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Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag). Abonnementspreis beträgt vierteljährlich t Mark 20 Ps. prwnumvranäo. Inserate werden bis spätesten- Mittags deS vorhergehenden TageS deS Erscheinens erbeten und die Corpusspaltenzeile mit IO Pf., unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. Zwönitz und Umgegend. Organ für den Stadtgemeinderath, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. Verantwortlicher Redacteur: Bernhard Ott in Zwönitz. »S. Dienstag, den 23. August 1881. 8. Jahrg. Bekanntmachung. Nachdem die Stelle einer Leichenfrau der Stadt Zwönitz zur Erledigung kommt, fordern wir zur Bewerbung um diese Func tion hiesige sich hierzu qualificnende Frauen mit dem Bemerken auf, daß diesfallsige Gesuche bis zum SS. laufenden Monats schriftlich anher einzureichen sind. Zwönitz, am 10. August 1881. Der Stadtgemeinderat. Schönherr, Bürgermstr. Bekanntmachung. Auf Antrag der Erben weil, des Webermeisters und Hausbesitzers Carl August Decker in Zwönitz soll der zum Nachlasse desselben gehörige Grundbesitz, als: 1. das Hausgrundstück Nr. 79 des Brandcatasters, Nr. 100 der Stadtflur im Flurbuche und Fol. 74 des Grund- und Hypothekenbuchs für Zwönitz sowie 2. das Feld- und Wiesengrundstück Nr. 553l) und 553« der Feldflur im Flurbuche, Fol. 652 des Grund- und Hypothekenbuchs für denselben Ort und 3. das Feldgrundstück Nr. 553o und 556k der Feldflur im Flurbuche, Fol. 654 desselben Grund- und Hypothekenbuchs, welcher GwiHbesitz ohne Berücksichtigung der Oblasten am 5. August o. und zwar das Grundstück zu 1. auf 2000 Mark — Pf., - 2. - 400 - — - - 3. - 1200 - — - gerichtlich gewürdert worden ist, den 27. August I88L Mittags 12 Uhr von dem unterzeichneten Königlichen Amtsgerichte an Ort und Stelle öffentlich und unter den im Termin bekannt zu machenden Beding ungen an den Meistbietenden versteigert werden, ivas hierdurch unter Bezugnahme ans die im hiesigen Amtsgebäude und im Gasthof zum „blauen Engel" in Zwönitz und im Nathhause daselbst aushängenden Anschläge, denen specielle Grundstücksbeschreibung beigefügt ist, be kannt gemacht wird. Stollberg, am 9. August 1881. Königliches Amtsgericht. Zumpe. Tagesbericht. — Zwönitz. In einem jüngst erschienenen Vüchelchen „Der 2. September oder der Tag von Sedan", ein Erinnerungsblatt zur Belebung dieses nationalen Festes bei Wiederkehr desselben in jedem Jahre, bearbeitet und versehen mit einem alphabetischen Verzeichniß der dem XII. (K. S.) Arnieecorps von den dankbaren Zeitgenossen errichteten Ehren-Denkmäler für alle wahrhaft deutschgesinnten Freunde der Sedanfeier und insonderheit den vaterländischen Militär- und Krieger-Vereinen gewidmet, ist Stadt und Dorf Zwönitz in folgender Weise gedacht: 358. Zwönitz, Stadt, Comitee: Sandstein-Würfel mit 4 Mar mortafeln, darauf ein römischer Helm, Schwert und Lorbeerkranz. Dieses Denkmal ziert den Albertsplatz, eine erst vom jetzigen Bürger meister Schönherr aus einem wüsten Platze geschaffene mit herrlichen Bäumen garnirte, mit Ruhebänken und Blumen-Nondeaus versehene Stadtanlage. 359. Zwönitz, Nieder-, Dorf, Gemeinde: Ein Würfel mit 4 Marmortafeln auf einem erhöhten, sehr günstig gelegenen Platze vor der Kirche, gewidmet den gefallenen Brüdern des Orts, den deutschen Kriegern und der Einigkeit der deutschen Stämme. Die Vorderseite enthält die Widmung, auf der Rückseite liest man: „Sei ferner auch, Allmächtiger, des deutschen Volkes feste Burg, sowie gute Wehr und Waffen." Die rechte Seite enthält die Worte: „Von 10 Streitern aus Niederzwönitz sahen nur zwei das Vaterland nicht wieder." Die linke Seite enthält Namen und Ort der Gefallenen. Neber dem Würfel erhebt sich eine sechskantige Laube mit der Figur des Reichs adlers. Das Verzeichniß der dem K. S. XII. Armeecorps von dem dankbaren Vaterlands gewidmeten Denkmäler und Monumente nach dem großen Kriege von 1870/1871 gegen Frankreich ist an sich das beredteste Zeugniß von seinem sich erworbenen unvergänglichen Ruhm uud bildet dasselbe zugleich einen kostbaren Juwel in der Krone un seres allverehrten Königs Albert, der als ruhmgekrönter Feldherr das Corps der Sachsen befehligte und zu glorreichen Siegen führte, sowie mit denselben den Feldmarschallstab in der tapferen Hand haltend, in die heimische Residenz zurückkehrte. — Obwohl wir bereits wiederholt aufmersam gemacht, so sei nochmals daran erinnert, daß der künftige 1. Oktober für die deutschen Frauen ein Tag von großer Wichtigkeit ist, weil mit diesem Tage das seitherige Recht erlischt, bei ausbrechendem Konkurs ihres Gatten ihr „Eingebrachtes" beanspruchen zu können. Stur jene Frauen, welche vor dem Jahre 1879 geheirathet haben, können ihre Mitgift noch retten, sobald ihr Gemahl dem Konkurs anheimfällt, wenn sie ihr Heirathsgut noch vor dem 1. Oktober auf den ihnen zustehenden Gerichte eintragen lassen. Für jene Frauen, welche nach dem Jahre 1879 geheirathet haben und deren Gatte Besitzer irgend eines Grund stückes ist, ist eine Rettung ihres „Beigebrachten" möglich, wenn sie