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Adsrker WscheKblatt. . U. Mittheil nngeü über örtliche und vaterländische Angelegenherten. Münkler Jahrgang. Preis für den Jahrgang bei Bestellung von der Post 18 Gr. Sachs., bei Beziehung des Blattes durch Botengelegenheit 12 Gr. Sachs. ' ' / -ME. ' — — . .7 _ .. . - -^E -- 0, Erscheint jeden Donnerstag. 6. Aeöruük 1840. — - * M-' i ' -t!! ' Li-u^'Nnr Reflexionen über Censur und freie Presse. Bei dem ernsten Streben unserer Zeit, die in dem konstitutionellen Systeme schlummernden Keime sür ruhigen, gesetzlichen Fortschritt zu stärken und zu zei tigen, den Weg zur Erringung ausgedehnterer politi scher Rechte zu bahnen und dadurch die Zukunft des mündig gesprochenen Nölkes gegen die Stürme der Willkür zu sichern, wurde frühzeitig der den deutsche,; Verhältnissen anklebende Flecken sichtbar, der den Geist des deutschen Volkes nicht minder verzehrt als seinen Rus beschmutzt. Die der Mittheilung der Gedanken gezogenen Schranken sind ein Vorrecht, das Deutsch land mit keiner gesitteten Nation theilt. Zwar hatten sich die verbündeten Fürsten und freien Städte aus dem Wiener Congresse dahin vereinigt, sich bei ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung gleichförmiger Verfügun gen über die Preßfreiheit, als ein den Unterthanen der deutschen Bundesstaaten zugesichertes Recht, zu beschäftigen (Bundesacte, Art. 18. 2, ä.): auch noch später aus den zu Wien gehaltenen Ministerialconferen- zen 1820 die unter ihren Schutz genommene Preß freiheit durch gemeinsame Uebereinkunft über möglichst gleichförmige Verfügungen zu erledigen sich Vorbehalten (Wiener Schlußacte, Art. 6!»,); zwar wurde endlich in den, seitdem entstandenen Nerfassungsurkunden das Versprechen der Preßfreiheit byld mit, bald ohne Beziehung auf die Verheißung der Bundesacte erneuert (Weimar, Sachsen, Würtemberg, Nassau u. s. w.): aber trotz vielfacher Erinnerung hat ein Zeitraum von j20 Jahren noch nicht hingereicht, die Bundesgesetzlich zugesicherte Preßfreiheit ins Leben treten zu lassen. Viel mehr, Hegen die provisorischen, dann mehrfach wiederhol ten (1824) , zum Theil verschärften (1832 und 34). Carlsbader Beschlüsse (1819) gegen die Freiheit der Presse und ihnen zufolge die Censur noch immer hart auf den Territorien des deutschen Bundesstaates. Wer behaupten wolle, die Presse sei frei in Deutschland, gegen den genüge die einfache Hinweisung aus das Wesen der Censur, welche eben darin besteht, daß der. Staat im Allgemeinen und zum Voraus Allen alle Mittheilung der Gedanken durch den Druck verbietet und nur diejenigen Schriften und nur diejenigen Ge danken in jeder Schrift mitzutheilen jedesmal besonder- erlaubt, welche die von ihm eingesetzte Polizeibehörde (Censor) mitzutheilen für gut findet, nicht den juristisch erweisbaren oder erwiesenen rechtswidrigen Frei- heitsgrbrauch unterdrückt oder bestraft, sondern das nach des Censors angeblicher Meinung für Thron und Altar, Sittlichkeit und.Ehre gefährlich Scheinende zum Vor aus unterdrückt und,die bei zu pünktlichem Amtscifer mögliche Willkür dieser Behörde nicht vor das Forum der ordentlichen Gerichte ziehen läßt, sondern, weil für daS Meinen und Dafürhalten keine Grenze gefunden werden kann, derselben eine grenzenlose, absolute, un verantwortliche Macht über die ungeborenen Schriften ,einräumt. . . - , , Glückliche Sänger der. Natur, glückliche Redner! Wir. lauschen bssudig der Töne, die Eurer freien Brust entströmen. Aber dem M»nschen, der.sich das Eben bild der Gottheit selber nennt, drohen Fußangeln und