Volltext Seite (XML)
Blatt Amts und des Stadtrathes des Königs. Amtsgerichts Inserate sind bis Dienstag und Freitaa Vorm. 9 vhr aufzugeben. Preis für die einspaltige Cor vuSzetle (oder deren Raum) 10 Pfennige. Abonnements-Preis Vierteljahr!. 1 Mk. 25 Pf. Auf Wunsch unentgeltliche Zu sendung. Als Beiblätter: 1. Jllustrirtes Sonntagsblatt (wöchentlich); 2. Landwirthschaftliche Beilage (monatlich). KefchättssteUen: Buchdruckereien von A. Pabst, Königsbrück, C. S. Krausche, K ani en,, Carl Daberkow, Groß röhrsdorf. Pnnoneen-BureauSvonHaas« stein L Vogler, Jnvalidendai. Rudolph Moste und G. L. Daube L Tomp. Erscheint: Mittwoch und Sonnabend Druck unk Verlag non E. L. Förster'? Erben in Pulsnitz. Mnnndfnnßzigstbu Iahugang. Verantwortlicher Redakteur Hermann Schulze . in Pulsnitz. Sonnabend. M 60. 29. IM ?899 KonkursverfaHren. Das Konkursverfahren über den Nachlaß des am 4. April 1898 verstorbenen Gutsbesitzers Kark Gottlob Winkler in Großnaundorf wird nach Abhaltung des Schlußter mins hierdurch aufgehoben. , Pulsnitz, am 24. Juli 1899. Königliches Amtsgericht. Bekannt gemacht durch den Gerichtsschreiber. Aktuar Hofmann a n n t m achun g. IAH. »Sark Stiftungs-Capital soll vom 1. Januar 1909 zu 4 »/g auf mündelmäßige Hypothek ausgeliehen werden. Gesuche sind bis I. September I8!M in hiesiger Rathsschreiberei einzureichen. Pulsnitz, am 27. Juli 1899 Der S t a d t r a t h. Schubert, Brgrmstr. Beka n n t m a ch u n g. Mit Rücksicht auf die eingetretene heiße Witterung werden nachstehende Borschristen in Erinnerung gebracht: 1. Alle Aborte, Pissoirs, Düngergruben, Dungstätten, Senkgruben, Klärgruben und Schleusten, namentlich aber diejenigen in Fabriken, Gasthöfen und Her bergen, sind, solange die heiße Jahreszeit andauert, einer fortgesetzten und ausgiebigen Desinfektion mittels Eisenvitriols, karbolsaurem Kalk oder Chlorkalk zu unterwerfen. 2. In allen Grundstücken ist für größte Reinlichkeit Sorge zu tragen und namentlich sind die Hofräume von allen faulenden und fäulnißfähigen Substanzen rein zu halten. 3. Die zur Abführung der Schmutz- u >d Panschwässer dienenden Schleußen sind zur Ermöglichung raschen Abzugs der Schmutzwässer von jeder Verstopfung frei zu halten und zu diesem Behufe öfters zu reinigen und zu spülen. Die städtischen Polizeibeamten sind mit der Controle über die sorgfältige Ausführung dieser im gesundheitlichen Interesse nothwendigen Maßnahmen beauftragt und werden Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen mit Geldstrafe bis zu 60 Mark —- oder entsprechender Haft belegt. Pulsnitz, am 28. Juli 1899 Der Stadt rath. Schubert, Brgrmstr. Herr ll r. m 6 ci. Il^crrrz W ö H m e in Karnenz ist als Vertrauensarzt der Versicherungsanstalt für das Königreich Sachsen bestellt worden. ( Königliche A m t s h a n p t m a n n s ch a f t Kamenz, am 17. Juli 1899. ' I. V.: I)r. Streit. — Pockenerkr a n k u n gen b e t r e s f e n v. Die Erhebungen über die während der letzten Jahre amtlich bekannt gewordenen Pockenerkrankungen innerhalb des Reichsgebietes haben ergeben, daß die Enstehung der Mehrzahl dieser Fälle auf die Einschleppung dieser Seuche aus dem Auslande (namentlich Rußland, Oesterreich und Italien) zurückzusühren ist Vornehmlich sind es die in Deutsch land Beschäftigung suchenden fremdländischen Arbeiter und unter diesen vorwiegend die zur Zeit der Ernte eingestellten landwirthschaftlichen Arbeiter, die vielfach an den Pocken er kranken und zum Ausgangspunkte für weitere Seuchen fälle und sogar für kleinere Epidemien werden. Das Königliche Ministerium des Innern hat deshalb angeordnet, daß fortan fremdländische Arbeiter aus Ländern, in welchen der allgemeine Impfzwang überhaupt nicht besteht oder erst in den letzten 10 Jahren eingeführt ist, einer möglichst baldigen, innerhalb drei Tagen nach der Ankunft vorzunehmenden Untersuchung zu unterziehen und diejenigen unter ihnen, welche sich nicht über eine in den letzten 10 Jahren vorausgegangene erfolgreiche Impfung oder überstandene Blatternerkrankung ausweisen können, der Schutzpocken impfung zu unterwerfen sind. Die Ortsbehörden werden hierdurch angewiesen, strengstens über Einhaltung des vorstehend Verordneten zu wachen und bei Feststellung von Pockenerkrankungen unter den vorerwähnten Ankömmlingen sofort nach Punkt 1 der in der Ostcrland'schen Sammlung Band 8 Seite 2 abgedruckten Ministerialvcrordnung vom 19. Januar 1886 an den Königs. Bezirlsarzt binnen 24 Stunden die erforverliche Anzeige zu erstatten Königliche A m t s h a u p t m a n tt s ch a f t K a m e n z , am 10. Juli 1899. vo« Erdmannsdorss. Montag, den 31. Juli nachmittags 3 Uhr, gelangen im hiesigen Gasthofe zum sächsischen Hof — als in dem hierzu erwählten Versteigerungslokale — 80 Flaschen Rothwein, 37 Flaschen Weißwein, 27 Fl. Champagner, 35 Fl. Portwein und Madeira, 40 Fl. verschiedene andere Weine, 33 Fl. Cognac, 10 Fl. Rum, verschiedene Liqueure, Essenzen und Schnapssorten, sowie 67 Fl. Limonade und Sodawasser gegen Baarzahlung zur Versteigerung. Pulsnitz, den 28. Juli 1899. Sekretär Kunath, Ger.-Vollzieber Die Ladenschluß - Frage. Zu denjenigen Vorlagen der lausenden Reichstagssession, welche in Folge der Sommervertagung des Reichstages noch nicht zur Erledigung gebracht werden konnten, gehört lekannl- lich auch die Gewerbeordnungsnovelle, welche zunächst in der Commission sertiggesteüt worden ist. Letztere hat nun meh rere nicht unerhebliche Abänderungen an dem Rcgirrungs- entwurse vorgenommen, von denen wohl als die beu erkcns- wertheste die der Ladevschlußstunde geltenden Commissions- beschlüsst erscheinen Dieselben zielen in ihrem Kernpunkte auf den obligatorischen einheitlichen Ladenschluß im ganzin Reiche von 9 Uhr abends bis 5 Uhr morgens, allerdings mit gewissen Ausnahmen, die schließlich jedoch nicht sebr belangreich sind. Die Regierungsvorlage dagegen wollte, daß während bestimmter Stunden in der Zeit zwischen abends 8 und morgens 6 Uhr, eventuell auch zwischen abends 9 und morgens 7 Uhr die Verkaufsstellen für den geschäft lichen Verkehr geschloffen sein sollten, falls mindestens zwei Drittel der betheiligten Geschäftsinhaber einen dahingehrnden Antrag bei der höheren Verwalluvgebehörde stellen würden. Unbedingt n uß dieser Fassung der Bestimmungen über den Ladenschluß seitens der Regierungsvorlage der Vorzug gegen über den Comwissionsbcschlüssen gegeben werden, denn die letzteren wollen eine wichtige Frage des praktischen Lebens nach einer gUicksörn igen Schablone regeln, ein höchst bedenk liches Unterfangen. Man braucht nur das Eine zu bedenken, wie verschieden die Lebemgewchnheiten, und die Lebensbe- dü.snisse im deutschen Vat rlande sind, um zu finden, daß eine einheitliche obligatviische Ladenichlußstunde für das ganze Reich in der Praxis eigentlich gar nicht durchzusühren wäre. Geht man aber aus die Einzelheiten dieser Frage ein, so ergiebt sich, daß die Commissionsbeschlüsse zu gar manchen Bedenken Anlaß geben. So wird in ihnen z. B. gar kein Unterschied zwischen der Großstadt, der Kleinstadt und dem platten Lande gemacht, cs ist ober doch klar genug, daß die großstädtische Bevölkerung theilweise ganz andere Bedürfnisse und Gewohnheiten hegt, als die Bevölkerung der kleinen Städte oder vollends der Dörfer. Ferner berück sichtigen die Commissionsbeschlüsse nicht im mindesten die Jahreszeiten, während doch hier ebenfalls ein Unterschied gemacht werden muß; im Sommer empfiehlt sich im Allge meinen ein zeitigerer, im Winter ein späterer Gschäftsschluß. Weiter scheeren die Commissionsbeschlüsse die Verkaufsgeschäfte einfach über einen Kamm, ganz unbekümmert, um deren doch überatm verschiedenen Charakter, der dann auch wieder ganz verschiedene geschäftliche Gewohnheiten bedingt. So könnte z. B. ein Laden, in welchem Sammet- und Seidenwaaren verkauft werden, gewiß schon um 8 Uhr abends schließen, ohne daß der Geschäftsinhaber von einem solchen zeitigen Schluß besondere Nachtheile für sich zu befürchten hätte, denn die Natur seines Geschäfts würde sich mit einer solchen zeitigen Schlußstunde vertragen, für einen Cigarrenladen dagegen würde selbst ein 9 Uhr-Ladenschluß meistentheilS noch zu zeitig sein und dann für seinen Besitzer zu empfind lichen Schädigungen führen, wickelt sich doch bei den Cigar- renl ändlern wenigstens in den größeren Städten der haupt sächlichste Geschäftsverkehr erfahrungsmäßig erst in den späteren Abendstunden ab. Dabei gilt zu erwägen, daß ein solcher allgemeiner