat derjenige, der Frücht« oder daraus her gestellte Erzeugntfse außerhalb d« behördlich geregelten Verteilung zum Zwecke der Wei- terveräußerung «wirbt oder Verträge abschließt, die solchen Erwerb zum Gegenstände haben, Vinnen 3 Hagen nach dem Erwerb od« VertragSschluß dem Bezirksverband der Königlichen AmtShaupt- mannschast Schwakenberg Anzeige zu erstatten (§ 59e d« ReichSgetreideordnung). 5. Wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, insbesondere auch aus dem Gebiete des Bezirksverbandes Schwarzenberg entfernt, beschädigt, zerstört, zur Verarbei- tung annimmt, verarbeitet, vnarbeiten läßt, verbraucht od« sonst verwendet, wer un befugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein anderes Veräußerung«- oder Erwerbsgeschäft ü^r sie abschlstßt oder wer der Vorschrift des Punkt 3 Absatz 4 dieser Bekanntmachung zuwiderhandell, wer die zur Erhaltung, Verwahrung und Pflege der Vorräte erforderlichen Handlungen pflichtwidrig unterläßt, wer Früchte zu Saatzwecken verkauft oder kaust» obwohl « weiß, oder den Umständen nach annehmen muß, daß sie nicht zu Saatzwecken bestimmt sind, oder wer den Bestimmungen in Ziffer 2 und 4 dies« Bekanntmachung zuwtderhandett, wird auf Gmnd von § 80 der eingangs er wähnten ReichSgetreideordnung mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfztgtausend Mark od« mit ein« dieser Strafen bestraft. Schwarzenberg, am 5. Oktober 1918. Aer Aezirksvervand der Königt. Amtsyauptmannschaft Schwarzenberg. Dr. Wimmer. Brotbezng. Nach Gehör des Bezirksausschusses wird folgendes bestimmt: 1. Die am Sonnabend jeder Woche Gültigkeit erlangenden Brotmarken des Bezirks verbandes der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg dürfen bereits am Tage vorher (Freitag) von abends 6 Uhr ab beliefert werden. 2. Am Freitag jeder Woche ist vor 6 Uhr abends der Bezug und die Abgabe von Backwaren und Mehl verboten. / 3. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen werden nach §80 der ReichSgetreideordnung für die Ernte 1918, vom 29. Mai 1918, mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 50 000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. 4. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Schwarzenberg, am 8. Oktober 1918. Ker Bezirksverband der Königt. Amtsyauptmannschaft Schwarzenberg. Dr. Wimmer. Laudeskartoffelkartcu betreffend. Sowell einzelne Bezugsberechtigte noch nicht in dem Besitz der Landeskartoffel, karten gelangt sind, wird nochmalige Ausgabe für Irettag, den 11. dss. Ms., nachmittag angesetzt. Eibenstock, den 9. Oktober 1918. Der Ktcrülrcri. -iWbl der IMGblolmrktii für WemkeHcr MZMiW Irettag, den 11. dfs. Ms., vormittag in der Lebensmittelabteilung. Oeffcntiiche Sitzung des Gemeinderates findet Krettag, de« 11. Oktober 1818, abends 8 Uhr im Sitzungssaals de« Rathauses statt. Die Tagesordnung ist am Anschlagbrett im Rathausc ersichtlich. Schönheide, am 9. Oktober 1918. Der Gemeindevorstand. Die geehrte Einwohnerschaft wird davon in Kenntnis gesetzt, daß vom hiesigen Gemeinderat zur Durchführung der der Gemeinde nach dem Gächs. Gesetze über die Wohlfahrtspflege vom 30. Mat 1918 obliegenden Aufgaben, insbesondere hinsichtlich der Säuglings- und Kleinktnderfürsorge sowie der Tuberkulösenfüxsorge, eine Kürsorge- fchwester angestellt worden ist. , Als Fürsorgeschwester ist die Schwester ^«Irllrotck Balin aus Celle vom Gemeinderat gewählt und durch den Unterzeichneten in ihr Amt eingewiesen worden. Schönheide, am 9. Oktober 1918. Der Gemcindevoiftand. Zuschutzunterstützung. Der Zuschlag zur RetchSunterstützung kommt Irettag, den 11. dieses Monats, zur Auszahlung und zwar vormittag« von 8—12 Uhr für die Empfangsberechtigten mit den Anfangsbuchstaben tS U und nachmittags von 3—4 Uhr von 8—L. Zett und Einteilung sind genau einzuhatten. Der Gemeindevorstand. Mm mmMW Dilint. Die deutsche Friedensnote ist »rach euren» aus Amerika einaegaagenen Fusnkspruch im Montag im Weißen Hause zu Was Hilton durch den schweizeri schen Gesandten überreicht worden, während der schwedische Gesandte die Note Burians übergab. Die Schwierigketten, die sich bei der Uebermitttung.der Noten herausgestellt haben, gelten natürlich auch sür die Uebersendung der Antwort, um so mehr, da ver Präsident der Nordamerikanischen Union vor aussichtlich erst mit den Ententeregierungen Füh lung nehmen wird. Unter dies«-» Umstünde" kalNßv aus den Eingang der Antwort schwerlich vor Ende der Woche gerechnet werden. Danach wird sich auch oie Wiederausnahme der Sitzungen des Reichstages richten, der bekanntlich erst wieder zusammentrete« will, wenn die Antwort Wilsons hier vvrltegt. Inzwischen ist dem schweizerischen Geschäftsträ ger in Washington eine Note übergebe« würden, de ren Inhalt wir gestern bereits durch Sonderblatt bekannt gaben. In dieser Note, die als vorläufige Antwort auszufassen ist, heißt es: Washington, 8. Oktober. In einer heute vom Staatssekretär Lansing dem schweizerischen Ge schäftsträger übergebenen Rote heißt es. Ehe er auf das Ansuchen der kaiserlich deutschen Regierung antwortet, damit die Antwort, jo aufrichtig und geradsinnig erteilt wird, wie die wichtigen Interessen, die darin eingcschlas- sen sind, es fordern, hält der Präsident der Ber einigten Staaten es für notwendig, sich des ge nauen Slnnes der Note des Reichskanz lers zu versichern. Meint der Reichskanzler, daß die kaiserlich deutsche Regierung die Bedingun gen, die vom Präsidenten in seiner Botschaft an den Kongreß vom 8. Januar und den folgende" Bot schaften nwde'rgelegt worden sind, annimmt u"d daß der Zweck beim Eintritt in die Diskussion nur