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Nr. ISS 2S. Jahrgang Notverordnung zur GarantiegemeiMaft .^,.nan-- Führung ulen, «in Vertretung II. Der «e-trqg, für den »er einzelne Unternchmer s«mäß 8 1 auf Grund der sich qu, Absatz I ergebenden vemessungsgrund. läge haftet, wird nach einem vom R«tch»wtrtschaft»minist«r nach Anhörung des Ausschuss« (ff S) festzusetzechen »Derteilun«,- schlüssel festgestellt. 8S. I. Di« Deutsch« GoWdiskontbanr äeM jemeil« zum 1. Januar und i. Juli der Bank für deutsche Jndustrieobltgatio. nen mit, oh und inwieweit AuMlle «tngetreten sind. Die Ge samtsumme wird nach einem Umlegungrschlüssel, den der Reich»- finanzminister fm Einvernehmen mit dem Reichrwirtschaftr« Minister nach Anhörung de« Ausschuss«» (ff ») auf der Grundlage der Haftung» betrüge festsetzt, auf di« haftenden Unternehmer um« gelegt und von Ihnen erhoben. II. Di« umgeletzten Beträge sind nach khrer Erhebung an di« Bank für deutsche Jndustrieobltgationen abzuiführen, die au» ihnen der Deutschen GolddiÄontbank die Ausfälle im Sinn« de» 8 2 vergütet. 8 6. Auf die Festsetzung der -aftungsbeträg« <8 <) und da» Umlegungs« und Erhebungsverfrhren zizm Ersatz der Au»fäll« (8,8) finden, soweit sich nicht au» der Verordnung de» Reich»- Präsidenten über die Schaffung einer Mrtschaftsgaranti« vom 8. Juli 19S1 und den dazu erlassenen Bestimmungen etwa» an deres ergibt, die 88 2 Absatz I-SI, 4, ö-S, 14 de, Auf« bringung-gesetze» vom 80. August 1924 und die hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen entsprechende Anwendung. 8 7. Diese Verordnung tritt mit dem Lage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 8. Juli 19«. Der Reich,kantzler. gez. Brüning. Der Reichewirtschaftsminister mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt gez. Trenhelenbuvg, Staatssekretär. Der Reichsminister der Finanzen gez. Dietrich. Die Durchsiihrung der Verordnung Berlin, 8. Juli. Uuf Grund dÄe Verordnung de» Reich». «Präsidenten über die Schaffung einer Wirtschaftsgarantie vom 8. Juli 1931 wird verordnet: 8 1. Di« Unternehmer ausbringung-pflichtiger Bettiebe iM Timme der ff ? de» iAufbringungsgesetze» vom SV. August 1924 ^Reichsgesetzblatt II Seite SSV), deren Betriebevermögen fünf Millionen Reichsmark übersteig^ haften anteilig Li, zum ve« isanrtbetrage von NX> Millionen RM nach Maßgabe der folgen« Iden Bestimmungen für etwaige Ausfälle au» Kreditgeschäften, «welche die Deutsch« Golddiskontbank im Interesse der Aufrecht irrhaltung de» deutschen Au»land»kvedite» tätigt. 8 2.1. Die Haftung tritt nur ein für Kreditgeschäfte, di« in nerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung de» ..... Reichspräsidenten über die Schaffung eine, Wirtschaftsgarantie ! kapital einer Bank zu vergleichen sei, deren Kreditmöglich- ioom 8. Juli ISA mit ZustimmMg des in H S genannten Au»- schuss«» abgeschloffen werden. II. Di« Haftung ltritt nur «tu, sowekk eiue gmangsvvll- stveikung gegen den Schuldner ohne Erfolg versucht worden ist, loder soweit her in ff g genannt« Ausschutz die Uneinbringlichkeit der Forderung feststellt. ff 8. I. Der Reichsbankpräsident beruft im Benehmen mit dem Vorsitzenden de» Auffichtrrate» der Bank für deutsche Jndu- strieMigaiionem «inen Ausschzch von stehen Mitgliedern, der al» «Vertretung der nach 8 1 haftenden Unternehme« in den in ff 2 'Absatz I und Q, ff 4 Absatz II, ff b Absatz I genannten Fällen mit. zuwirken hat. II. Der Aufschub tagt unter dem vorfitz «ine» Mitgliedes d«, Lufstchtsrate» der Dmtschen Golddiskontbank, der Borfitzende hat kein Stimmrecht. III. Der Ausschuh gibt sich seine v«sch»st«ordnung selbst und kann darin die Möglichkeit von Steavertrptungen vorsehen. Di« Auswahl der Stellvertreter bedarf der Zustimmung de» Reich»- bankprästdenten, IV. Auf di« Mitglieder de» Luchchuffes und ihre Stellver treter finden di« Vorschriften be» ff » de» Gesetz«» über die Deutsch« GolddiSkontbwnk in der Fassung der Verordnung de» Reichspräsidenten vom 1. Dezember 19S0 (R«ich»g«setzblatt I Seit« V17) entsprechend« Anwendung. V. Auf verlangen von mindesten» 100 Unternehmern, di« zusammen mindesten» 20 v. H. der Haftsumme von SVV Millionen RM vertreten, ist dir Ausschuß von den mach A 1 haftenden Un ternehmern neu zu wählen. Da» Verfahren regelt d« Reich»- wirtschaft»minist«r. ff 4. I. Urmessungsgchlndlag« für die Haftung tst für «in Rechnung-jäh« jeweils da» der Aufbringung,umlag« fü, diese, Rechnungrjahr zugrunde gelegte Betriebsvermögen. Sollt« die Haftung Li, zum Ablauf drs Rechnungsjahr«, für da, die Auf- brtngung«umlag« letzmalig «erhöhen «ich, noch «tcht aqg««t«n sein, so ist Vem«ssungsgtundlag« für Rechnungsjahr der jeweil« auf den vorangehend«» Feststellung-zeitpuE ftfigeMt« tt»w«rt öder in Ermangelung «in«, selchen der "»ch den mitten d„ ReicheLewertung-gefetzit ftstzdfttüovd« Wort de. Die »edeutung der Rotierordnung Berlin, 8. Juli. In einer Pressekonferenz äußerte sich Reichsbankpräsident Dr. Luther über die Bedeutung der von der Wirtschaft übernommenen AuSfallgarantie für die Deutsche GoldiSkontibank. Er wies darauf hin, daß sich sowohl im In- als auch im AuSlande gewisse Mißverständ nisse über den Inhalt der großen Mion gebildet hätten. Gin Hauptirrtum sei der, daß die Golddiskontbank mit der Ausfallgarantie über eine Kreditmöglichkeil von nur 500 Millionen RM zu verfügen habe. Wenn man die Größe einer Volkswirtschaft wie der deutschen berücksichtige und vor allem den Umfang der für sie notwendigen Auslands kredite in Betracht ziehe, dann könne man sich unmöglich mit einem Betrage von 500 Millionen RM als AuSdeh- nungSmöglichkeit für den AuSlandSkredtt begnügen. Dr. Luther betonte, daß es sich bei den 500 Millionen RM um eine Ausfallbürgschaft handele, die etwa mtt^ dem Aktien- keilen sich natürlich nicht mit der Höhe ihres Aktienkapitals deckten. Ein Mehrfaches des Betrages der Ausfallbürgschaft mit 500 Millionen RM könne man als Kredit aufbauen, und das sei auch ein Hauptzweck der Aktion, weil eS darauf ankomme, eine Entlastung auf dem Gebiete de» Kredites zu schaffen, di« mit einem zu geringen Kredit niemals be- wirkt werden könne. Der aufzubauende KrÄit müsse so groß sein, daß er jede auch noch so berechtigte Sorge über dm AuSlandSkredtt der deutschen Wirtschaft zu bannen in der Lag« sei. ES komme nach außen in erster Linie darauf an, zu zeigen, daß eS sich bei der Aktion um eine Maßnahme handele, die von der Volkswirtschaft tm ganzen mit der Front zu den Auslandskrediten hin im Kampfe gegen den Devisenabzug ergriffen werde. Gegenüber bereit» ge äußerten Zweifeln, daß nunmehr alle Auslandskredite zu der Golddiskontbank al» dem am besten fundierten Kredit- tnstttut gehen würden, erklärte Dr. Luther, daß «S an der richtigen Geschäftsführung der Golddiskontbank liege, die sozusagen dem privaten Kreditgeschäft eine wichtige Hilfs stellung leisten solle. Als Beweis für di« Größe der Aktion, der bekanntlich etwa 1000 bedeutende Firmen der dmtschen Wirtschaft zugestimmt haben, wie» Dr. Luther darauf hin, daß keine Firma, die darüber hinaus bab« angesprochen werd«n können, abgelehnt habe. Die deutsch« Wirtschaft wolle mit der Aktion -eigen, daß sie sich unter freiwilliger Einsetzung der größtmöglichen Kraftentfaltuna rege, obgleich augenblMch eine schwere Notlage auf ihr laste. Am Aus land« liege«» jetzt, seine Zustimmung zu dem neuen Kredit- gedanken zu geben und in Ke Praxi» umzusetzen. Die deutsche Wirtschaft beweise mit der von ibr vorgeschlagenen Aktion, daß sie von sich au» ihr Möglichste» tue, damit die Vertrauensgrundlage für Deutschland wieder hergestellt werde. Hierauf erläutert« Staatssekretär TrendelenLurg die Durchführungsbestimmungen zur neuen Notverordnung, wichetar Lochmai» untevsmch, daß di« Notverordnung ledig» lich ein technisches Hilfsmittel sei, um da» restlos zur Durchführung zu bringen, wa» in den Besprechungen des ReichSbankprastdenten mit den Wirtschaftsführern verein bart worden sei. Dies sei auch in der Präambel der Nod Verordnung zum Ausdruck gekommen, in der besonder» auf die Anregung der Führer ve» dmtschen Wirtschaftsleben» htngewiesen wird. Die RetchSregterung sei überzeugt ae- wesen, daß e» unmöglich gewesen sei, in so kurzer Zett im Wege einer freien Vereinbarung zum Ziele zu kommen. Die Notverordnung selbst stelle «in« Ermächtigung an die RetchSregterung dar. Di« Durchführung der Notverord nung geschehe in enger Anlehnung an da» Verfahren, da» bei der Aufbringung der Mr die Ostprmßenhtlife autzubrin- genden Beiträge unter Einschaltung der Jnbustrieobliga- tionSbank angewendet werde. Di« Vertetluna erfolge nach dem Schlüssel au» den Beiträgen für die Osthiffe pro rata der Betriebsvermögen. Somit werden auch die etwaigen Ausfälle in dem Zeichen Verhältnis verteilt, so daß sie sich wie «in Zuschlag zu den Abgaben für die Ofthtlse auSwtrken würden. Diese» Verfahren sei da» einfachst« und praktischste. Die Jndustrieobltgationenbank spiele dabei di« tveubände- rtscke Rolle, indem sie in Zusammenarbeit mit den Finanz ämtern die Beträge einzuziehen hab«. Da di« der Geschäft«, di« unter diesen Garantteplan fa Risiko darstelle, sei e» notwendig gewesen, al» der Haftenden «in Gremium einzusetzen, da» au» dem ReichSbankprästdenten und dem Borsitzendm d«S Aufsicht»- rate» der Jndustrieobltgationenbank besteht. Irgendwelche BürgschaftSuickunden würden nicht auSgegebm. Die 800-MIioile«-Mrattftnl der deatfchen Wirtschaft Beginn der Verhandlungen über die technisch« Durchführung Berlin, 8. Juli. Die groß« Mion der lieber-- nahm« einer AuSfallbürgschast in Höhe von 500 Millionen Reichsmark zugunsten der Deutschen Golddiskontbank hat durch ihre bloße Bekanntgab« einen tiefen Eindruck tm Jn- und Ausland gemacht. Besonder» in englischen Finanz kreisen ist die Mion sehr gut ausgenommen worden, und man rechnet damit, daß baldigst positive Verhandlungen über die Aufnahme großer langfristiger Auslandskredite einsetzen werden. Wie wir erfahren, haben heute bereits, da die Aktion schnellsten» durchgeführt werden soll, die Verhandlungen tm ReichSwirtschaft-mtnistertum mtt den in Frag« kommend«» Gremtan begonnen. Zur Durchführung de» Plan«» sind wichtige Maßnahmen auf gesetzgeberischem Wege notwendig. Auch diese Voraussetzungen sollen schnellsten» geschaffen werden. Beginn der Londoner Sachverständigenkonferenz am 17. Juli? London, 8. Juli. Wie Reuter erfährt, wird damit gerechnet, daß dl« SchatzamtSsachverständigen am 17. Juli in London zusammentreten werden. Dr. Luther fährt nach London Berlin, 8. Juli. Nach einer Londoner Meldung de» „Berliner Tageblattes- wird ReichSbankprästdent Dr. Luther nach London fahren, um, wie e» in der Mel- düng heißt, über eine neue größere Anleihe für die Reich», bank zu verhandeln. Man dürfe wohl sofort mit der Reise rechnen. Amerika beteiligt stch an der technischen Asnferenz Washington, ü Juli. Der stellvertretend« Staat»- sekretär Tastl« «ttlärir heuöe, daß tzlmertta. sich an d«r technischen Konferenz zu» Regelung d«r Luoführung de» Hoover-Plan« in London beteiligen werd«. Di« anttril«mtsch«n Del«gt«rten wür den zwar hauptsächlich al» Beobacht«« austr«t«n, gleichzeitig aber dafür sorgen, daß di« Entscheidungen d«r europäischen Finauzerperftn sich innerhalb de» Geist«» d«, HoovirplaneS halten. Er Hoss«, daß di« Entscheidungen bald zustandr kämen, möglichst schon vor d«m 1ö. d. M, damit d«r -oo»«rplan tu Kraft sei, bevor di« Zahlungen Deutschland, fällig würben. Di« Regierung d«r vereinigt«!» Staaten stille mit.Mfrtedt- gung sch, daß di« Reichrwgierun» ha» Menschenmögliche tu«, um dt« Finanzlage zu bessern, tno^sottdtzw sei der h«ut« g«nwld«tt Garantteplan d«r deutsch«» Banken und Jndustrieunternih. m«ng«n «in sehr erfreulich« Zeichen, gern«« gab dep stell«», tretend« Staat»sikretär h«t« «inen Kommentar zu ftiiwr tzchaft am historisch«» vachillun« d«r Entwtzktlun» dw Hooaerplane, Er «klärt«, ddr ychftdmt hab« unter anderen Plänen di« z«tft «erordmwg der Reichspräsidenten über die Schaffung einer Wirtschaftsgarantie , . 8-Juli. Auf Grund de» Artikels 48 Ab- satz 2 kr RetchSverfaffung wird, entsprechend der Anregung des'verordnft^^' brutschen Wirtschaftsleben», folgen- 8 1. Die Reichsregierung wird ermächtigt, durch Recht». Verordnung in Anlehnung an die Vorschriften de» Auf- bringungSgesetzeS vom 30. August 1924 (Reichsgesetzblatt 2, Sette 269) die danach aufbringungspflichtigen Unternehmer, deren Betriebsvermögen fünf Millionen Reichsmark über- steigt, anteilig zu verpflichten, die Haftung bi» zum Gesamt- betrage von 500 Millionen Reichsmark für etwaige Ausfälle an Kreditgeschäften zu übernehmen, welche die Deutsche Golddiskontbank im Interesse der Aufrechterhaltung de» deutschen AuSlandSkredite» tätigt. Die Reichsregierung erläßt die näheren Vorschriften: sie kann mit der Durchführung treuhänderischer Aufgaben die Bank für deutsche Jndustrieobltgationen in Ergänzung der ihr in ff7 de» JndustrtebankgesetzeS vom 31. März 1931 (Reichsgesetzblatt 1, Seite 124) -»gewiesenen Aufgaben betrauen. 8 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Neud « ck, 8. Juli 1931. Der Reichspräsident (gez.) von Hindenburg. Der Reichs- kanzler (gez.) Dr. Brüning. Der Stellvertreter des Reichs kanzlers und Reichsfinanzminister (gez.) Dietrich. Der Reichsminister des Innern (goz.) Dr. Wirth. Der Reichs- wtrtschastSmintster, mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt (gez.) Trendelenburg, Staatssekretär. /luer Tageblatt /lnAeiger für öas Erzgebirge Freitag, äen 10. Full 1SS1