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WcuM für Mskuff Thamdt, Wn, Menlehn und Re Umgegenden. L>— Imlsölull für die Agl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrach zu Wilsdruff, sowie für das Agl. Lorstrentamt zu Tharandt. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen 1Mk. 55 Pf. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnsertionspreis 10 Pfg. pro dreigespaltene Corpuszeile. Druck und Verlag von Martin Berger in Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion Martin Berger daselbst. No. K2. Donnerstag, Sen 27. Mm 1897. Bekanntmachung. Bei Gelegenheit der im hiesigen Bezirke vorgenommenen Bierdruckapparatrevisionen durch die hierzu verpflichteten Sachverständigen ifl die Wahrnehmung gemacht worden, daß trotz des unter dem 27. Februar 1893 in diesem Blatte erlassenen Verbotes immer noch Bierpnmpen im Gebrauche sind, durch welche in Ermangelung der Luft zuführung von Außen nur Keller- oder Stubenluft auf das Bier gedrückt wird. Die König!. Amtshauptmannschaft will nicht unterlassen, wiederholt auf das Unstatthafte der Verwendung solcher Pumpen mit dem Bemerken aufmerksam zu machen daß Zuwiderhandlungen gegen das obgedachte Verbot mit Geldstrafe bis zu 60 Mark — Pf. oder entsprechender Haft geahndet werden würden. Im Uebrigeu wird hiermit Anordnung dahin crtheilt, daß die mit vorschriftsmäßiger Luftzustthrnng versehenen Bierpumpen zur Revision hier anzumelden sind. Meißen, am 15. Mai 1897. Königliche Amtshauptmarmschaft. I. V. van Hauptübung der städtischen und freiwilligen Feuerwehr. Sonnabend, den 29. Mai ds. Is., Nachmittags 6 Uhr soll eine der in 8 51 des hiesigen Feuerlöschregulativs vorgeschriebenen Hauptübungen der hiesigen Fenerwehren abgehalten werden und haben sich hierzu sämmtliche Mitglieder derselben, Abtheilungsführer und Mannschaften unter Anlegung ihrer Dienstabzeichen etc. bei Vermeidung der in 8 52 des gedachten Feuerlöschregulativs angedrohten Ordnungs strafe pünktlich einzufinden. , Die Versammlung findet an der Turnhalle Nachmittags O26 Uhr statt. Wilsdruff, 24. Mai 1897. Der S t rr d t g e m e r il d e r a t h. Hrursi»», Vgmstr. Bekanntmachung, Seis Verkehr auf öffentlichen Wegen bctr. Trotz erfolgten behördlichen Einschreitens ist es wieder bemerkt worden, daß der Verkehr auf den öffentlichen Wegen und deren Zubehörungen, insbesondere aus den Trottoirs z. B. durch das Fahren mit Kinderwagen, Treiben mit Reifen und Nädern u. s. w. gehindert oder beengt worden ist. Den Eltern und Pfegeeltern wird hiermit strengstens zur Pflicht gemacht, ihre strafumnundigen Angehörige« nachdrücklich auf diese Bekanntmachung hinzuweisen. Zuwiderhandlungen werden nach 8 1 der Verordnung vom 9. Juli 1872 bestraft. Wilsdruff, 24. Mai 1897. Der B ü r g e r m e r st e r. Bekanntmachung. Freitag, Sen 28. Mai ds. Js., Abends S Uhr Affentliche Stadtgemein- erathsfitzung. WMdrE, E ,Bgmftr. Bersteigerung. Freitag, den 28. Mai d. I.,' Vorm. 1-11 Uhr sollm aus »ohnh«, Wilsdruff .. 10 Sack Seltene, 417 kK meistbietend gegen sofortige Baarzahlung versteigert werden. Wilsdruff, am 26. Mai 1897. Königliche Bahnverwaltung Anger. unck mit velebvm darMz IN ckvn Istrteo kirn, bs^oanen vnicke. Hochachtungsvoll Geschäftsstelle des Amts- und Wochenblattes für Wilsdruff. Bestellungen für den Himmelfahrt. Das Fest der Himmelfahrt Christi feiert am heutigen Tage die Christenheit. Jesu irdisches Leben fand durch d:e Himmelfahrt den ihm gebührenden Abschluß. Als Mensch war der Sohn Gottes zu den Menschen gekommen, als Mensch hatte er unter ihnen gewandelt, menschliche Schwachheit, menschliche Leiden und Thränen hatte er, der Sündlose, um der Brüder willen erduldet, ja endlich hatte er gar für sie den Tod bestanden. Allein der König der Schrecken konnte ihn nicht halten, verklärt war er aus dem Tode hervorgegangen und forthin bot die Erde ihm keine dauernde Wohnstätte mehr; nachdem er sich vielen von den Seinen als der Lebendige gezeigt hat, verläßt er me Erde, indem er vor den Augen derJünaer^L^iMELL. Wir aber feiern Himmelfahrt, weil wir wissen, daß in Christi Himmelfahrt unsere Himmelfahrt beschlossen liegt. Was auch immer er gethan hat, that er uns zu gut. Uns zu gut wird er zu Weihnachten geboren, uns zu gut neigt er am Charfreitag sein Haupt und verscheidet, uns zu gut bricht er zu Ostern lebend aus dem Grabe hervor, uns zu gut fährt er triumphierend gen Himmel. Sein Weg foll unser Weg sein, durch Leiden zur Herrlichkeit! Nach diesem Leben erwartet uns der Tod, aber nach dem Tode Auferstehung und Himmelfahrt, wenn wir uns im Leben dem Herrn zu eigen gegeben haben. Giebt uns so einerseits Christi Himmelfahrt die herrlichste Verheißung, so erwächst andrerseits aus ihr uns eine heilige Verpflichtung Durch seine Himmelfahrt tritt Christus aufs neue seine Weltregierung an, die er eine Zeit lang uiedergelegt hatte, und zum Zeichen, daß er der König aller Welt ist, giebt er bei dem Abschied von der Erde seinen Jüngern den Befehl, daß sie hinausgehen sollen in alle Welt und allen Heiden sein Wort verkündigen. Seine Jünger haben es getreulich gethan. Die kleine Schar der Zwölfe hat mit ihrem Wort die Welt dem Herrn erobert. Aber nicht nur an sie, auch an uns ergeht auf das stalten, sowie allen Briefträgern zu 44 Pfg. entgegen genommen. llio vea Iiiuruti ottzucken ^bonuonlell tüi' ckon Aouat4ulli bekommen <Ilv «vbl intv>'e»8allto 6Iii-o- ulk ävr 8tmlt VVilsül-ull', veleb letztere auob -mbl- reiedv vi tsokuttvii unserer Umx-ebuvA viu8vdliv88t,