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Tharandt, Wn, Mentthn md die Umgegenden. Imlsblull für die Agl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Forstrentamt zu Tharandt. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf, durch die Post bezogen 1 Mk. 55 Pf. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jusertionspreis 10 Pfg. pro dreigcspaltene Corpuszeile. Druck und VrrMjz von Martin Brister in WilSdruii. — Verantwortlich für die Redaktion Martin Berger daselbst. No. 10. Sonnabend, de« 23. Januar 18S7. Bekanntmachung. Nachdem das abgeäuderte über die Erhebung der von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden ist, wird dasselbe ii»«li8lvli«»«i seinem Wortlaute nach t»«lt»i»i»i Wilsdruff, 11. Januar 1897. Der B ü r g e r m e i st e r. 47 i Bursian. Abgeändevtes Regulativ für die Evhebnnst der H undesteue r in der Stadt Wilsdruff. Auf Grund des Gesees vom 18. August 1868, die allgemeine einer »u»<ir8t«u«i- betreffend, sind für deren Erhebung in der Stadt Wilsdruff unter Außerkraftsetzung des bisherigen Regulativs folgende Bestimmungen getroffen worden: Vom 1. Januar 1897 ab ist im Stadtbezirke Wilsdruff für j «' " «»»<!, ohne Unterschied des Geschlechts, eine in die Armenkasse fließende 81«U«I von l»»t zu entrichten. , , . . Für die zum Gewerbebetriebe bestimmten jedoch und für wird nur eme Mlirltvkv von je »««r erhoben, «'dessen mit der Maßgabe, daß ...... 3) für Zughunde die oben erwähnte Vergünstigung nrcht emtntt, wenn diefelben m der Zeit, wahrend welcher sie nicht im Gewerbebetriebe verwendet werden, außerhalb der Häuser, Gehöfte oder sonstigen geschlossenen Räume frei und ohne Aufsicht nmherlaufeu, und b) als Kettenhunde nur solche Hunde betrachtet werden können, die mindestens unausgesetzt während des Tages bis zur eingebrochenen Nacht an der Kette gehalten werden. Nnr die Hälfte obengedachter Steuer ist für diejenigen jungen Hunde zu zahlen, welche nach dem Confignationstage d. i. dem 10. Januar, jedenfalls aber bis zum 30. Juni des betreffenden Jahres gew 0 r f e n werden. Gänzlich befreit von der Steuer für das laufende Stcuerjahr sind bis znm nächsten Confignationstaqe diejeni qen jnnqen Hunde, welche nach dem 30. uni des betreffenden Jahres geworfen werden. 8 2. ,Jattuar jeden Jahres wird jedein Grundstücksbesitzer oder an dessen Stelle dem von ihm bevollmächtigten Grundstücksverwalter eine zugesewgt, m welche von chm alle diejenigen Hausbewohner emzutrageu sind, welche am * 10. Januar des betreffenden Jahres Wri-nSm"^ ist in dir b°MIich^ Sp»«- der «ist- mz-g-bm, wie «i-I- der ist st/ Lifte »»sdriickliL zu b-m-rlm. Der HauSbesttzei oder dci hn vertretende Hau^^ ist verpflichtet, alle Eintragungen in die Liste wahrheitsgetreu zu bewirken. Für leben V reu er v er tu st, Micher durch die von ihm entweder wissentlich gemachten oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldeten unrichtigen Angaben er wächst, haftet er als Selbstscbuldne r und verfallt außerdem für jeden Zuwiderhandlungsfall dieser Art in eine GeIdstrafe von 3 M. Z 3. Eine Woche nach erfolgter Zustellung ist die Liste, in Gemäßheit der Bestimmung in 8 2 ansgefüllt und unterschriftlich vollzogen, in der Stadtkämmerei einzureichen. Diejenigen, welche dieser Anordnung zuwiderhandeln, werden aus ihre Kosten an die Erfüllung dieser Schuldigkeit gemahnt, bei weiterer Säumniß mit einer Ordnungsstrafe von 3 M ark belegt und sind für die durch ihre Säumniß entgangenen Steuerbeträge haftbar. 8 4. »Iv der ist in der Zeit vom 23. Lus 31. Januar jeden Jahres in der Stadtkämmerei zu bewirken. R a cb A bla uf des Zahlungstermins erfolgt Erinnerung der Restanten. Bleibt diese Erinnerung acht Tage lang unbeachtet, so wird das Z w a n g s v 0 l l st r e ck u n g s v er f a h r en eiugeleitet. Ist der Steuerrest auch im Wege der Zwangsvollstreckung nicht zu erlangen, so werden die IIIIV«I81V«V11« I> 111« Hill durch den Caviller ,v< Werden wcggefangene Hunde nicht binnen drei Tagen unter Erlegung der rückständigen Steuer und der erwachsenen Kosten, sowie eventuell der Strafe» eingelöst, so ist über solche Hunde zum Besten der Stadtkasse zn verfügen oder nach Befinden mit ihrer Tötung zu verfahren. 8 5. Als äußeres Zeichen der erlegte» Steuer dieut eiue Blechmarke, uiit welcher alle zu versteuerudeu Hunde am Halsbande 81«1« versehen sein müssen. Die Marken werden bei Erlegung der Steuer gegen Erstattung von 25 Pfennigen verabfolgt und gelten für das Jahr, welches auf ihnen angegeben ist, als Nach weis der entrichteten Steuer. Im Falle des unverschuldeten Verlustes der Steue r m arke wird dein Berlustträger gegen Erlegung des Betrags von 25 Pfennigen eine neue Stenermarke verabfolgt. 8 6. Wer in der Zeit vom 11. bis 31. Januar des Steuerjahres eiueu in die § 3 erwähnte Nste nicht eingetragenen, aber zu versteuernden Hund, für den jedoch die für die Stadt Wilsdruff bestimmte Steuer auf das laufende Steuerjahr noch nicht entrichtet worden ist, in seinem Besitz bekommt, hat gleichfalls die Ein zahlung der Steuer bis zum 31. I anna r des Steuerjahres voll zu bewirken. Wer nach dem 31. Januar des Steuerjahres einen zu versteuernden Hund in seinen Besitz beko mmt, für den die Steuer für das laufende Jahr noch nicht entrichtet worden ist, hat denselben ** vom Tage der Besitzergreifung an gerechnet, gleichfalls v«ll zu v«i-8ivn«ru. Die für junge, in der Zeit bis zum 30. Jnui des Steuerjahres geworfene Hunde geordnete Hälfte der Steuer ist bei Vermeidung der in §11 gedachten Strafen spätestens 6 W 0 chen nach erfolgte m Wurfe zu entr i°ch t e n. Die in 8 4 getroffenen weiteren Bestimmungen über die zwangsweise Beitreibung der Steuerreste u. f. w. finden auch hier allenthalben Anwendung. Wird ein Hund verkauft, so kann der Verkäufer die ihm nach 8 5 zu behändigende Marke über die entrichtete Steuer zugleich mit verkaufen. Diesfalls ist der neue Besitzer des Hundes für das laufende Jahr, für welches die Steuer entrichtet worden ist, zur nochmaligen Versteuerung des Hundes nicht verpflichtet. Behält der Verkäufer die Marke zurück, so hat der Käufer de» verkauften H und n 0 ch »ials und zwar binnen 8 Tagen, vom Tage des Kaufsab- schlusfes an gerechnet, zu versteue r n, wogegen der Verkäufer berechtigt ist, auf die znrückbehalteue Marke für die Restzeit des Steuerjahres einen anderen Hund zu halten. Dies ist auch zulässig, wenn eiu versteuerter Hüud im Laufe des Stenerjahres krepiert. Die Bestimmuugeu dieses Paragraphen finden analoge Anwendung, wenn ei» bereits hier verstenerter Hund infolge eines anderen Rechtsgeschäftes als durch Kauf eine» anderen Besitzer erhält. , , Unter Besitz im Sinne dieses Regulativs wird auch die blose Jnnehabung z. B. bei Verleihung, Verpfandung n. s. w. verstanden. 8 8. Wird ein zu versteuernder Hund aus eiuem andere» Orte, wo niedrigere Sätze als in Wilsdruff besteheu, nach Wilsdruff übergeführü so ist für denselbeu binnen 8 Tagen von der Ueberfühmng an gerechnet, im laufenden Steuerjahre noch die Differenz zwischen dem auswärtigen und dem hiesigen Steuersätze, i>» nächsten Steuerjahre aber der höhere Steuersatz zu entrichten, überdies binnen der oben angegebenen Frist die fremde Steuermarke unter Erlegung von 25 Pfennigen gegen eine hiesige umzutanschen. Bestehen in dem Orte, aus dem der zn versteuernde Hund hierher übergeführt wird, die gleichen oder höhere Steuersätze, so fit brnueu der oben bezeichnete« Fristuur die fremde Steuerm arke gegen eine hiesige ebenfalls linier Erlegung von 25 Pfennigen umzutausch em