Volltext Seite (XML)
UKsrter WscherMM. ^>»^^-1 Mittheil un gen über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Fünfter Jahrgang. Preis für den Jahrgang bei Bestellung von der Post iS Gr. Sachs., bei Beziehung des Blattes durch Botengelegenheit 12 Gr. Sachs. 18. Erscheint jeden Donnerstag. AO. Äpkll 1840. B r a n d u n g l ü ck. In der Nacht vom d. M. wurde unser Städtchen durch Feuerlärm aufgeschreckt, welcher leider! unserer lieben Nachbarstadt Markneukirchen galt. Die Cassandrische, in Nr. I dieses Blattes niedergelegte Weissagung. ist nur zu bald erfüllt worden. Nachts zwischen 1 und 2 Uhr brach die Feuersbrunst mitten in der Stadt aus und griff mit solcher Wuth um sich, daß schon nach wenigen Stunden das gewerbthätige Städtchen ein großer Trümmerhaufen war. Kirche und Schule, Rathhaus und Gerichtsexpedition, geistliche und Schullehrerwohnungen, Apotheke und Brauhaus sind ein Raub der Flammen geworden. Obwohl eine offi- cielle Zählung noch nicht bekannt geworden, so kann man doch die Zahl der abgebrannten Wohngebäude auf 190 und einige, der Obdachlos gewordenen über 1000 anschlagen *). Neukirchen, ein kleiner, aber kostbarer Juwel Sachsens, dessen gewerblicher Ruf bis in die transatlantischen Gefilde gedrungen, Neukirchen verdient es gewiß, daß wir uns seiner nach Kräften annehmen. Wir dürfen hoffen, daß sich in den Städten und Ort schaften Sachsens, auch ohne weitere directe Anregung, Männer finden werden, welche die Mildthätigkeit ihrer Mitbürger für die vom Geschicke so hart Betroffenen in Anspruch nehmen werden. Adorf am 25. April 1840. *) Vergl. unten d. Art. „Hülferuf." D. Red. Der Sächsische Presigesetzentwurs. (Fortsetzung.) Was aber den Buchhandel anlangt, so steht auch ihm mehr Beschränkung als Befreiung bevor. Denn er ist dem Gesetzentwürfe ein Gegenstand nicht der Fürsorge, sondern der Furcht, nicht des Schutzes, son dern des Mißtrauens und säst möchten wir sagen, ein verdächtiges Gewerbe. Sind auch die Folgerungen er klärlich, die aus der falsch verstandenen Stellung des Buchhandels zum Staate hergeleitet werden: so ist cs doch um so weniger der Grund, warum er mit so ver dächtigen Augen angesehen wird. Nicht genug, daß zur Errichtung einer Buchhandlung in einer andern Stadt als Leipzig, wo die Befugniß zum Buchhandel vom Eintritt in den Buchhändlerverein abhängt, nicht die Zustimmung der städtischen Obrigkeit, nicht der Wille der Gemeinde hinreicht, sondern Concession von der Re gierung verlangt werden muß und, wie jetzt aus Dörfern concessionirte Bierschenken, Kramerbuden und Schuh macherwerkstätten gesehen werden, so später in den Städten concessionirte Buchhandlungen erscheinen wer den — was beiläufig gesagt auch von neuen Buch druckereien gilt, welche „nicht ohne Concession errichtet werden dürfen," und zwar kein großes Unglück ist, aber doch deshalb bedenklich erscheint, weil den Buchhändlern und Buchdruckern zur Gründung eines Geschäftes nicht ohne Grund härtere, lästigere Bedingungen gestellt wer den dürfen als andern Kaufleuten und Gewerbtreiben- den, diese Concession jedenfalls eine willkürliche Aus nahme von der Regel, eine Beschränkung der städtischen Gerechtsame, ein Vorwurf für die Sorgsamkeit der