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Amts- und Anzeigeblatt Mr den Nmtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung «quatpret« vieHeljährl. Mk. 2.40 «inIchUeh!. de, -Austr. Untrrhaltungeblatt««" tn der BeschSst«- fteu», bet unseren Boten sowie bet allen Reich«, oostanftalten. — Erscheint täglich abend« mit «»«nähme der Gomi- und Feiertag« sür den solgenden Tag. »« ya«« «Sherer »«wall — Krieg od«r lenftiaer irgnttwetih«: UiSningen de» »etrtebe« der Leitung, der llieieranlen »d« »<r »di trderungAeinrichtungen - ^>t der veile her keinen »nlpra« «,i Ikieierun, »der Rachltiierung der Antun, »der »ui »ü«. iahlung de» ve>ug»»r«ii«». Hel. Adr.: A«t»»l«tt. » 170 für Gbenfto», Larlrfeld, ymdrhwtl, ^UUkvlUN Neuheide,Gberstützengrün,Schönheide, SchSnheiderhmmn«, Sosa, Untersttitzengrün, Mldenthal «sw. Verantwottl. Schriftleiter, Drucker und Verleger: Emil Hannebrhn in Eibenstock. SL» Jahrgang. Mittwoch, deu 24. Juli ISIS «nsetgenprett: die kleinspaltige Zell« 1b Psg. Im Reklameteil die Zelle 40 Psg. Im amlltchen Telle die gespaltene Zeile 40 Psg. Annahme der Anzeigen bi« spätesten« vormittag« 10 Uhr, sür größer« Tag« vorher. Line Bewähr für die Ausnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tag« sowie an bestimmter Stell« wird nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fern- sprecher ausgegeoenen Anzeigen. Fernsprecher ?lr. ttü. Verkehr mit Schlachtpferde» oud Pferdefleisch. Mit Zustimmung der Ministerien der Finanzen und des Krieges wird zur Aus führung der Verordnung über Pferdefleisch vom 13. Dezember 1916 (Reichsgesetzblatt S. 1357) in der Fassung der Abänderungsverordnung vom 14. Juni 1918 (R G. BI. S. 655) folgendes bestimmt: 8 1- Die in der Reichsverordnung festgesetzten Höchstpreise und zwar für 1 Pfd. Lendenbratfleisch, Leber, Frischwurst oder Fett M. 1,80 „ 1 „ Muskelfleisch, ausgenommen Lendenbratfleisch ohne Knochen M. 1,60 „ 1 „ Herz und Eingeweide, Kopffleisch und andere geringere Sorten Fleisch, ausgenommen Leber M. 1,40 „ 1 „ Knochen M. 0,20 bleiben unberührt. Sie gelten für Fletsch von Pferden aller Art einschließlich der Fohlen. 8 2. Sollten fleischbeschauliche Bestimmungen über minderwertiges oder bedingt längliches Pferdefleisch erlassen werden, so darf als solches gekennzeichnetes Fleisch nur unter ortspolizetlicher Aufsicht oder auf einer Freibank verkauft werden. 8 3. Vom 1. August 1918 ab ist der Einkauf von Pferden zur Schlachtung, der Betrieb des Rotzschlächtergewerbes und der Handel mit Pferdefleisch nur solchen Personen gestattet, denen das Ministerium des Innern (Landesfleischstelle), die besondere Erlaubnis hierzu erteilt hat. Die Erlaubnis erhalten in der Regel nur solche Personen, die gewerbsmäßig be reits vor dem 1. August 1914 Schlachtpferde angekauft, Pferde geschlachtet oder Handel mit Pferdefleisch betrieben haben. Sie ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Bewerbers in bezug auf den Handelsbetrieb dartun. 8 4. Die Erlaubnis wird vom Ministerium des Innern, Landesfleischstelle, durch Aus stellung einer Ausweiskarte erteilt, sie gilt für das Königreich Sachsen. Der An trag auf Erlaubnisertetlung ist schriftlich bei der unteren Verwaltungsbehörde (AmtShauptmannschaft, Stadtrat in Städten mit revidierter Städteordnung) des BetriebS- ortes des Bewerbers unter Darlegung der für die Erlaubnis erforderlichen Vorausset zungen zu stellen. Der Antrag hat eine Angabe darüber zu enthalten, ob der Antrag steller auch Handel mit Nutz- und Zuchtpferden betreib! Die untere Verwaltungsbe hörde hat den Antrag nach Vornahme der erforderlichen Erörterungen mit ihrem Gutachten dem Ministerium vorzulegen. Außerhalb Sachsens wohnhafte Gesuchsteller haben den Antrag unmittelbar an das Ministerium zu richten. Für Angestellte und Beauftragte können Nebenkarten beantragt und ausgestellt werden. Für jede Ausweiskarte und Nebenkarte ist eine Gebühr von 10 M zu entrichten. Die Erlaubnis kann an Bedingungen geknüpft und jederzeit widerrufen wer den, namentlich dann, wenn der Inhaber den Vorschriften dieser Bekanntmachung zu widerhandelt. Die Erteilung und der Widerruf der Erlaubnis werden in der Staatszeitung und dem Amtsblatt des Wohn- oder Betriebsortes bekannt gemacht. Die Auswetskarte hat der Berechtigte bei Ausübung seines Gewerbes bei sich zu führen und auf Verlangen denen, mit welchen er Geschäfte abschließt, sowie den zustän digen Polizei- und Ueberwachungsbeamten vorzuweisen. 8 5. Zur Schlachtung bestimmte Pferde dürfen nur an Personen abgegeben werden, die sich im Besitz einer Ausweiskarte befinden, die zum Ankauf von Schlachtpferden (vergl. Z 4) berechtigt. 8 6. Die Ausfuhr von Pferdefleisch nach Orten außerhalb Sachsens bedarf der Ge nehmigung des Kommunalverbandes des Versandortes. Die Güterabfertigungsstellen der StaatSeisenbahn nehmen Pferdefleisch zur Beförderung nach Orten außerhalb Sach sens nnr an, wenn auf dem Frachtbrief die Ausfuhrerlaubnis vom Kommunalverband unter Beidruck des behördlichen Stempels bescheinigt ist. Nachträgliche Verfügungen bedürfen gleichfalls der Genehmigung des Kommunalverbandes. Für die Ausfuhr von Pferden bewendet es bet den bereits von den stellver tretenden Generalkommandos verfügten Beschränkungen. 8 7. Der An- und Verkauf von Schlachtpferden hat entweder nach Lebend- oder nach Schlachtgewicht »u erfolgen. Folgende Preise für den Zentner dürfen nicht überschritten werden: ^) beim Handel nach Lebendgewicht, 1 für gutgeuährte Tiere: 2) bei einem Lebendgewicht bis zu 6 Zentnern 50 M., d) bet einem Lebendgewicht über 6 Zentner 65 M. 2 für gering genährte Tiere: 2) bei einem Lebendgewicht bi« zu 6 Zentnern 45 M., d) bei einem Lebendgewicht über 6 Zentner 55 M. 8) Beim Handel nach Schlachtgewicht: 1. für gutgenährte Tiere 110 M. 2. für gering genährte Tiere 9b M. In Einzelfällen, in denen eS sich um besonders gutgenährte Tiere handell, kann zu den unter ä 1 und 8 1 festgesetzten Höchstpreisen ein Zuschlag bis zu 10 M je Zentner aewährt werden. v«r« »rotzhandel mit Pferdefleisch darf der Preis bet Fleisch von gutar- nährten Tieren nicht mehr als ISO M-, bet solchem von gering genährten Tieren nicht mehr alS 110 M. je Zentner betragen. Di« vorstehend festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne deS Höchstpreisgesetzes. 8 3. Ueb« jeden An- und »erkauf »on Schlachtpfrrden ist »in Schlußschetn nach vor geschriebenem Muster in doppelter Ausfertigung auszustellen. Die eine Ausfertigung erhält der Verkäufer, die andere behält der Käufer, der sie aufzubewahren hat. 8 9. Die Herstellung von Dauerwurst sowie von Räucherwaren geräucherten Schinken und dergl.) ist untersagt. Die Herstellung von Wurst aus Pferdefleisch unter Verwendung des Fleisches an derer Tiere ist nur mit Zustimmung des Ministeriums des Innern, Ersatzmittelstelle, gestattet. 8 10. Pferdefleisch darf im Grotzhandel nur an zugelasfene Roßschlächter unter Aus stellung eines Schlußschetnes mit genauer Gewichts- und Preisangabe verkauft werden. Das Ministerium des Innern (Landesfleischstelle) kann Lieferungen an bestimmte Be darfsorte vorschreiben. 8 11 Dte näheren Vorschriften über den Kleinhandel mit Pferdefleisch und die Ber- brauchsregelung erläßt der Kommunalverband. Er kann die Regelung den OrtLbe- hörden für ihren Gemeindebezirk übertragen. Gemeinden mit mehr als 10 000 Ein wohner können die llebertragung verlangen. Mehrere Kommunalverbände können die Regelung gemeinschaftlich treffen. Die Kreishauptmannschaftcn können eine gemein schaftliche Regelung anordnen oder selbst vornehmen. Im Kleinverkauf darf Pferdefleisch nur an Minderbemittelte oder an Tpetseanstal- ten zur Verpflegung Minderbemittelter abgegeben werden. Die Abgabe an andere Gastwirtschaftsbetriebe ist zu verbieten, die Abgabe an gewerbliche Betriebe, deren Arbei terschaft bereits Fleischzulage erhält, nur in besonderen Ausnahmefällen zu gestatten. An einem Verkaufstage dürfen höchstens >00 Fleisch an jede bezugsberechtigte Person über 6 Jahre, 250 A an Personen unter 6 Jahren verabreicht werden. Zur Durch führung dieser Bestimmung, zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Verteilung und Ver hütung von Ansammlungen vor den Roßschlächtereien sind für Einzelverbraucher beson dere Karten und Marken, für Speiseanstalten Bezugsausweise auszugeben. In die von der Militärverwaltung mit Roßschlächtcrn über die Verbrauchsrege lung vertragsmäßig festgesetzten Lieferungsbedingungen darf nicht eingegriffen werden. 8 12. Die Vorschriften in K 1x des Reichsgesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900, bleiben unberührt. Danach darf in Gast-, Schank- und Speisewirtschaften Pferdefleisch nur abgegeben werden, soweit ihnen eine besondere Genehmigung hierzu erteilt worden ist. In den Geschäftsräumen solcher Betriebe muß an einer in die Augen fallenden Stelle durch deutlichen Anschlag besonders erkennbar gemacht werden, daß Pferdefleisch zum Vertrieb oder zur Verwendung kommt. Fleisch händler dürfen Pferdefleisch nicht in Räumen feilhalten oder verkaufen, in welchen Fleisch von anderen Tieren feilgehallen oder verkauft wird. 8 13. Jede zum Ankauf von Schlachtpferden und zum Verkauf von Pferdefleisch zuge lassene Person hat ein Schlachtbuch und ein Nachweisbuch nach vorgeschriebenem Mu ster zu führen. Militärschlachtpferdc sind von den übrigen Pferden getrennt nachzu weisen. Die Einsicht in die Buchführung ist den zuständigen IleberwachungSbeamten ,eder- zeit zu gestatten. Vis zum 5. jeden Monats ist der Ortsbehörde anzuzeigen, wieviel Schlachtpferde bez. wieviel Pferdefleisch im vorhergehenden Monat angekauft, verkauft und geschlachtet worden sind. Die Anzeigen sind an den Kommunalverband weiterzugeben, der sie zu sammeln und bis zum 15. jeden Monats dem Ministerium des Innern, LandeSfleisch- stelle, eine i lebersicht einzureichen hat. 8 Die für die Fleischbeschau verpflichteten Tierärzte haben 1. bei der Besichtigung des lebenden Pferdes festzustellen, ob das zur Schlach tung angemeldete Tier tatsächlich nur noch Echlachtwert besitzt, und die Schlachtung von Pferden, die noch Nutzwert haben, zu verbieten. 2. das Ergebnis der Untersuchung sowohl vor als nach der Schlachtung in das vom Roßschlächter vorzulegende Schlachtbuch (vergl. 8 I3j einzutragen. — Die Vor schriften deS § 47 der Ausführungsbestimmungen -V zum Reichsgesetz, betr. die Schlacht vieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900, bleiben unberührt. 3. das Schlachtgewicht der Pferde in jedem Schlachtfalle durch Wiegen festzustellen und da? Ergebnis ebenfalls im Schlachtbuch zu vermerken. Die Anweisung des Mini steriums des Innern, Landesfleischstelle, vom 12. Mai 1917 an die Fleischbeschauer über die Feststellung des Schlachtgewichts hausgeschlachteter Tiere findet sinngemäße Anwen dung. Die Tierärzte haben für die ihnen durch vorstehende Bestimmungen übertragene Arbeit Anspruch auf eine Sondervergütung von 2 M. je Pferd, die derjenige zu zahlen verpflichtet ist, auf dessen Rechnung die Schlachtung stattfindet oder, falls der Tierarzt die Vornahme der Schlachtung verbietet, stattfinden solltet 8 1b. Die Vorschriften in tztz 3, 4, 5, 6, 8, 13 finden auf Esel, Maulesel, Maultiere und Hunde, außerdem diejenigen in W 1, 7 auf Esel, Maulesel und Maultiere sinngemäße Anwendung (vgl. auch K23 der sächsischen Verordnung zur weiteren Ausführung des ReichSfleischbejchaugesetzeS usw. vom 27. Januar 1903). 8 16- DaS Ministerium kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Bekan.itmachung bewilligen. 8 17- Wer den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sowie den aus Grund derselben erlassenen Vorschriften der Kommunalverbände und OrtSbehörden zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 M. oder mü einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden