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Amts- un- Anzeigeblatt Mr den Amtsgerichts bezirk Eibenstock und -essen Umgebung ^-uotprett viertelt»-»!. Mt. L70 Unschlteßl. de« ,LlluM- UnterhaltungSblatt««- tn der-«schäft«, x.-ll«, bet unseren Voten sowie bei allen Reicht- »eßanstalten. — Erscheint täglich abend« mit »«»nahm« der Sonn- und Feiertag« für den folgenden Lag !«el.-Adr.r »«toblatt. ^282 bir Gbenfto», Larksel», hundrhllbtl, «LUNkvtUN Neuheide,GberstützengrSn,Schönheide, Schönheiberhammer, Sosa. UnterMengrün, wildenthal «sw. «rrant»,rtt «chrtstletter. Drucker ml- Verleger: « mil Hannebohn in Eibenstock. 65. Iahrgaug. ---— .... - Mittwoch, de» 4. Dezember ünzeigenprett: die kleinfpattia« Zelle 20 Pfg Im Rellametell di« Zelle tv Mg- Im amllichen Leile die gesoaltene Zelle bv Psg. Annahme der Anzeigen btt spätesten« vormittag« 10 Uhr, für größere Lag« vorher. Hin« Gewähr für die Ausnahme der Anzeigen am nächsten oder am oorgeschriebenen Lag« sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fern, sprecher ausgegebenen Anzeigen. Pernttrecher Ar. NN. LSLS Nachstehende Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, am 27. November 1918. 2236 V O 2 Arbeits- und Wirtschaftsministerium. Bekanntmachung. Auf Grund der 88 11 und 16 der Verordnung über Gemüse, Obst und Süd früchte vom 3. April 1917 (RetchSanzeiger S. 307) wird bestimmt 8 1- Grünkohl und Dauerwetßkohl dürfen erst vom 1b. Dezember 1918 ab im Gebiete des Deutschen Reiches abgesetzt werden. 8 2. Zuwiderhandlungen gegen 8 1 werden mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark bestraft. Auch kann auf Einziehung der ohne Genehmigung abgesetzten Waren erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht- Berlin, den 16. November 1918. R-ichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende: von Tilly. Miro- md ömmteilW fiir ds5 II. MMWch IM. I. Es soll demnächst ein Verkauf von Baumwollnähfädey, Leinennähzwirn sowie von Strick- und Stopfgarnen, die für die hiesige Bevölkerung bestimmt sind, statlfinden. Die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Mengen werden nach den Bestimmungen der Reichsbekleidungsstelle den einzelnen Händlern unmittelbar von der Zentraloerteilungs stelle für Baumwollnähfäden, Leinennähzwirn sowie Strick- und Stopfgarne zugehen. Die Händler haben den Eingang der Ware sofort der OrtSbehörde zu melden, die ihrerseits den Beginn deS Verkaufs ortsüblich bekanntzumachen hat. Waumwollnähfäden. Je 2 BerbraGcher erhalten 1 Rolle Baumwollnähfäden zu 200 Nieter. Der Verkauf erfolgt gegen Vorlegung der vom 16. Dezember 1918 bis 12. Januar 1919 gültigen Lebensmittelkarte des Bezirksverbandes der Amtshauptmannschaft Schwarzen berg bei denjenigen Kleinhändlern, bei denen die Eintragung in die Kundenlisten er folgt ist. Die Kleinverarbetter, d. s. Personen und Betriebe, die den Zwirn gewerbs mäßig verarbeiten und die am 1. Dezember 1917 nicht mehr als 15 Arbeiter dauernd vorsicherungspflichtig mit Näharbeiten beschäftigt haben und die Anstalten (Kranken-, Erziehungsanstalten, HaushaltungSschulen und dergl.) erhalten die Baumwollnähfäden gegen von der Gemeindebehörde auszustellende Bezugsausweise. Ueber die den einzelnen Verbrauchern zuzuteilen den Mengen erhalten die OrtSbe- Hörden noch besondere Anordnung. L. Leinennähzwirn. Bei der zugewiesenen geringen Menge von nur 4820 Wickel zu je 20 Meter für den ganzen Bezirk kann nur ein kleiner Kreis von Verbrauchern Zwirn erhalten. Nachdem bei der letzten Verteilung nur Haushaltungen mit 3 und mehr Kindern Zwirn erhalten haben, haben diesmal nur Jamilten mit 1 Kind und 2 Kindern Anspruch auf Leinennähzwirn. Auf den Kopf entfallen 8 Meter. Der Verkauf findet gleichfalls nnr gegen von der Ortsbehörde auszustellende Bezugsausweise statt. 6. Strick- und Stopfgarne. Auch die zugewtesene Garnmenge ist so gering, daß nur solche Personen bedacht werden können, die nach ihrer wirtschaftlichen Lage, wobei auch die Zahl der Kinder zu berücksichtigen ist, die Garne besonders nötig gebrauchen. Die Verteilung hat von den Gemeindebehörden im Einvernehmen mit den in der Gemeinde bestehenden Ortsausschüssen zur Sicherung der Volksernährung zu erfolgen. Ter Verkauf hat nur gegen von der OrtSbehörde mrSzustellende BezugSauSweise zu erfolgen. II. De» Verkauf deS Leinennähzwirns und der Strick- und Stopfgarne ist in jeder Gemeinde, in denen mehrere Kleinhändler vorhanden sind, nur einem Geschäft über tragen worden. - Der Name deS für den Verkauf in Frage kommenden Kleinhändlers ist ortsüblich bekanntzumachen. HI. Der Kleinhandelspreis beträgt für: Baumwollnähfäden 0,32 M. für Leinennähzwirn 0,15 „ „ Baumwoll. Stopfgarn 0,14 „ „ Baumwoll. Strickgarn 12er in 50 x 0,95 M. für 1 12er in 20 x 0,38 „ für 1 Doppelgarn in 50 x 1,10 „ für 1 „ in 20 x 0,44 „ für 1 lV. 1 Rolle zu 200 m 1 Wickel zu 20 25 m 1 Wickel zu 5 zx Lage zu 50 8 Docke zu 20 x Lage zu 50 x Docke zu 20 x. Di« Händler haben die Belieferung eines jeden Kunden in der Kundenltste zu vermerken und soweit eS sich um die Abgabe von Baumwollnähfäden handelt, auf dem Mittelstück der Lebensmittelkarte, das die Bezeichnung „Lebensmittelkarte" trägt, den Firmenstempel und den Vermerk „Zwirn geliefert" anzubringen. Der wiederholte Bezug und die wiederholte Abgabe von Nähfäden, Zwirn und Garnen auf die Lebensmittelkarte und den BezugSausweiS ist verboten. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften, die sich aus der vorliegenden Bekannt machung ergeben, werden gemäß 8 25 der Bekanntmachung der ReichsbekleidungSstelle über Verteilung von Nähfäden, Strick- und Stopfgarne dnrch die Kommunalverbände vom 10. August 1918 bestraft. Schwarzenberg, den 30. November 1918. Der Uezirksveröand der Amts- Der Aröeiter- u. Soldatenrat -er Hauptmannschaft Schwarzenberg. Amtsyauptmannschatt Schwarzenberg. Dr. Wimmer. Otto Aurich. Achtstündige Arbeitszeit. Durch Verordnung deS Arbeite- und Wirtschaftsministeriums vorn 22. November 1918 ist vom 25. vorigen-Monats ab für die Republik Sachsen und durch Verordnung des Reichsamts für wirtschaftliche Demobilmachung vom 23. November 1918 seit 26. vorigen Monats für das Reichsgebiet festgesetzt worden, daß die Arbeitszeit aus schließlich der Pausen für die gewerblichen Arbeiter in allen gewerblichen Betrieben ein schließlich des Bergbaues, in den Betrieben des Reiches, des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände, auch wenn sie nicht zur Gewinnerzielung betrieben werden, so wie in landwirtschaftlichen Nebenbetrieben gewerblicher Art 8 Stunden nicht überschreiten darf. Die einschlägigen Bestimmungen liegen an Ratsstelle zur Einsichtnahme ans. Die hauptsächlichsten Bestimmungen der vorstehend an zweiter Stelle verzeichneten Verordnung sind unten zur Beachtung abgedruckt Eibenstock, den 2. Dezember 1918. Der Sta-trat. Der Aröeiterrat. Hesse. Mey Lorenz. usw. usw. u. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen darf die Dauer von 8 Stunden nicht überschreiten. Wenn in Abweichung hiervon durch Vereinbarung eine Verkürzung der ArbeirSzeii an Vorabenden der Sonn- und Festtage herbeigesührt wird, kann der Ausfall der Arbeitsstunden an diesen Tagen auf die übrigen Werktage verteilt werden. III. Für die in VcrkehrSgewerben, einschließlich der Eisenbahn-, Post- und Telegraphenverwaltuna ersvrdmichen, durch die Zettverhältnisse bedingten allgemeinen AuSnahw.cn von vorstehenden Vorfchris ten sind alsbald Vereinbarungen zwischen BetricSbSleitungen und den Arbeitnehmer - Ber- bänden zu treffen. Sollten die Vereinbarungen nicht innerhalb zweier Wochen zustandekommen, blei ben weitere Anordnungen Vorbehalten. tV. In Betrieben, deren Natur eine Unterbrechung nicht gestattet oder bei denen ein« ununter brochen« Sonntagsarbeit zur Zeit im öffentlichen Interesse nötig ist, dürfen zur Herbeiführung eine» regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsels männliche Arbeiter über sechzehn Jahre innerhalb eines Zeit raume« von drei Wochen einmal zu einer Arbeit von höchsten« scchzchnstündiger Dauer einschließlich dec Pausen herangezogen werden, sofern ihnen in diesen 2 Wochen zweimal eine ununterbrochene Ruhe zeit von se vierundzwanzig Stunden gewährt wird. usw. usw. Städtischer Lebensmittelve» kaus. Mittwoch, den 4. dss. Mts., Marke SI 6 — soweit noch unbeliefert — ' . Pfd. Käse zu 33 Pfg. in den Geschäften von Konsumverein l und II, Hauschild, Günzel und Otth. Donnerstag, den 5. dss. Mts., Marte ZR 60 8 Margarine zu 28 Pfg Freitag, den 6. dss. Mts., Marke Ri »: 150 Kunsthonig zu 24 Pfg. Sonnabend, den 7. dss. Mts., Marke Rt I: (violetter und roter Druck) 125 rx Haserstocken u 125 x Zwieback, Marke RS I: (schwarzer Truck): 75 Gersten- mehl zu 12 Pfg. und je nach Vor rat 50 Z Morgentrank oder 1 Päckchen Puddingpulver. Eibenstock, am 3. Dezember 1918. Dev Viehzählung. Am 4. Dezember lv!8 hat eine Viehzählung stattzufinden, die sich auf Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, deS Federviehes und der Kaninchen erstreckt. Die Zählung wird — wie bisher — durch Umfrage vorgenommen. Die Vieh- besitzer werden anfgefordert, den Herren Zählern ungesäumt und wahre Angaben zu machen. Schön hei de, am 2. Dezember 1918. Der Arbcitcrrat. Der Gemeindevorftand. Staatliche vauschule Plauen. Auf Anordnung des Arbeit«- und Wirtschastsministeriums sollen für die auS dem Feldzüge zurückkehrenden Bauschüler von Januar bis März 1919 Wiederholung-» kuvse abgehalten werden, welche den wieder in die Bauschule eintretenden Bautechnikern Gelegenheit bieten sollen, ihre Kenntnisse und Fettigkeiten zu ergänzen und aufzufttschen, damit sie dann in die zu Ostern beginnenden ordnungsgemäßen Kurse mit Aussicht auf Erfolg eintreten können. Im Sommerhalbjahr 1919 sollen sämtliche Kurse I bis V ab gehalten werden. Die Wiederholungskurse sind schulgeldfrei und beginnen am 7. Ja- nuar 1919. Anmeldungen sofort erbeten. Plauen, den 2. Dezember 1918. Di- Direktion -er ZSauschute.