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MsdmsserTageblatt Nr. 138 — 91. Jahrgang Mittwoch, den 15. Juni 1932. Wilsdrufs-Dresden Postscheck: Dresden 2840 Telegr.-Adr.: „Amtsblatt" Vie neue Notverordnung 6in Nulrut cker Zeichsregierung der Einnahmen führen. Es bleibt eine der wichtigsten Aufgaben, den gesamten Berwaltungsapparal Deutsch lands weiter zu verbilligen. Das bringt zwangsläufig scharfe Einschränkungen auf dem Gebiet der Sozialver sicherungen mit sich, deren Existenz auf dem Spiele steht. Es ist eine schicksalhafte Entwicklung, daß es heute nach einem halben Jahrhundert seit Bestehen der sozialen Ge setzgebung nicht mehr um die Höhe der sozialen Leistungen geht, sondern um ihre Existenz. Wenn die Rcichsregierung heute zunächst den dringenden Erfordernissen der Stunde nachkommt, so betont sie, das; sic nicht die Absicht hat, den Weg einer Erschließung neuer Einnahmequllen in Zukunft weiter zu be schreiten. Ihr Ziel ist, die deutsche Wirtschaft vernunft gemäß unter Ausschaltung künstlicher Experimente neu zubesruchten. Sie wird deshalb mit den auswärtigen Regierungen nach einer Lösung der Wirtschaftskrise suchen. Darüber hinaus hält es die Negierung angesichts der großen Wirtschaftsnot in Deutschland für ihre Pflicht, die wirtschaftlichen Kräfte des eigenen Landes zu mobilisieren und für die Verwertung der brachliegenden Arbeitskräfte nutzbar zu machen. Die Regierung wird alles daransetzen, um neben der Pflege des Arbeitsaustaufchcs der Länder untereinander durch eine zielbcwußte Binnenmarktpolitik, insbesondere unter Zuhilfenahme des Arbeits dienstes die deutsche Wirtschaft einer Gesundung ent- gegenzuführcn. Der Wille des deutschen Volkes, von der Geißel der Arbeitslosigkeit erlöst zu werden und die Hoff- nung der jungen Generation, eine neue Grundlage zu finden, werden von der Reichsregierung als eine für die Zukunft der Nation entscheidende Aufgabe mit allen Mitteln unterstützt werden. Das Wilsdruffer Tageblatt ist das zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschast Meißen, des Amts gerichts und des Stadtrats zu Wilsdruff, des Forstrentamts Tharandt und des Finanzamts Nossen behördlicherseits bestimmte Blatt Keine neuen Steuern mehr! Befreiung von der Geißel der Arbeitslosigkeit. Gleichzeitig mit der Veröffentlichung der neuen Not verordnung hat die Rcichsregierung eine Kundgebung an das deutsche Volk gerichtet, in der u. a. folgendes gesagt Wird: Die Reichsregierung hat bei ihrem Amtsantritt den Willen bekundet, die soziale, finanzielle und wirtschaftliche Not Deutschlands durch organische neue aufbauende Maß- nahmen zu bekämpfen. Die Bilanz, die die Regierung vor gefunden hat, zwingt sie, als e rst e n S ch r i tt v o r I n - angrtsfnahme ihres eigentlichen Pro gramms die Kassenlage von Reich, Ländern und Ge- meinden vorläufig zu sichern und die sozialen Versicherun gen vor dem tatsächlich drohenden Zusammenbruch zu retten. Würden diese notwendigen und unaufschiebbaren Voraussetzungen nicht erfüllt, so sind alle weiteren Maß nahmen von Anfang an in Frage gestellt. Für die ersten Notmatznahmen hat die Regierung an die Vorbereitungen anknüpfen müssen, die schon das vorige Kabinett getroffen hatte. Da diese Matznahmen jedoch nicht ausreichen, die Kassen und Finanzen zu sichern, ist die Rcichsregierung genötigt, über sie hinauszugehen. ES sind infolgedessen weitere Abstriche im Reichshaushalt sowie in allen öffentlichen Ausgaben beschlossen worden. Es muß von der Ausgabenseite her versucht werden, eine Ge sundung der Kassen-Finanzlage herbeizu führen. Die Erfahrungen der letzten Monate haben ge zeigt, daß Steuererhöhungen nicht zur Ver- Besserung. sondern zur Verschlechterung Zur Sicherung der Finanzen und Sozialversicherungen. Der Reichspräsident von Hindenburg hat die erste Notverordnung der Regierung von Papen unterzeichnet. Sie befaßt sich mit Maßnahmen zur Erhaltung der Arbeits losenhilfe und der Sozialversicherung, sowie zur Erleichterung der Wohlfahrtslasten der Gemeinden und ferner mit Verein fachungen und Ersparnissen auf dem Gebiete der Rechtspflege und der Verwaltung. Die Notverordnung über die politi - scheu Maßnahmen wird voraussichtlich am Mittwoch folgen. alten Renten um 6 Mark bei den Invaliden, 8 'Mark bei den Witwen und 4 Mark bei den Waisen für den Monat und mindert für die neuen Renten den Grundbetr'ag um 7 Mark der W i tw e n- u n d Waisenrenten an der Hauptrente — und den Kinderzuschuß um 2,50 Mark im Monat. Der Anteil bisher sechs Zehntel und fünf Zehntel — wird aus fünf Zehntel und vier Zehntel herabgesetzt. Da die Löhne im allgemeinen auf den Stand von 1927 zurückgegangen sind, ist es notwendig, auch die Renten aus den Unfällen entsprechend ver Jahre 1927 bis 1931 um 15 Prozent zu mindern. Die übrigen Unfaltrenten werden nur um 7)4 Prozent gekürzt. Oie Abgabe zur Arbeitslosenhilfe. Die Abgabe zur Arbeitslosenhilfe wird von dem Brutto- arbeitsentgelt der Lohn- und Gehaltsempfänger er hoben, das für die Zeit vom 1. Juli 1932 bis 31. Mai 1933 gewährt wird. Der Abgabe unterliegen alle Lohn- und Ge haltsempfänger, alle Personen, die Ruhegeld oder ähnliche Be züge haben, Beamte usw., des Reichs, der Länder, der Ge meinden und sonstiger Körperschaften des öfentlichen Rechts. Die Abgube beträgt bei einem Arbeitsentgelt bis zu 125 Marl monatlich gleich 1,5 Prozent, bis zu 300 Mark monatlich 2,5 Prozent. Bei einem Arbeitsentgelt zwischen 300 und 700 Marl monatlich beträgt die Abgabe für die ersten 300 Marl gleich 2,5 Prozent, für die weiteren Beträge 5,75 Prozent, hier ist der Teil des Arbeitsentgelts, der bei der Berechnung des Arbeitsloscnvcrsicherungsbcitrages nicht berücksichtigt wird, mit der Höhe dieses Beitrags (3)4 Pro- zent) zur Abgabe mit herangezogen worden. Bei Arbeits- einkommcn zwischen 700 Mark monatlich und 3000 Mark monatlich beträgt die Abgabe von den ganzen Bezügen 5,75 Prozent. Sofern das Arbeitsentgelt im Monat den Betrag von 3000 Marl übersteigt, betragt die Abgabe 6,5 Prozent. Alls der anderen Seite fällt aus Vereinfachungsgründen mit Wirkung vom 1. Juli 1932 die Krisenlohnsteuer weg, so daß sich die Belastung des Arbeitnehmers durch die Abgabe zur Arbeitslosenhilfe um den Betrag der bisher zu entrichtenden Krisenlohnsteuer vermindert. In die Abgabe sind auch die Personen einvczogen worden, deren Gehalt oder Lohn aus Grund der Gehaltskürzungsver ordnungen zu kürzen ist, d. h. die Beamten, Angestellten, Arbeiter des Reichs, der Länder, Gemeinden und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts. Da diese aber der Krisenlohnsteuer nicht unterlagen, wenn ihre Bezüge im Aus maß der zweiten Gehaltskürzungsverordnung herabgesetzt waren, betrögt die Abgabe für diese Personen nur Prozent. Die Abgabe soll von den Krankenkassenverbänden und als Zuschlag zu den Beiträgen zu den Sozialversicherungen mit diesen zusammen erhoben werden. Bei den übrigen Abgabe pflichtigen (Beamten, privaten Arbeitnehmern, die wegen eines 8400 Mark übersteigenden Arbeitslohnes nicht sozialversiche rungspflichtig sind), soll die Abgabe in gleicher Weise wie die Lohn st euer von den Arbeitgebern vom Lohn oder Gehalt einbehalten werden. Die Abgabe entspricht in ihrer Höhe der Belastung, die die Reichsregierung Brüning mit der 1)4 prozentigen Beschäftigten abgabe unter Beibehaltung der Krisenlohnsteuer vorgesehen hatte. Oie Krisensteuer der Veranlagten. Durch die neueingeführte Abgabe zur Arbeitslosenhilfe kommt die Krisenlohnsteuer mit Wirkung vom 1. Juli 1932 ab in Fortfall. Da von der Arbeitslosenhilfe nur die Lohnempfänger betroffen werden, soll zum Ausgleich außer der bisher vorgesehenen einen Krisensteuerv e r a n l a g- tenrate im Oktober 1932 noch eine zweite solche Rate im Januar 1933 erhoben werden. Der Krisensteuer der Ver anlagten unterliegen bekanntlich außer den Lohnempfängern über 16 000 Mark alle sonstigen Einkommen bezieher ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens. * MMndigmig mb Zwangsvollstreckung. Die in der Verordnung des Reichspräsidenten vom 8. Dezember 1931 zugunsten des Grundbesitzes ge troffenen Schutzmaßnahmen waren in ihrer Wirkung zeit lich beschränkt. Der Eintritt von Rechtsfolgen, die sich an die Nichterfüllung gewisser Verbindlichkeiten und Lasten knüpfen, war nur für diejenigen Leistungen ausgeschlossen, die bis zum 15. Juli d. I. fällig werden. Diese Frist ist jetzt aus den 15. Januar 1933 erstreckt. Ferner war die Möglichkeit der einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung nur einmal auf die Dauer von höchstens sechs Monaten zu gelassen. Der auf Grund dieser Vorschrift gewährte Voll streckungsschutz würde danach in zahlreichen Fällen nunmehr ablaufen. Jetzt ist folgende neue Regelung getroffen worden. Die einstweilige Einstellung kann unter der Auflage der Erfüllung der Zinsverbindlichkeilen angeordnet werden. Sie darf grundsätzlich nur mit dieser Maßgabe erfolgen, wenn die Forderung des betreibenden Gläubigers innerhalb der ersten sieben Zehntel des Grundstückswertes steht; hier soll das Ge richt nur in besonderen Ausnahmefällen von der Zahlungs auslage absehen dürfen. Ferner soll das Gericht in der Lage sein, dem Schuldner weitere Zahlungen auf Rückstände wieder kehrender Leistungen aufzuerlegen. Die einstweilige Einstellung kann künftig auf ein weiteres halbes Jahr erneut ungeordnet werden. Die erneute Einstellung soll aber schlechthin unzulässig sein, wenn der Schuldner bereits bei Inkrafttreten der Verordnung vom S. Dezember 1931 mit wiederkehrenden Leistungen für einen Zeitraum von sechs Monaten im Rückstände war und bis zur Stellung des Slntrages auf Fortsetzung des Verfahrens diese alten Rückstände nicht bezahlt hat. Für landwirtschaftliche Grundstücke ist im Interesse der Sicherstellung der Betriebsführung bis zur Ernte vorgesehen, daß die bei der Einstellung der Zwangs vollstreckung vorgesehenen Zinsauflagen für die Zeit bis zum 30. September 1932 unzulässig sind. Für die Folge zeit soll es für die landwirtschaftlichen Grundstücke bei den allgemeinen Vorschriften bleiben. Weiter ist inH-Jnteresse der kurzfristigen Betriebskredite bestimmt, daß die Zwangsver steigerung nicht eingestellt werden darf, wenn sie wegen Forderungen aus Betriebskrediten für die Wirtschaftsjahre 1931/32 und 1932/33 betrieben wird. Die übrigen Vorschriften des zweiten Teiles behandeln Einzelpunkte. Lohn- und Gehattspfändung. Die Pfändungsgrenze betrug in der Vorkriegszeit monatlich 125 Mark. Durch Gesetz vom 27. Februar 1928 wurde Nationale Tageszeitung für die Landwirtschaft, Das Wilsdruffer Tageblatt- erscheint an ollen Werktagen nachmittags 5 Uhr. Bezugspreis monatlich 2,- RM. M- Saus, »- Poftbestellung 1,8V RM. zuzüglich Bestellgeld. Einzelnummern 10 Rpsg. Alle Postanstalten, Post. Wochenblatt für Wilsdruff u.Umqeqend Folie höherer Gewalt,. — Krieg oder ionstiger Be. triedsstirungen besteht »ein Ampruch aal Liejrruog der Leitung oder Kürzung des Bezugspreises. — Rücksendung ringe,-ndter Schriftstücke erfolgt nur, wenn Porto beiliegt. Die Reform der Sozialversicherung. Auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung bringt die Notverordnung im wesentlichen eine Ermächtigung für die Reichsregierung zur geänderten finanziellen Durch führung der Arbeitslosenhilfe. Die Notverordnung enthält weiter die Vorschrift, daß über all da, wo bisher von Bedürftigkeit gesprochen wurde, jetzt der Begriff der H il f s b e d ü r f t i g I e i t zu verwenden ist daß also der Unterschied zwischen Arbeitslosenhilfe und ösjeniiicher Fürsorge beseitig, wird. Durch eine gleichzeitig erlassene Ausfübrungsver- ordnung macht nun die Rcichsregierung von den Ermächti- m.naen durch die Notverordnung Gebrauch. Sie setzt neue Unterstützungssätze fest und trifft eine Bestimmung filier den Zeitpunkt, von dem ab in der Arbeitslosenversicherung Hilfsbedürftig leit zu prüfen ist. Es wird das pom Beginn der siebenten Woche an der Fall sein. Oie neuen Unterstützungssätze, die in der Verordnung festgelegt werden, sind für Arvelts- l.os°.""ficherunn und Krisenunterstützung einheitlich, und der Unterschied zwischen den Sätzen beider Ein richtungen ist aufgegeben. Die Sätze liegen im Durchschnitt 15 Prozent unter den gegenwärtigen Sätzen der beiden Ein richtungen. Die Kürzung in der Arbeitslosenversicherung ist verhältnismäßig erheblich größer; sie beträgt im Durchschnitt 23 Prozent, während sie sich in der Krisenfürsorge aus 10 Pro zent beläuft, so daß rin Gesamtdurchschnitt von 15 Prozent frftzustellen ist. - Die neuen Sätze sind nach einem neuen einheitlichen System gegliedert; es handelt sich nicht einfach um prozentuale Senkungen. Die Zahl der L o h n kl a s s e n ist wesentlich ver mindert worden; an die Stelle von 11 Lohnklassen treten jetzt nur sechs, Dafür ist die Unterstützung sehr viel stärker abge stuft nach dem Familienstand und den Teuerungs- Verhältnissen in dem betreffenden Wohnort. Durch Unterscheidung zwischen Großstädten, mittleren Städten und Kleinstädten einschl. flachen Landes sollen die Härten ver ringert werden, die sich aus einer so starken Senkung der Sätze an sich ergeben können. Es wird beispielsweise ein Familien vater der unteren Lohnklasse in der Großstadt keine Senkung gegenüber dem jetzigen Stand erfahren. Dagegen wird bei einem ledigen Arbeitslosen einer hohen Lohnklasse aus dem Lande eine Kürzung bis zu 40 oder 50 Prozent eintreten. Die neuen Unterstützungssätze und das Eintreten der Hilfs- Vedürftigkeitsprüfung treten am 27. Juni in Kraft. Für die alten Unterstützungssätze ist ein längerer Übergangs - rum vorgesehen, der bis zum 23. Juli begrenzt ist. Die beabsichtigte große Reform -es GozialversicherungSwesenS, bat mit dieser Notverordnung noch nicht verbunden werden können. Es ist nicht beabsichtigt, die einzelnen Versicherungs zweige zusammenzulegen, insbesondere auch nicht die An gestellten- und die Invalidenversicherung. Es sollen auch nicht die einzelnen Kassenarten verschwinden. Es wird sich höchstens darum handeln können, daß kleinere Jnnungskrankenkassen des gleichen Bezirkes Verbandswelse zu Einheitskassen zusammengeschlossen werden. In Aussicht genommen ist eine Ermächtigung, die für das gesamte Gebiet der Sozialversicherung äußerste Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zur Pflicht macht. Es ist beabsichtigt, von Reichs wegen eine Haushaltsordnung zu erlassen, ähnlich wie das Reich für sein Gebiet eine solche Haushaltsordnung aufgestellt hat. Die Reichsregierung wird aller Voraussicht nach sehr ge nau prüfen, ob bei der erheblichen Einschrumpfung des ganzen Wirtsckmftsapparates der gegenwärtige Bestand am Versiche rungsträgern noch notwendig ist. Zn der Kriegsopferversorgung werden die Renten kinderloser Leichtbeschkdigter um 20 Prozent gekürzt und die Kinderzulagen und die Waisenrenten sollen nicht mehr wie bisher bis zum 18., sondern nur noch bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres gezahlt werden. Es bleibt indessen die Möglichkeit der Weiterzahlung bei Berufsausbildung, Gebrechlichkeit und in ähnlichen Fällen be- stehen. Im übrigen bleiben die Sätze der Kriegsopferver sorgung unverändert. Die Rentenkürzung tritt am 1. August dieses Jahres in Kraft, Oie Kürzung -er Renten« auk fü^t die Leistungen im allgemeinen oen von 19^.7 zurück. Sie kürri in -er invaliden- Anaeitelltsn- und knavvichaitliLen Vensionsverkickeruna die für Lürgertum, Beamte, Angestellte u. Arbeiter Anzeigenpreis: die 8 gespaltene Raumzeile 20 Rpfg., die 4gespaltene Zeile der amtlichen Bekanntmachungen 40 Reichs- pfennige, die 3gespaltene Reklamezeile im textlichen Teile 1 RMK. Nachweisungsgebühr 20 Reichspfennige. Dor* Fernsprecher- Amt Wilsdruff Nr. 6 anuahmcbisvorm.lOUHr. Für die Richtigkeit der durch Fernruf übermittelten Anzeigen übern, wir keine Garantie. Jeder Rabatlanspruch erlischt, wenn der Betrag durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerat.