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sür den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Hel. Atze. - Z«t»»l«tt. M« 8«»« dt»<r<r »«waU — EN-, ,»«r l-npakr IiH«i»t>»lch« »«« v«N<»!x« »«r «rttun«. d« Ltneraittrn ««r »«r innen »nwnich Nm« »»«« Mi! Pir Libenfto», Larkseld, hmdrhwÄ, ^UgrUtUzt N«ih<idt,Vberstützengrün,Schönheit», Schönheiterhanmer, Soja, AtterWitzengrS», Ml-enchal «sw. Vermttwottl. Schristlett«, Druck« und Verleg«: Emil Hannebohntn Eibenstock. «nzrigenprei»: die kletnspaUtge Zelle 20 Ps, Im Reklameteil die Zeile K> Mg. Im amtlichen Telle die gesoaltene Zelle SO Psg. Snnahm« der Anzeigen bl» spätesten» vormittag« 10 Uhr, für größere Tag» vorher. Sin« Gewähr für die Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tag« sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig sür die Richtigkeit der durch Fern- sprech« ausgegebenen Anzeigen. Fernsprecher Vr. iw. ^5214 8L. Jahrgaug. ——— Freitag, dm 13. September ISIS Ausführungsverordnung )« der Bekanntmachung des Reichskanzlers üöer Saatkartoffeln aus der Ernte 1918 (ReichsgeseMatt Seile I"92). 1. Landwirtschaftliche Berufsvertretung ist der Landeskulturrat. 2. Die dem Konununalverband übertragenen Geschäfte werden durch seinen Vor. sitzenden wahrgenommen. 3. . Uebergeordnete Vermittlungsstelle deS KommunalverbandeS ist die Landeskartoffelstell«. 4. Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Saatkartoffeln innerhalb eines KommunalverbandeS ist nur gegen Saatkarte gestattet. S. Die Gaatkarte wird auf Antrag dessen, der Saatkartoffeln erwerben will, vom Vorsitzenden des KommunalverbandeS ausgestellt. Die muß den Namen und Wohn» ort der Erwerbers sowie die Menge, die erworben werden soll, enthalten und ist tun lichst unter Benutzung eine« Vordrucks nach untenstehendem Muster auszustellen. Der Ausstellung hat eine Prüfung vorherzugehen, ob der Saatgutbedarf in der beantragten Höhe besteht. 6. Der Erwerber von Saatgut hat die Gaatkarte dem Veräußerer bet Abschluß des Vertrages auSzuhändigen. Wird das Saatgut mit der Eisenbahn versandt, so hat sich der Veräußerer von der Versandstatton auf der Saatkarte die Absendung unter Angabe der versandten Mengen und des Orte« bescheinigen zu lassen, nach dem daS Saatgut verfrachtet ist. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der Ver äußerer auf der Saatkarte den Empfang durch den Erwerber bestätigen zu lassen. 7. Der Erwerb« hat den Empfang des Saatgutes binnen 3 Tagen nach dem Ein- aang seinem Kommunalverbande anzuzrigen, dabei sind Name und Wohnort deS Der- äußererS mit anzugeben. Der Erwerber erhält zu diesem Zwecke bei der Aushändigung der Saatkarte vom Kommunalverband einen Postkartenvordruck (vergleiche daS nach stehend« Muster). 8. Die vom Landeskulturrat festzusetzenden Richtpreise für Saatkartoffeln dürfen nicht überschritten werden. 9. Der unmittelbare gegenseitige Austausch der gleichen Menge Saatkartoffeln zwischen zwei Wirtschaften, d« zur Beschaffung von Saatgut erfolgt, ist ohne Saatkattoffelkarte und ohne besondere Genehmigung des Komniunaloerbandes zulässig. ro. Wer Verträge auf Lieferung von Saatkattoffeln aus Otten, die außerhalb deS KommunalverbandeS liegen, abgeschlossen hat, muß dies in jedem Falle seinem Kom munaloerband binnen drei Tagen nach Vollziehung deS Vertrages anzetgen. Ebenso ist spät« in der gleichen Frist der tatsächliche Eingang der Kattoffeln mitzuteilen. 11. W« gegen die vorstehenden Vorschriften Saatkartoffeln absetzt oder erwirbt, oder die rechtzeitige Anzeige nach Ziffer 6 oder 9 verabsäumt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bi» zu 1500 M. bestraft. Mvst« z» Ziffer L. Aommunalverband Kaatllartetkektzart, Kr. -.. . . D« Landwirt in Eisenbahnstation ist Krrchtigt, in Worten Zentner Saatkartoffeln zu erwerben und nach seinem Betriebsart (fall» Beförderung mit d« Eisenbahn statifindrn soll, nach obengenannter Eisenbahnstation) senden zu lasten. (Ort o« Au»stellung> . . ' den (Unterschrift, Stempel). in (Unterschrift de» Erwerber»). 1821 bV 8 > IV ,» Ziffer 7. 1918. 41S2 veräußert. Sie sind am Dresden, am 7 (Wenn die Eisenbahn zur Beförderung nicht benutzt wird.) Bon , . in sind der hiesigen Eisenbahnstation . . . in Worten . _ , Mnff« »» Ziffer s (ZUiMeiie). Btt Versendung de» Saatgut» mit der Bahn. ("" von Der Landwirt «r. - . . > hat nur aus Grund der Saatkarte Zentner Saatkartosseln . . bei mir eingegangen. Zentner Saatkartoffeln zur Beförderung nach übergeben worden. Dieversandstatian (Unterschrift, Stempel). sind mir aus Grund umstehender Eaatkarte . . . . in Watten Zentner Saatkartoffeln ge» liesett worden. . . , . . den . . . . Aartosftlversor-mtg im Wirtschaftsjahr 191819. 1. ALgemrlue Borfor-««-. vis -um 3. Nooemb« 1918 findet die Kattofftloersorgung in d« bisherigen Weste auf Wochenkatten der Kommunalverbände statt. Die Ration wird vorläufig auf 7 Pfund für Kopf und Woche festgesetzt. Kinder, die bis zum 15. September 1918 daö 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten wöchentlich nur 5 Pfund. Die so ersparten Kattoffelmengen sollen für Massenspeisungen und etwaige Zulagen vorbehalten bleiben, worüber noch näheres bestimmt werden wird. 2. Landeskartoffelkarte. Für die Versorgung ab 3. November 1918 werden durch die Kommunalverbände, und zwar bis zum 15. September 1918 LandeSkartoffelkatten an sämtliche Nichtselbst versorger ausgegeben. Die Kommunalverbände können die Ausgabe der LandeSkartoffelkatten von dem vom Verbraucher zu erbringenden Nachweis abhängig machen, daß er über geeignete Aufbewahrungsräume zur Lagerung der Zentnermengen verfügt. Solchen Personen, die sich durch zu frühzeitigen Verbrauch ihrer Kartoffelvorräte als unzuverlässig erwiesen haben, können die Kommunalverbände die Ausgabe von Landeskattoffelkarten verweigern und sie entweder in Wochenversorgung nehmen oder ihnen die Abschnitte nur einzeln nacheinander aushändigen und die Aushändigung des nächsten Abschnittes davon abhängig machen, daß der Verbraucher mit dem auf den letzten Abschnitt bezogenen Zentner ausgekommen ist. Die Kommunalverbände können die in ihrem Bezirk erbauten Kartoffeln, soweit sie zur Deckung des Bedarfs der Einwohnerschaft gebraucht werden, durch Ankauf sicher stellen. Dieses Recht steht auch den Gemeinden zu, wenn ihnen der Kommunalver band die Kartoffelversorgung übertragen hat. Die Landeskattoffekatten haben 3 Zentnerabschnitte und berechtigen zum zentner weisen Einkauf von Kartoffeln bei jedem Kartoffelerzeuger im ganzen Lande vom 20. September 1918 an. Von den für Kinder, die bis zum 15. September 1918 das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bestimmten LandeSkartoffelkatten ist bet der Aus gabe der Abschnitte und abzutrenncn. Den Kommunalverbänden ist eS nachge lassen, mit Zustimmung der Verbraucher die Belieferung der einzelnen Zentnerabschnitte aus ihren eigenen Beständen vorzunehmen. Di« Landeskattoffelkarten sind vor der Ausgabe mit dem Namen der ausgebenden Gemeinde auf jedem Zentnerabschnitt abzustempeln, soweit die Gemeindenamen nicht bereits aufgedruckt sind. Die Freizügigkeit dieser LandeSkartoffelkatten darf durch kei nerlei Ausfuhrverbote oder andere Beschränkungen irgendwelcher Art seitens der Kom munalverbände oder der Gemeinden beschränkt werden. Ueber etwaige Belieferung der numetterten Abschnitte am oberen Rande der Karte bleibt weitere Bestimmung Vor behalten. ES haben zu reichen Erwachsene mit dem auf Abschnitt bezogenen Ztr. bis zum 29. Januar 1919, „ „ 8 ,, „ „ 26. April 1919, „ „ O „ ,, „ „ Ende der VersorgungSpertode, Kinder nnter 4 Jahre« mit den, auf Abschnitt 8 bezogenen Ztr. bis zum 22. März 1919, „ „ 6 „ „ „ „ Ende der VersorgungSpertode. 3. Personen, welche vom Bezug auf Landeskartoffelkarte keinen Gebrauch machen, können die einzelnen Zeutnerabschnttte ihrer Landeskattvffelkatte gegen Wochenmatten ihres KommunalverbandeS umtauschen, und zwar auf jede Zentnerkatte 14 Wochen- marken zu 7 Pfund. Es soll zunächst immer nur eine Zentnerkatte auf einmal um getauscht werden, damit der Inhaber der Landeskartoffelkarte die Möglichkeit behält, die übrigen Zentnerabschnitte noch durch zentnerwetsen Einkauf zu verwetten. 4. Ueber Kleinhandelspreise sür de« Einkauf beim Erzeuger «folgt besondere Bekanntmachung. 5. Die Preise sür den pfundweise« Kleinverkauf und für den zentnerwetsen Verkauf beim Händler werden durch die Kommunalverbände oder in deren Auftrag durch die Ortsbehörden festgesetzt. 6. Abstempelung der Krachtbriese. Um zu verhindern, daß unrechtmäßig, z. B- ohne Kartoffelmarken erworbene Kar toffeln versandt werden, wird bestimmt, daß der Verlader den Frachtbrief nach Eintra gring de« Gewichts vom Kommunalverband oder der vom Kommunalverband beauf- tragten Gemeindebehörde deS Ortes, aus dem die Kattoffeln stammen, abstempeln zu lasten hat. Die abstempelnde Behörde kann hierbei Vorlegung der eingenommenen Kattoffelmatten verlangen. Der Versand auf einen nicht auf diese Weise abgestempelten Frachtbrief ist unzu- lässig- 7. Versand durch Selbstversorger. Selbstversorger, die ihren Wohnsitz nicht am Orte ihres landwirtschaftlichen Be triebes haben, dürfen gleichfalls ihren zulässigen Kartoffelbedarf von 5,5 Ztr. für die Person nur auf einen in gleicher Weise abgestempelten Frachtbrief versenden. 8. Jede Veräußerung u«d jeder Erwerb von Kartoffeln, der diesen Vorschriften nicht entspricht, insbesondere ohne Kartoffelmar- krn, ist streng vnboten. S. Gasthauskartoffelmarke«. In Gastwirtschaften, Volksküchen, Maflenspeisungen usw. dürfen Kattoffeln nur auf Gasthauskartoffelmarken abgegeben werden. Jedermann hat ohne Anrechnung auf sein sonstige« KattoffelbezugSrecht einen An- spruch auf einmalig« Gewährung einer Gasthauökartoffelmatte auf 28 Mahlzetten (zu je etwa Pfund) lautend. Diese Marke wird gegen Abtrennung der Nr. 5 am obe ren Rande der LandeSkartoffelmarke durch die OrtSbehörde auSgehändtgt. Di« Matt«n werden nach einem einheitlichen Must« in blaugrüner Farbe für da« ganze Königreich gültig auSgegeben. Di« roten Gasthauskartoffelmarken d«S letzten Jahre« verlieren mit dem 15. September 1918 ihr« Gültigkeit, jtdoch hab«n die Ge memdebehörden nicht angerissene GasthauSkattosfelkarten de« letzten Wirtschaftsjahr«« bi« -um 30. S«pt«mb« 1918 umzutauschen. Prrfonrn, di« m«hr als rin« solche GasthauSkattosfrlmark« brauch«n, haben di«