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Amts- Wit AlUWbllltt firr den viertel,. 1 M. 20 Pf. cinschließl. wöchentlich drei Mal und zwar des »Jllustr. Unterhaltungsbl." H^4v4-A^ß4V4A» Dienstag, Donnerstag u. Sonn- u. der Humor. Beilage »Seifen- r I abend. Jnsertionsprcis: die blasen-' in der Expedition, bei (7 lleinspaltige Zeile 10 Pf. Im unfern Boten sowie bei allen ^0^0 061-644 ^24 amtlichen Theilc die gespaltene ReichSpostanstalten. 1 > O- D D Zeile 25 Pf. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E. Hanncbohn in Eibenstock. — V-—-i 45. Jahrgang. —— - . ° . —- SA. Donnerstag, den 23. Juni L8N8. ReichstagswM im 21. Wahlkreise. Wie heute in Scheibenberg in öffentlicher Versammlung fcstgestellt worden ist, sind bei der Reichstagswahl im 21. Wahlkreise von 18,026 gültigen Stimmen 9627 Stimmen auf vr. Artkur Lsoke in Dresden, und 8394 Stimmen auf den Kormer Lrnst Srenm in Leipzig gefallen, 5 Stimmen aber zersplittert gewesen. Es ist sonach der Amtsrichter vr. Artkur Lstvks in Dresden gewählt worden. Annaberg, am 20. Juni 1808. Amtshauptmluln LsirtL, Wahlkommissar. Bekanntmachung. Es ist in letzter Zeit wiederholt zu bemerken gewesen, dätz di« Anlage» am Ro- sincnbcrg durch tzerabreitzen von Zweigen «nd Aesten von den Bäumen und Sträuchern besonders von Kindern beschädigt und sowohl von diesen, als auch von Erwachsenen außerhalb der Fußwege betreten werden. Indem man die Eltern und Erzieher zur ernstlichen Verwarnung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen hiermit auffordert, wird das Betreten sämmtlicher öffentlicher Anlagen außerhalb der Fußwege und das Beschädigen und Zerstören derselben erneut untersagt, mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen, soweit nicht rcichs- oder landesgesctzliche Strafbestimmungen Anwendung zu leiden haben, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, bez. mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft werden. Eibenstock, den 20. Juni 1898. Dcr Rath der Stadt. In Vertretung: Justizralh Landrock. Müller. Johannis markt (nur Krammarkt) am 27. und 28. Juni 1898 in Eibenstock. Bekanntmachung. Nachdem die in der stadträthlichen Bekanntmachung vom 15. Dezember 1897 gestellte Frist zur Belassung des bisherigen Zustandes betreffs dcr Aufbewahrung dürren Futters in den innerhalb der Stadt befindlichen Wohn- und Nebengebäuden verstrichen ist, werden die seiner Zeit veröffentlichten Vorschriften nunmehr mit Nachdruck und wenn nöthig entsprechenden Strasauflagen durchgesührt werden. Die Betheiligten weist man hierauf mit dem Bemerken hin, daß demnächst diesbezüg liche Revisionen vorgenommen werden. Eibenstock, den 21. Juni 1898. Dcr Rath dcr Stadt. In Vertretung: Justizrath Landrock. Müller. Nr. 3 des Nachtrags zum Verzeichnisse dcr unter das Schank- und Tanzstätten- verbot gestellten Personen ist zu streichen. Stadtrath Eibenstock, den 22. Juni 1898. In Vertretung: Justizrath Landrock. Gnüchtcl. Aus Anlaß des vom 85. bis 87. Juni 1898 hier stattfindendcn Turnfestes des Erzgebirgsganes wird es dem Festortc Schönheide vergönnt sein, Tausende von Frem den in seinen Mauern zu begrüßen. Da bei dem bewährten Gemeinsinn der hiesigen Einwohnerschaft nicht daran zu zwei feln ist, daß Jedermann es als eine angenehme Ehrenpflicht erachten wird, den Gästen den Aufenthalt in unserem Orte möglichst angenehm zu gestalten, so richten wir hierdurch an die Einwohnerschaft die Bitte, insbesondere auch durch Schmücken dcr Häuser mit Flaggen, Guirlanden, Kränzen re. zur Hebung dcr Festlichkeit mit beizutragcn, Schönheide, am 20, Juni 1898. Dcr Gcmcindcrath. Leist««», Gemcindeältestcr. Freitag, den 24. Juni 1898, Vormittags 11 Uhr sollen in Untcrstützcngrün 1 Rüstwagen, 1 Handwagen, 1 Pferd (Wallach), 1 Pferdegeschirr und anstehendes Gras versteigert werden. Versammlung in Möckels Restauration. Eibenstock, den 21. Juni 1898. Der Gerichtsvollzieher beim Königlichen Amtsgericht. Pö-mc. Die Entschädigung unschuldig Verurteilter. Da« »Rcichrgesetzblatt" hat da« Gesetz über die Entschädigung unschuldig Verurlheilter veröffentlicht und dasselbe besteht seit dem 10. Juni in straft. ES hat harter Arbeit bedurft, dem betreffenden Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung der betheiligten Faktoren zu sichern. Bereit« früher hatte er dem Reichstage in dcr Justiz novelle, die außerdem mit andern Angelegenheiten beschwert war, Vorgelegen und da diese Novelle tnSgesammt nicht vurchging, so hat die Reich«regierung den Theil, der die Entschädigung unschuldig Verurtheilter betrifft, herausgeschält und dem Reichstage allein unterbreitet. Bei den wiederholten Debatten im Reichstage und vielen Einzellandtagen über diese« Gesetz sind die konkreten Be stimmungen de« Entwürfe« sehr wenig klar zum Ausdruck gelangt, daß e« angezeigt erscheint, da« nunmehr geltende Recht in Kurzem darzustellen. Entschädigung-berechtigt sind diejenigen Personen, welche ent weder im Wiederaufnahmeverfahren frcigesprochen worden oder in diesem Verfahren infolge Anwendung eine« milderen Gesetze« geringer bestraft worden sind. Da« Wiederaufnahme verfahren zu Gunsten de« Berurtheilten findet gemäß der Straf prozeßordnung stall, wenn da« erste Unheil durch eine gefälschte Urkunde, durch Meineid oder Falschcid, durch eine vom Strafgesetze verbotene und vom Angeklagten nicht veranlaßte Pflichtverletzung de« Richter« erwirkt wurde, ferner wenn ein dem Strasurtheil zu Grund- liegende« Zivilurtheil aus gehoben worden ist und endlich wenn neue Thatsachen oder Beweiimittel beigebracht sind, wclche die Freisprechung oder die geringere Bestrafung auf Grund eine« milderen Straf gesetze« herbeizuführen geeignet sind. Die Freisprechung wegen mangelnden Beweise« begründet an sich keinen Entschädigung«- arffpruch. Die Verhandlungen müssen vielmehr die Unschuld de« Angeklagten an dem ihm zur Last gelegten Verbrechen oder Vergehen unzweifelhaft ergeben. Entschädigung wird nur gewährt, wenn die Strafe ganz oder theilweife vollstreckt ist, nicht also für den mittel baren Schaden, welcher durch die Thatsache der Verurtheilung cingetreten ist, ohne daß die Strafe «»getreten wurde. Eine zweite und die wichtigste Borau«setzung ist, daß die Unschuld de« Berurtheilten erwiesen ist oder, fall« Verurtheilung auf Grund eine« milderen Strafgesetze« erfolgt, daß begründeter Verdacht wegen der schwereren That nicht mehr besteht. Die erste Ber- urtheilung darf vom Angeklagten nicht vorsätzlich oder fahr lässig herbeigesührt sein, also z. B. nicht durch ein unwahre« Geständniß, außer wenn die« auf Zwang oder Sehnlichem be ruht. Die Versäumung eine« Recht«mittel« gilt nicht al« Fahr- lässigkeit. Srsatzberechtigt ist 1) der Berurtheilte, 2) dessen Alimenialion«- berechtigte. Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Straf vollstreckung entstandene Vermögens-Schaden. Unterhalts berechtigten ist insoweit Ersatz zu leisten, al« ihnen durch die Strafvollstreckung der Unterhalt entzogen worden ist. Zahlung«- pflichtig ist dcr Heimathsstaat de« erstinstanziellen Gericht«. Der selbe hat einen Ersatzanspruch gegen diejenigen Personen, die rechtswidrig die Verurtheilung herbeigesührt haben, also z. B. gegen den Meineidigen, den Richter usw. Die Ersatzpflicht de« Staate» wird durch unanfechtbaren Beschluß de« Wieder- aufnahmegericht« ausgesprochen. Der beanspruchte Betrag ist bei Vermeidung de« Verluste« binnen drei Monaten nach Zustellung de« Beschlüsse« bei dcr Staatsanwaltschaft desjenigen Landgericht geltend zu machen, in dessen Bezirk da« Urthcil ergangen ist. Hierüber entscheidet da« Justizministerium. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb dcr gleichen Au«schluß- srist da« Beschreiten de« Zivilrecht«wege« zulässig. Aus schließlich zuständig ist da« Landgericht. Der Entschädigungs anspruch ist bi« zur endgültigen Entscheidung weder übertragbar noch pfändbar. In denjenigen Fällen, in welchen da« Reich«gericht in erster Instanz zuständig ist, tritt an Stelle dcr BundeSstaat«- kasse die Reichrkasse, an die Stelle der landgerichtlichen Staats anwaltschaft die Reichianwaltschaft, an die Stelle de« Justizmini sterium« der Reichskanzler. Tagesgerichte. — Deutschland. Die vom Kaiser am 16. d. M. an die im Lustgatten zu Pol«dam versammelten Leib-Regimenter gehaltene Rede hatte laut »Reich«-Anzeiger" folgenden Wortlaut: »Die wichtigste Erbschaft, welche Mir Mein Erlauchter Großvater und Vater hinterlassen haben, die Ich mit Stolz und Freude ange treten habe, da« ist die Armee. An sie habe Ich Meinen ersten Erlaß gerichtet, al« Ich den Thron bestieg, an sie richte Ich jetzt beim Eintritt in da« nächste Jahrzehnt auf« neue Meine Worte: Ihr, die Ihr jetzt versammelt seid, da« Erste Garde-Regiment zu Fuß, in dem Ich ausgewachsen bin, da« Regiment der Garde» du Corp« al« da« vornehmste Leib-Regiment der Kavallerie der preußischen Könige, da« Leib-Garde-Husaren Regiment, da« Ich Selbst kommandirt habe, und da« Lehr-Infanterie-Bataillon, welche« da« gcsammtc Heer repräsentirt und da« in Potsdam die Ehre genießt, für den König und sein Hau« die Wachen zu stellen. L« ist wohl kaum einer Armee jo schwere« Leid geschehen, wie damals im Jahre 1888. Niemal« hat eine Armee im Laufe eine« Jahre« zwei so gewaltige, lorbeer- und ruhmgekrönte Heer führer verloren, die auch gleichzeitig ihre Krieg-Herren waren. Mt tiefem Dank blicke Ich auf die Jahre, die seitdem verflossen sind, zurück. S« Ist wohl selten eine so schwere Zeit über da» Haupt eine« Nachfolger« dahingegangen, der Seinen Großvater und Vater Hal in kurzer Zeit hinfterben sehen müssen. Mt schweren sorgen übernahm Ich die Krone; überall wurde an Mir gezweifelt, überall stieß Ich auf falsche Bcurthcilung, nur Eine hatte zu Mir Vertrauen, Eine glaubte an Mich, da« war die Armee, und aus sic gestützt, im Vertrauen auf unseren alten Gott, übernahm Ich Mein schwere« Amt, wohl wissend, daß die Armee die Hauptstütze Meine« Lande«, die Hauptsäule de« preußischen Throne» sei, aus den Mich Gotte« Rathschluß berufen. So wende Ich Mich denn heute zuerst an Euch und spreche Euch Meinen Glückwunsch und Dank au», in welchen Ich zugleich mit Euch alle Eure Brüder in der Armee umfasse. Ich habe die feste Ucberzeugung, daß in den letzten 10 Jahren durch die aufopfernde Hingebung der Offiziere und Mannschaften in treuer hingebender Friedensarbeit die Armee auf dem Stande erhalten worden ist, in dem Ich sie von Meinen Hochseligcn Herren Vorfahren über liefert bekam. Wir wollen die 10 folgenden Jahre in Treue mit einander verbunden weiter arbeiten, mit unbedingter Pflichterfüllung in alter, nie erlahmender Arbeit; und mögen die Hauptsäulen unsere« Heere« immer unangetastet bleiben, welche« sind die Tapferkeit, da« Ehrgefühl und der unbedingte eiserne blinde Ge horsam. Da« ist Mein Wunsch, den Ich heute an Euch und mit Euch an die ganze Armee richte." — Da» Gesammtresultat der Reich»tag«wahlen vom 16. Juni ist nunmehr bekannt. Gewählt sind: 38 Konser vative, 10 von der Reich-Partei, 85 vom Centrum, ö von der Reformpartei, 10 Nationalliberale, 1 von der freisinnigen Ver einigung, 1 von der freisinnigen Bolk«pattei, 1 vom Bund der Landwirthe, 32 Sozialdemokraten, 13 Polen, 1 Däne, 9 Frak- tionSlose und 3 Bauernbündler. Er sind 188 Stichwahlen er forderlich. An denselben sind betheiligt: 48 Konservative, 25 von dcr Reich-Partei, 40 vom Centrum, 6 von der Reformpartei, 70 Nationalliberale, 11 von der freisinnigen Bereinigung, 38 von der freisinnigen BolkSpattei, 8 von der süddeutschen Volkrpartei, 7 vom Bund der Landwirthe, 101 Sozialdemokraten, 4 Polen, 9 Welsen, 4 Fraktionslose, 1 Christlich-Sozialer und 4 Bauern bündler. — Die Konservativen gewinnen bi«her 4 und verlieren 4 Sitze, die Reichrpattei gewinnt 1 «nd verliert 2, da« Centrum gewinnt 5 und verliert 1, die Reformpartei verliert 5, die Na- tivnalliberalen gewinnen 3 und verlieren 7, die freisinnige Ver einigung verliert 3, die freisinnige BolkSpattei verliert 4, die süddeutsche Bolk-pattei verliert 4, die Sozialdemokraten gewinnen 3 und verlieren 3, die Polen gewinnen 1 und verlieren 6 Sitz». — Die Ansetzung der Termine für die Stichwahlen in Deutschland weicht ohne erkennbaren Grund in den einzelnen Bundesstaaten statt von einander ab. Die Stichwahlen in Meck lenburg finden erst am 25. d. Ml», statt. Di« Stichwahlen in der Pfalz sind aus den 24. Juni, die Stichwahlen im eigentlichen Bayern auf den 25. Juni anberaumt, die Stichwahlen in Mün chen und Würzburg aber erst aus den 27. Juni. Hiernach wird e« fast noch eine Woche dauern, bi« da« Gesammtergebniß der