Volltext Seite (XML)
Amts- und Änzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Bezugspreis vierteljährl. Mk. 2.10 «tnschließl. des Jllustr. UnterhaltungSblaUe«" in der Geschüsts- PÄle, bei unseren Boten sowie bei allen Reich«. Mistanstalten. — Erscheint täglich abends mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage für den folgenden Tag. Im Falk höherer Sewall — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Slörungen des Beiriedes der Heilung, der dieser«»»«» oder der Besörderungielnrichlungen — ha» der Bezieher teinen Ansdruch am Lieserung oder Nachlieferung der Heilung oder aus AÜ-- zahlung des Bezugspreises. Hek. Adr.: AmtoSlatt. ^/210. für Gbenfto», Larlsseld, hundrhübel, ^UUvVtUt» Neuheibe,Gberftützengrün,Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Unterstützengrün, wildenthal «sw. Verantwort!. Schriftleiter, Drucker und Verleger: Emil Hannebohnin Eibenstock. 64. Jahrgang» —--- Dienstag, den 11. September 1S17 Anzeigenpreis: die kleinspaltige Heile 15 Psg. Im Reklameteil die Zeile 40 Psg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 40 Psg. Annahme der Anzeigen bis spätestens vormittag« 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Eine Gewähr für die Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tage sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fern- sprecher aufgegebenen Anzeigen. Fernsprecher Kr. 11V. Verbot, unreife Kartoffeln ansznnehmen. Nachstehend werden wiederholt die 88 11 und 17 der BundeSratSverordnung über die Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917,18 vom 28. Juni 1917 (R. G. Bl. S. 569 ff.) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Hinweise darauf, daß ein Verstoß gegen die Vorschrift, die Kartoffeln sachgemäß zu ernten, insbesondere auch vor liegt, wenn Kartoffeln unreif der Erde entnommen werden. Dresden-N., am 7. September 1917. 2534 II 8 IV Ministerium des Innern. 8 11- Die Kartoffelerzeuger sind verpflichtet, die Kartoffeln sachgemäß zu ernten. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können nähere Anord nungen treffen. Die Kartoffelerzeuger sind ferner verpflichtet, die zur Erhaltung und Pflege erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Sie dürfen die Kartoffeln in Höhe der bei ihnen sichergestellten Mengen nicht verbrauchen oder betseiteschaffen. Durch Rechts geschäft darf über die sichergestellten Mengen nur zur Erfüllung der Verpflichtung zur Lieferung verfügt werden. Rechtsgeschästlichen Verfügungen stehen gleich Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 8 17. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer den auf Grund der §8 2, 13 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt; 2. wer den Vorschriften im § 11 oder den auf Grund des 8 11 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt; 3. wer die Auskunft, zu der er nach 8 7 Abs. 3, 8 15 Abs. 2 oder nach den auf Grund des § 13 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen verpflichtet ist, nicht erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 4. wer der Vorschrift in § 15 Abs. 1 zuwider den Eintritt in die Räume oder die Besichtigung verweigert. Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Bei vorsätzlichem Verschweigen, Beiseiteschaffen, Veräußern oder Verfüttern von Vorräten muß die Geldstrafe, wenn ausschließlich auf sie erkannt wird, mindestens dem zwanzigfachen Werte der Vorräte gleichkommen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht. Ausführungsverordnung über den Verkehr mit Wild. Zur Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers über den Verkehr mit Wild vom 12. Juli 1917 (Reichsgesetzblatt S. 607), der Reichsfleischordnung vom 21. August 1916 (Reichsgesetzblatt S. 941), sowie den Bekanntmachungen über die Rege lung der Wildpreise vom 24. August 1916 und über die Festsetzung der Preise für Wild vom 17. September 1916 (Reichsgesetzblatt S. 959 und 1046) wird bestimmt: I. Ablieferungspflicht. 8 1- Der Jagdberechtigte (Eigenjagdberechtigter, Pächter, angestellter Jäger) hat 1. von allen auf Treibjagden erlegten Rehen die Hälfte der Strecke, 2. von jeder mehr als 10 Stück betragenden Hasenstrecke — ohne Rücksicht auf Art der Jagd — die Hälfte des 10 Hasen in gerader Zahl übersteigenden Teils der Strecke abzuliefern und zwar haben zu liefern die Jagdberechtigten u) in den Kommunalverbandsbezirken Grimma, Borna, Rochlitz, Leipzig-Stadt an die Abnahmestelle der Stadt Leipzig; aus dem Kommunalverbandsbezirk der Amtshauptmannschaft Leipzig sind 1000 Hasen an die Stadt Leipzig abzuliefern; b) in den Kommunalverbandsbezirken Großenhain, Meißen, Oschatz, Dresden- Stadt an die Abieferungsstelle der Stadt Dresden; o) in den Kommunalverbandsbezirken Döbeln, Flöha, Chemnitz-Land, Chemnitz- Stadt an die Abnahmestelle der Stadt Chemnitz. Für die Jagdberechtigten in den übrigen Bezirken bestimmt die zuständige Krcis- hauptmannschaft die Abnahmestelle, sie kann diese Befugnis für alle oder einzelne Be zirke ihres Kreises dem Vorstand des Kommunalverbandes überlassen. Dieser kann in wildarmen Gegenden auf jede Ablieferung verzichten. Ueber den nicht ablieferungspflichtigen Teil des Jagdanfalls kann der Jagdberech tigte im Rahmen der bereits bestehenden und der nachfolgenden Vorschriften (88 9 bis 12) frei verfügen. Weitergehende Beschränkungen sind unzulässig. 8 2. Die nach 8 3 der Verordnung von 12. Juli 1917 vorgeschriebene Anzeige hat zu enthalten Zeit und Gebiet der Jagd, Zeit und Ort der Schlußstrecke des Jagdtages, sie hat nach Vereinbarung mit der Abnahmestelle schriftlich oder drahtlich oder durch Fernspruch zu erfolgen. Die Kosten trägt die Abnahmestelle. - 8 3. Die Uebernahme des abzuliefernden Wildes erfolgt gegen sofortige Bezah lung nach näherer Vereinbarung mit der Abnahmestelle. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, hat der Jagdberechttgte das Wild — die Hasen, wie üblich, auf Stangen gerecht — an die Abnahmestelle zu senden. Die Gefahr und Kosten der Beförderung ab Ort der Schlußstrecke trägt in jedem Falle die Abnahmestelle. Die Abnahmestelle hat dem Jagdberechtigten über jede Ablieferung einen Schluß schein auszustellen, aus dem Art, Anzahl und Preis deS Wildes ersichtlich ist. 8 4. Vor Aufnahme der Schlußstrecke darf über das erlegte Wild nicht verfügt werden. Jagen dieselben Jäger am gleichen Tage in mehreren Jagdbezirken, so gilt das Jagd- ergebniS als eine Jagdstrecke. Wird dasselbe Jagdrevier in einem Jagdjahr mehrmals auf Hasen bejagt, so gilt zur Vermeidung von Gesetzesumgehungen die Strecke aller einzelnen Jagdttage als eine Gesamtstrecke, diese unterliegt also der Ablieferungspflicht, soweit sie 10 Hasen übersteigt. 8 5. Die Vorstände der Kommunalverbände haben der für ihren Bezirk in Frage kom menden Abnahmeftellen bis spätestens 15. September ein Verzeichnis der Jagdbezirk« und des Namens und Wohnorts der Jagdberechtigten mitzuteilen. 8 6. Streitigkeiten zwischen Jagdberechtigten und Abnahmestellen entscheidet die für den Jagdbezirk zuständige Kreishauptmannschast, über Beschwerden gegen deren Ent scheidung endgültig das Ministerium des Innern. 8 Die Abnahmestellen der Städte Leipzig, Dresden und Chemnitz haben aller 2 Wochen und zwar spätestens am Mittwoch für die letzten beiden Kalenderwochen dem Ministerium des Innern, die übrigen Abnahmestellen der Kreishauptmannschaft anzu zeigen, wieviel Wild an sie geliefert worden ist. 8 8. Jeder Jagdberechtigte hat Schußlisten zu führen, in die ohne Rücksicht auf die Art der Jagd jeder Jagdanfall an Rot-, Dam-, Reh- und Schwarzwild, Hasen, Kanin chen, Wildgeflügel und seine Verwertung einzutragen ist. Die vorgeschriebenen Vor drucke sind beim Kommunalverband erhältlich. II. Martenzwang. 8 9. Nach der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs vom 21. August 1916 (Reichsgesetzblatt S. 941) unterliegt dem Fleischmarkenzwang wie Schlachtvieh fleisch das Muskelfleisch mit eingewachsenen Knochen von Rot-, Dam-, Schwarz- und Rehwild. Ausgenommen sind der Wildaufbruch einschließlich Herz und Leber sowie Wildköpfe. Hasen dürfen nur auf Hasenkarten (vergleiche nachstehend unter III) abgegeben werden. Daneben sind die Kommunalverbände berechtigt, auch für Hasen den Fletsch markenzwang einzuführen. Machen sie hiervon Gebrauch, so sind Fleischmarken abzugeben: für einen ganzen Hasen mit Läufen, jedoch ohne das Hasenklein (Herz, Leber Bruststücken und Kopf): 20 Zehntelanteile für den Rücken mit Hinterkeulen: 16 „ „ „ „ allein: 8 „ die Hinterkeulen allein (jede 4): 8 „ „ die Vorderlöufchen allein (jede 2): 4 „ Hasenklein unterliegt dem Markenzwang nicht. Für den Bezug von Hasen und Hasenfleisch wird die Gültigkeit der Fleischmarken um 2 Wochen über ihre aufgedruckte Gültigkeitsdauer hinaus verlängert. III Hasenkarten. '8 io- Die Abgabe von Hasen an Verbraucher einschließlich der Gastwirtschaften, Speiscan stalten usw. ist nur gegen Hasenkarte zulässig. Die Karte hat 5 Teilabschnitte. Beim Erwerb eines ganzen Hasen ist die ganze Karte mit allen 5 Abschnitten, bei dem Er werb eines Rückens mit Hinterkeulen sind 4 Abschnitte, bei dem eines Rückens oder der Hinterkeulen allein 2 Abschnitte, bei dem der Vorderläufchen allein oder des Hasen kleins 1 Teilabschnitt abzugeben. 8 11- Die Hasenkarte wird nur auf Antrag von der Orlsbehörde ausgegeben. Je der Haushalt erhält für je 1 bis 3 ihm angehörende Personen eine Hasenkarte. Kin der unter 6 Jahren werden nur zur Hälfte gerechnet. Gastwirtschaften dürfen für je 1 bis 4 ständige Verpflegsgäste eine Karte er halten. Als ständiger Verpflegsgast gilt, wer regelmäßig wenigstens eine Hauptmahl zeit in der betreffenden Gastwirtschaft einnimmt. Jagdberechttgte erhalten keine Hasenkarten. Jäger können gegen Vorweisung ihrer Jagdkarte für ihre Person neben der Karte für ihren Haushalt eine Hasenkarte erhalten. Die Ausgabe der Karte ist auf der Jagdkarte von der ausgebenden Stelle in dauerhafter Form zu vermerken. 8 12. Die Hasenkarte ist lediglich Sperrkarte, gibt also keinen Anspruch auf Belieferung, sie kann bei einem zum Verkauf zugelassenen Händler zur Belieferung angemeldet werden. IV. Uebcrwachung des Wildverkehrs. 8 13. Wer gewerbsmäßig Wild im Königreich Sachsen an- und verkaufen will, bedarf dazu der besonderen Erlaubnis, die auf Antrag durch Ausstellung einer Ausweis karte erteilt wird und für das ganze Königreich gilt. Zuständig zur Erteilung der Erlaubnis ist der Vorstand des Kommunalverban des, in dessen Bezirk der Antragsteller wohnt. Die Erlaubnis wird nur an Personen erteilt, die zuverlässig find und bereits vor dem 1. August 1914 den Wildhandel selbständig betrieben haben. Für jede Ausweiskarte ist eine Gebühr von 3 M. zu entrichten. Tie Erlaubnis kann jederzeit, namentlich wegen Verstößen gegen die Preis- und Ueberwachungsvorschriften, widerrufen werden. Die Ausweiskarte ist dann der aus stellenden Behörde zurückzugeben. Die Ausweiskarte muß bei Ausübung des Handels mitgeführt und den Personen, mit denen Geschäfte abgeschlossen werden, sowie den Ueberwachungs- und Polizeibeam ten vorgewiesen werden. 8 14. DaS gewerbsmäßige Aufkäufen von Wild ist nur den zugelassenen Händlern ge stattet. Die entgeltliche Abgabe von Wild unmittelbar an Verbraucher ist nur in offenen Verkaufsstellen den zum Verkauf zugelassenen Personen, sowie dem Jagd berechtigten an Ortsbewohner und Jagdteilnehmer unmittelbar nach Schluß der Jagd gestattet.