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WchMü für Mckuff Erscheint wöchentlich zweimal u.zwarDienstags und Freitags. — Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mk., durch die Post bezogen 1 Mk. 25 Pf. — Einzelne Nummem 10 Pf. Tharandt, Men, Menlehn «ad die Umgegenden. Imlsblutt Inserate werden Montags und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Jnsertionsvreis 10 Pf. pro dreigespaltene Corpuszeile. für die Agl. Amtshauxtmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. ^orstrentamt zu Tharandt. 51. Jahrgang. No. 35 Freitag, den 1. Mai 18S1. Bekanntmachung. Die in Gemäßheit von Art. II. § 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 21. Juni 1887 — Rcichsgesetzblatt S/245 flgd. — nach dem Durchschnitte der höchsten Tagespreise des Hauptmarktortes Meißen im Monate März dies. Js. festgesetztetzund um fünf vom Hundert erhöhte Vergiftung für die von den Gemeinden resp. Ouartierwirthen innerhalb der Amts- bauptmannschaft im Monate April dies. Js. an Militär-Pferde zur Verabreichung gelangende Marschfonrage beträgt 7 Mk. 66,, Pfg. für 50 Kilo Hafer, 3 „ 57 „ „ 50 Heu, 2 „ 27 „ „ 50 „ Stroh. Meißen, am 24. April 1891. Königliche Amtshauptmannschaft. von »Kirckbach. Hiermit wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß am 25. dies. Mon. vor dem unterzeichneten Amtsgerichte Herr Gutsbesitzer Ernst Gustav Winkler in Wildberg als GeriÄfftssÄlöppe für Wildberg, Herr Gutsbesitzer und Gemeindevorstand Eduard Wilhelm Pietzsch in Hühndorf als Gerichtsschöppe für Hühndorf, Herr Gutsbesitzer und Gemeindevorstand Carl Eduard Birkner in Blankenstein als Ortsrichter' und Herr Gutsbesitzer Carl Ernst Sparmann allda als Gerichtsschöppe für Blankenstein verpflichtet worden sind. Königliches Amtsgericht Wilsdruff, den 27. April 1891. Nachdem Herr Gemeindevorstand und Gutsbesitzer Nii in Blankenstein an Stelle des von dort verzogenen Herm Heinrich Adolf KohlS- dorf am 25. April d. Js. als Friedensrichter für den Bezirk Blankenstein — Helbigsdorf verpflichtet worden ist, so wird dieses auf Grund § 8 der Verordnung vom 16. Mai 1879, die Bestellung von Friedensrichtern betreffend, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. König!. Amtsgericht Wilsdruff, den 27. April 1891. vn. kisngloßf. Bekanntmachung, die öffentlichen Impfungen und AmpfrevifionenIbetr. Nachdem in Gemäßheit der Verordnung, die Ausführung des Reichsimpfgesetzes vom 30. März 1875 betr., von dem für den hiesigen Jmpfbezirk in Pflicht genommenen Jmpf- arzte, Herrn Ur. moci. Fiedler hier, die öffentlichen Impfungen und Jmpfrevisionen bis auf Weiteres auf jeden Mittwoch, Nachmittags 4 Uhr, in dem hierzu bestimmten Locale, deni Rathssitzungszimmer hier, anberaumt worden sind, so werden die Eltern, Pflegeeltern und Vormünder der hier aufhältlichen Kinder, u., welche im vorigen Jahre geboren worden sind, 1>., welche im vorigen Jahre der Jmpfpflicht nicht oder noch nicht gehörig genügt haben und <u, welche nach hier verzogen sind und der Jmpfpflicht noch nicht oder nicht gehörig Genüge geleistet haben, sowie ft., derjenigen Schulkinder, welche im Laufe dieses Jahres das 12. Lebensjahr zurücklegen, sofern sie nicht nach ärztlichem Zeugnisse in den letzten fünf Jahren die natür lichen Blattern überstanden haben, oder mit Erfolg geimpft worden sind, aufgefvrdert, bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder einer Haftstrafe bis zu drei Tagen, mit ihren impfpflichtigen Kindern in den anberaumten Impf- und Revisionsterminen, zu welchen sie, insoweit sie in den Jmpflisten sich bereits eingetragen befinden, noch besonders vorgeladen werden, Behufs der Impfung und ihrer Controle zu erscheinen, oder die Befreiung von der Impfung durch ärztliche Zeugnisse nachzuweisen. Die Unterlassung der Führung der letztgcdachten Nachweise ist niit einer Geldstrafe bis zu 20 Mark zu bestrafen. In diesem Jahre geborene Kinder, welche in den bevorstehenden Impfterminen der Impfung unterworfen werden sollen, sind vor dem Impftermine auf hiesiger Rathserpedition anzumelden. Die Impfungen erfolgen unentgeltlich. Die genaueste Befolgung der nachgedachten Verhaltungsvorschriften unter G wird hiermit zur Pflicht gemacht. Wilsdruff, am 29. April 1891. Der B ü r g e r m e i st e r. O Verhaltungsvorschriften für die Angehörigen der Impflinge. H I. Aus einem Hause, in welchen, ansteckende Krankheiten wie Scharlach, Masern, Diphtheritis, Croup, Keuchhusten, Flecktvphus, rosenartige Entzündungen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termine nicht gebracht werden. 8 2. D'e Kinder müssen zum Impftermine mit reingewaschencm Körper und mit reinen Kleidern gebracht werden. 8 3. Auch nach dem Impfen ist möglichst große Reinhaltung des Impflings die wichtigste Pflicht. 8 4. Wenn das tägliche Baden des Impflings nicht ausführbar ist, so versäume man wenigstens die tägliche sorgfältige Abwaschung nicht. 8 5. Die Nahrung des Kindes bleibe unverändert. 8 6. Bei günstigem Wetter darf dasselbe iu's Freie gebracht werden. Man vermeide im Hochsommer nur die heißesten Tagesstunden und die directe Sonnenhitze. 8 Die Impfstellen sind mit größter Sorgfalt vor dem Aufreiben, Zerkratzen und vor Beschmutzung zu bewahren. Die Hemdärmel müssen hinreichend weit sein, damit sie nicht durch Scheuern die Impfstellen reizen. 8 8. Nach der erfolgreichen Impfung zeigen sich vom vierten Tage ab kleine Bläschen, welche sich in der Regel bis zum neunten Tage unter mäßigem Fieber vergrößern und zu erhabenen, von einem rothen Entzündungshofe umgebenen Schutzpocken entwickeln. Dieselben enthalten eine klare Flüssigkeit, welche sich am achten Tage zu trüben beginnt. Vom zehnten bis zwölften Tage beginnen die Pocken zu einem Schorfe einzutrocknen, der nach 3 bis 4 Wochen von selbst abfällt. Die Entnahme der Lymphe zum Zweck weiterer Impfung ist schmerzlos und bringt dem Kinde keinen Nachtheil. Wird sie unterlassen, so pflegen sich die Pocken von selbst zu öffnen. § 9. Bei regelmäßigem Verlaufe der Jmpfpvcken ist ein Verband überflüssig; falls aber in der nächsten Umgebung derselben eine starke breite Röthe entstehen sollte, oder wenn die Pocken sich öffnen, so umwickelt man den Oberarm mir einen, in Baumöl getauchten'oder noch besser mit Vaseline bestrichenen kleinen Leinwandläppchen. Bei jeder erheblichen, nach der Impfung entstehenden Erkrankung ist ein Arzt zuzuziehen. H 10. An einen, in, Impftermine bekannt zu gebenden Tage erscheinen die Impflinge zur Nachschau. Dieselben -erhalten, wenn die Impfung Erfolg hatte, an diesem Tage den Impfschein. Der letztere ist sorgfältig zu verwahren. 11. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher Erkrankung, oder weil in dem Hause eine ansteckende Kränkung herrscht (8 1) nicht in das Jmpflocal ge bracht werden, so haben die Eltern oder deren Vertreter dieses spätestens am Terminötage dem Jmpfarzte anzuzeigen. Bekmmtmachung. Laut anher erstatteter Anzeige ist das bei hiesiger städtischen Sparkasse auf den Namen t i»i l Vrrnixstt AHsmka.«!» in Niederwartha ausgestellte Einlagebuch No. 32 278 dem Einleger abhanden gekommen. Mit Hinweis auf 8 des für die städtische Sparkasse hierselbst geltenden Regulativs wird der etwaige Inhaber dieses Einlagebuches hiermit aufgefordert, seinen Anspruch an dasselbe wenn er solchen zu baben vermeint, bei Verlust desselben, binnen 3 Monaten vom Tage dieser Bekanntmachung ab gerechnet, bei uns anzuzeigen. Wilsdruff, am 28. April 1891. Der Stadtrat h. W'tvLvr, Brgmstr.