Volltext Seite (XML)
Amts- Mö anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung ^7 281 «»zuoepni« vierleljShrl. Mk. r.10 einschlirtzl. d- -Jllufti. UnterhaltungSblatte«" in der Tesch ü'is. flell», bei unseren Voten sowie bet allen Reich«, poftanstalten. — Erscheint täglich abend« mit ku«nahmr der Sonn- und Feiertag« für den solgenden Lag. In tzoik «»!»«» — Ori', »»» E>'i»ru«gen d<» Bctt-ttbe» dev ZeUunG. dsr »dir »er v«Brd«rung»ti,lr1chtungcu — hat b<r Vezieher te«e» Anspruch Lteferung obsr S^.chltts^runa dEr Itttimg sster «»f NEE- zahLml, de» Vejx-lpreGet. Pek.-Adr.: »»«»««. str Eibenstock, Larlrftlb, hnabshübel, ^UgvvkUot Nenheide, Gberftützengrün, Schönheide, Schönhtiderhammer, Sosa, UnterDtzengrü», Mldenthal «sw. Berantwortl. Schttstletter, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. 64. Jahrgang. > - — Mittwoch, de« 5. Dezember Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile li Psg. Im Reklameteil die Zeile 40 Psg. Im amtlichen Teile die yespaltene Zeile 40 Psg. Annahme der Anzeigen bi« spätestens vormittag« 10 Uhr, sür größere Tag« vorher. Line Gewähr für die Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tage sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig sür die Richtigkeit der durch Fern sprecher aufgegebenen Anzeigen. Aernfprecher Ar. tlv. 1917 Liste XII. Gemäß der Verordnung deS Ministeriums des Innern vom 20. März 1917, be treffend Regelung des Handels mit Ersatzmitteln zum Verkehre im Königreich Sachsen, werden ferner folgende Ersatzmittel vom Handel innerhalb Sachsens ansgeschloffen: — —— -—— — Nr. Ersatzmittel Hersteller Ott der Herstellung 443 Kriegsmtschung Deutscher Tee Sven Hedin-Tee-Handelsgesell- Nürnberg 444 Vanillin-Aroma-Pulver L. O. Kaspar Nachf. Inh. Otto Seifert Leipzig-Pl. 445 Kaffee-Ersatz, lose Anton Braunwarth Darmstadt in den Handel gebracht von Carl Friedr. Klemm Nachf. Chemnitz (Sa.) 446 Rekordon Kronen-Backpulver Gebr. Paul Chemnitz (Sa.) 447 „Fruchta" Vanillin-Aroma „ Fruchta " -Nährmittelfabrik Berlin NW. 35 448 Kuß-Backpulver Kuß L Hollburg Stettin- Lastadien in den Handel gebracht von Rud. Raetzer Leipzig 449 Backpulver „deutsche Köchin" Nährmittelfabrik Möckern Möckern G. m. b. H. 450 Backpulver Marke „Cefanot", Chem. Fabrik Apotheker Ottweiler Kriegsware Fritz Neuhaus Bez. Trier 451 Deutscher Tee, Marke „Tesil" Winter K Co., G. m. b. H. Hamburg (früher Wintertee-Ersatz) und Berlin 452 Inländischer Tee Nr. 261 Harald C. Graeve Berlin seit Juli 1917 Winter ä Co., G. m. b. H., Hamburg und Berlin in den Handel gebracht von Kirschner L Kaufmann Hamburg 453 Rauchkräuter Samuel Breslauer Breslau 454 Wunder-Ersatz Stärke Nordischer Import, G. m. b. H., Berlin „Deutscher Michel" in den Handel gebracht von Hans Schreiber GlyceringewinnungSanlage Chemnitz Dresden-N. 455 Mischsoda vereinigter Dresdner Seifen- fabriken G. m. b. H. Dresden, am 30. November Ministeri 1917. 917c VI 8. 8t. 17 UM des Innern. 5838 Abgabe von Nährmittel«. 8 i- Nährmittel (Hülsenfrllchte, aus solchen hergestelltes Mehl, Grieß, Graupen, Ger sten- und Hafernährmittel jeder Art sMehl, Flocken, Grütze usws, Teigwaren, Kartoffel präparate und kochfertige Suppen) dürfen nur gegen Lebensmittel- oder besondere Nähr mittelmarken abgegeben werden. 8 2. Für Kinder im 1. und 2. Lebensjahre, sowie für Kinder im 3. und 4. Lebens jahre sind besondere Marken oder besonders gekennzeichnete Lebensmittelmarken auszu geben, um eine bevorzugte Versorgung derselben mit Nährmitteln zu ermöglichen. Personen in voller Selbstversorgung mit Fleisch oder mit Fett oder mit Gerste bez. Hafer und sämtliche Angehörige ihres Haushaltes erhalten keine Lebensmittelmar ken für Nährmittel. 8 3. Der Kommunalverband hat über die Ausgestaltung der Lebensmittelmarken und insbesondere darüber Bestimmungen zu treffen, a) an welche weiteren Personen (Selbsterzeuger von Gemüsen, Teilselbstversorger usw.) überhaupt keine Lebensmitttelmarken für Nährmittel oder solche, die nur zum Be züge einer entsprechend herabgesetzten Menge ermächtigen, auSzugeben sind, b) in welchem Umfange Kranken ein nach ärztlicher Vorschrift erforderlicher erhöhter Bezug von Nährmitteln zugestanden wird, c) in welcher Weise der durch Verordnung vom 17. April 1917 Absatz 4 (1318 II 8 Vll) vorgeschrtebene Markenzwang durchzuführen ist, ci) ob für Kinder von Selbstversorgern im Sinne von § 2 Absatz 2 bis zum 4. Lebensjahre Marken zum Bezüge von Grieß oder Hafernährmitteln in beschränkter Menge auSgegeben werden sollen. 8 3- Die Lebensmittelmarken sind für den Bezirk des ganzen Kommunalverbands aus zugeben. Mit Genehmigung der KreiShauptmannschast kann der Kommunalverband Gemeinden, deren Verwaltung voll« Gewähr für eine bestimmungSgemäße Verteilung der Nährmittel bietet, auf Verlangen die Ausgabe besonderer Marken für ihren Bezirk gestatten. Mehrere Kommunalverbände oder Gemeinden können gemeinschaftlich für alle be teiligten Bezirke gültige Lebensmittelmarken ausgeben. 8 4. Die Kommunalverbänd« oder die Gemeinden mit eigenen Lebensmittelmarken be stimmen, welche Mengen für «inen gewissen Zeitraum oder auf die einzelne Marke ab gegeben werden können. 8 Dieft Verordnung tritt am 1. Januar 1S18 in Kraft. Bestehende Regelungen der Kommunalverbände und Gemeinden bleiben in Geltung, soweit sie vorstehenden Bestimmungen nicht widersprechen oder durch die Vorschriften der Kommunalverbände abgeäudert werden. 3665 » II 8 Vll Dresden, am 29. November 1917. 5835 Ministerium des Innern. Nachstehende Verordnung des Staatssekretärs des KriegSernährungSamts wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 1971 II 8 ld Dresden, am 30. November 1917. 5836 Ministerium des Innern. Verordnung über Höchstpreise für Kaser und Gerste. Vom 24. November wir. Auf Grund des § 8 der Verordnung über die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917 > Reichs-Gesetzbl. S. 243) wird bestimmt: 8 1- Der nach § 5 der Verordnung über Höchstpreise für Getreide, Buchweizen und . 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. E. 619) ... _ , Hirse vom 27. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 975) ^ltende Höchstpreis für Hafer er höht sich, wenn die Ablieferung bis zum 31. Dezember 1917 einschließlich erfolgt, um eine Lieferungsprämie von 70 Mark für die Tonne, wenn die Ablieferung bis zum 31. Januar 1918 einschließlich erfolgt, um eine Lieserungsprämie von 30 Mark für die Tonne. Die Lieserungsprämie von 70 Mark wird für alle bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgten Ablieferungen von Hafer aus der Ernte 1917 auf Antrag nach gezahlt. Der Antrag muß bei Vermeidung des Ausschlusses bis zum 20. Dezember 1917 einschließlich bei der Stelle gestellt werden, an welche die Ablieferungen erfolgt sind. Die Kommunalvcrbände haben die Anträge, die bei ihnen eingehen, an die ReichSgetreidestellc in Berlin weiterzugeben und bei der Durchführung der Nachzahlung nach deren Anweisungen mitzuwirken. 8 2. Tie durch § 1 der Verordnung über Frühdrusch vom 2. Juni 1917 (Reichs-Ge setzbl. S. 443) festgesetzte und durch die Verordnung vom 11. August 1917 (Reichs-Ge setzbl. S. 709) für Hafer und Gerste bis auf wetteres aufrechterhaltene Truschprämie von 60 Mark für die Tonne bleibt noch bis zum 31. Januar 1918 einschließlich be stehen und fällt dann vollständig weg. 8 3. Die Lieserungsprämie für Hafer und die Druschprämie für Hafer und Gerste dür- fen auf Antrag auch noch nach Ablauf der Fristen im Z 1 Abs. 1, § 2 gezahlt werden, soweit die Ablieferung der rechtzeitig ausgedroschenen Früchte aus Gründen, die der Licferungspfltchtige nicht zu vertreten hat und die außerhalb seines Betriebs liegen, nicht rechtzeitig hat erfolgen können. Der Antrag ist nur insoweit zulässig, als die Ablieferung innerhalb 14 Tagen nach Ablauf der Fristen im § 1 Abs. 1, tz 2 erfolgt, und muß gleichzeitig mit der Ablieferung bei der Stelle gestellt werden, an die die Ab lieferung stattfindet. Ueber Streitigkeiten entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Als höhere Verwaltungsbehörde gilt die auf Grund deS tz 72 der Reichs- getreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) be stimmte Behörde. §4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 24. November 1917. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. von Waldow. Wurstverkauf Mittwoch, den 5. dss. Mts., in den Fleischereigeschäften Reichenbach, Seidel, Singer, «. Müller, Mühlig, Schürer. Kopfmenge 56 x. Berücksichtigt werden die Haushaltungen Nr. 1691 «. höh. Nrn. mit Marke 15 u. Nr. 1—61V mit Marke 14 von Blatt 1« des Ausweisheftes. Verkaufsordnung: 8 u. 8 in der Zett von 8—9 Uhr N Y u. D-L „ „ „ „ 9-10 „ ^--61 10-11 „ «Nl 11-12 „ Eibenstock, den 4. Dezember 1917. vorm., Der Ktaötrat. Volkszählung. Am 5. dss. Mts. findet im Deutschen Reiche Volkszählung statt. Unserer Ein- wohnerschast sind die Haushaltungßlisten heute durch freiwillige Helfer zugestellt worden. Es ist dringend erforderlich, daß die Listen mit aller Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit ausgefüllt und von morgen ab zur Abholung bereitgehalten werden. Der Zählung kommt besondere Wichtigkeit zu, weil sie die Unterlagen für die Regelung der Ledensmtttelwirtschaft im Reiche für die nächste Zett liefert. Eibenstock, den 4. Dezember 1917. Aer Kkaötrat. Holzverstcigcrung. Eibenstocker Staatsforstrrvier. Gasthaus „Stadt Leipzig" in Eibenstock, Donnerstag, de« 15. Dezember 1917, nachmittag /.S Uhr: 1875 w. Motze 7—15 cm.stark, 2053 w. Klötze 16—22 cm stark, 1694 „ „ 23—65 „ „ 13 rm w. Nutzscheite, 24,» rm w. Rutz« knüppel in Abt. 54 und 58 (Kahlschläge). Kgt. Aorstrevierverwaltung Eibenstock. Kgl. Aorstrentamt Eibenstock.