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AttcmtL- ihre alsi reu Pa:- igen ov» om ZM .'N habe, zu di7-» ikeoolv^ r B> he Ae- Abe"d rtl 1» g ctien Ri- bcz^icb- ver fri^ tschritt- !llt hat, ist nicht d es ist ie Ver- >n Per- er Pir- en .1 öS '> a r t e i ühr ing gege rr. Bn- ,d und est'es Lon- iri aus ort au ' ong üe Po ll ing dstche^ 1 Eih- variier oiister ran- "gsli- Ind.'" ero.'N, n als >n gre in ß die > die Uiud« ' Z-it heire u w.r- n der mi- lcten ffe» > an S g-' der trä- ern >en. te«. Amts- mö Änzeigeblatt Mr -en Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und -essen Umgebung »txigSprei» oierteljührl. Mk. 2.40 »inschliedl. del .Mustr.UnterhaltungSblatteS" in der »«schäft«. -Al«, bei unseren Boten sowie bei allen Reicht- ^ojtanstatten. — Erscheint täglich abend« mit Au<nahme der Sonn- und Feiertage sür den folgenden Tag. 5» »-ll- höher,> ««Walt - «d«r I-nstl,-- tr^»»»«!«-: Lttru»r?en -es Brnr-drü der Altung, ter ».leieranlra »der »ec GlfLcderU'lzseinnc-tungrn - y«.t der -ieUe-er Leinen ^i.sprrtr- L' S1e<ntm^ cder ^achtte^eruno der Zeitrlnx »der u rf Rück« Zahlung de- ÄezugspreNeS. Adr.: Hml»5t«tt. siir Libenfto», Larlsseld, hmdrhMI. Neuheide, Sb-rstützengrün, Schönheide, Schönhridtchammer, Soja, Untekstiitzengrün, M-eothal ujw. verantwortl. Schrfftleiter, Trucker und Brrlrger: Emil Hanu « b » hn in Eibenstock. — 65. Jahrgaag. , , Freitag, deu 2. August ISIS Anzeigenpreis: die llemspaNiae Zeile lb Pjg Im Reklameteil die Zeile 40 Psg. Im amllichen Teile die gespaltene Zeile 40 Pjg. Annahme der Anzeigen bl« spätesten« vormittag« 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Eine Gewähr sür die Ausnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tag, sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fern- sprecher aufgegebenen Anzeigen. Pernsprrcher tUr. IN». Höchstpreise für Fleisch uud Fleischumeu. Preisstufe ü) Blutwurst, Leberwurft und Brühwurst Mettwurst Preisstufe 4,70 M. S. 80 ,, 5.20 „ 4.50 „ 5.- „ für l Icg in Preisstufe L 4,50 M- 8.70 „ - S,- „ 4,M „ 4,80 „ 4,20 M. - 3,50 „ 4,80 „ 4.- „ 4.60 „ Mit Rücksicht auf die weitere Einschränkung der Wochenfleischmengc und die Ein führung fleischloser Wochen erhält 8 4 der Bekanntmachung über einheitliche Höchstpreise für Rind-, Kalbfleisch und Wurst vom 12. Dezember 1917 folgende Fassung: Als Höchstsätze werden festgesetzt: ») Rindfleisch mit eingewachsenen Knochen oder Kno, d) Kali'lmch mit eingewachsenen Knochen oder Knol Sofern die Kommunalverbände keine niedrigeren Preise bestimmen, wozu sie beim Vorltegen der Voraussetzungen nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, gelten die vorstehenden Preise als Höchstpreise im Sinne des Höchstprciögesetzes. Diese Bekanntmachung tritt am 12. August 1918 in Kraft. Dresden, am 26. Juli 1918. 3857 V l. III Miilistcrilim des Innern. Beförderung von Bich. Auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats über die Errichtung von Preis, Prüfungsstellen und die Vcrsorgungsregelung vom 25. September 4. November 1915 wird mit Zustimmung des Finanzministeriums folgendes bestimmt: 8 1- Bei der Beförderung von Bteh auf der Ltratze muß der Treiber oder Ge schirrführer einen Ausweis über feine Persönlichkeit und den Zweck der Beför derung bei sich führen. Den Ausweis stellt derjenige aus, in dessen Auftrage die Be förderung stattfindet. 8 2. Die Beförderung von Rindern, Kälber»», Schweinen über 25 k-x Le bendgewicht und Schafe»» mit der Eisenbahn nach einem Orte außerhalb des Kommunalverbandsbezirkes, in dem der Verladeort gelegen ist, sowie die Beförderung von Vieh jeder Art nach einer» Orte autzerhalb Sachsens darf nur statifin- den, wenn der Versender einen von der zuständigen Stelle abgestempelte»» Fracht brief übergibt. 8 3. Zuständig zur Abstempelung der Frachtbriefe ist in allen Fällen der Vorstand des ViehhandelSocrbandes, außerdem beim Verkehr innerhalb des Landes ») für Nutz- und Zuchtvieh der Vorstand des Kommunalverbandes, in dessen Be zirk der Verladeort gelegen ist, b) für Schlachtvieh die im Kommunalverbanddbezirke des Verladeorts befindliche Echlachtviehverteilungsstelle des ViehhandelsoerbandeS, sofern ihr Name und Sitz und der Name des vertretungsbercchtigten Leiters der örtlich zuständigen Eisenbahnbetriebs- direktion vom Vorstand des Viehhandelsverbandes mitgcteilt worden ist. 8 4. Die Abstempelung der Frachtbriefe geschieht durch Aufkleben eines — bei Nutzvieh roten, bei Schlachtvieh grünen — Zettels nach vorgesckriebenem Muster, der mit der Unterschrift der mit der Abstempelung beauftragten Persönlichkeit und dem Stem pel der abstempelnden Stelle dergestalt zu versehen ist, daß er zum Teil den Zettel, zum Teil den Frachtbrief bedeckt. Die Aufklebezettel sind fortlaufend zu nummerieren. 8 5. Nachträgliche Verfügungen des Versenders, sowie Empfängcranweisungen find statthaft mit Genehmigung derjenigen Stelle, die den Frachtbrief abgestempesi hat. 8 6. Wer der Vorschrift in § 1 zuwider Vieh befördert oder befördern läßt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 M- oder Haft bis zu 6 Wochen bestraft. Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 1918 in Kraft. Dresden, am 27. Juli 1918. - 3860 V I. ä Hl Ministcri« m dcr Iniierii. Höchstpreise für Gemüse. I. <-4S) -.so —so Großhandelspreis —.18 -.36 —SV M.ftP'st, <-44) I—32) (—47) (—12) 1. Rhabarber 2. Spinat (nicht Spinatersatz) 3. Erbsen (Schoten) 4. Bohnen Kleinhandelspreis -.25 M je Pfd. — 47 „ „ „ —4V „ „ „ Mit Wirkung vom 1. August Ist 18 ab werden im Auftrage der Reichsstelle für Gemüse und Obst folgende Höchstpreise festgesetzt, wobei al« Kleinhandelspreise für die unter 4o, 5 bi« 14 aufgeführten Waren bi« mit 3. August 1918 nach Besin- den die in Klammern gesetzten Preis«, vom 4 . August ab aber nur die Preis« ohne Klam mern zu gellen haben: -») grüne Bohnen (Slangen-, Buschbohnen) d) Wach«, und Perlbohnen - .40 —L2 —.72 —50 —«r —82 v) Puff (Sau)bohnen 5. Möhren und lüngi. Karolten (ohne Kraut) —.15 —12 -.22 —.17 —.30 —24 S. Karotten, kleine rund, (ohne Kraul) -.25 —L2 —.43 7. Morrüben (ohne Kraut) —.0« -.07 -.11 8. Kohlrabi (mit jungem Saud) —.17 —W —31 S. Frstchweißkohl -.14 -.30 . -.2« 10. Frühwirsinakedl —15 —21 —.29 11. Krührotkohl —2» —.25 -.84 Erzeugerpreis Großhandelspreis Kleinhandelspreis M. je Psd 12. Frühzwiebcln ohne Kraul —.2"« - .32 —.48 (—.48) 13. Tomaten -.90 l.lv 1.40 (1.80) 14. 1. Gurken, sortierte Ware, von denen M. je Slück a) 60 Stück über 30 Pid. wiegen, —.14 —.17 -.24 (—.30) i>) 80 S>ück über 24 Psd wiegen, —11 —14 —19 (—.251 r) 60 Stück über 18 Psd. wiegen, ü) 60 Stück über 13 Pfd. wiegen, -.09 — .11 —.16 (—.22) —07 —.09 —18 (—18> M. je Ztr. 2. sonstige Gurken und Krüppelgurken 7— 10.— >5.- (18.—) 15. Pfifferlinge und Steinpilze 16. Champignons —.80 I.— II. 1.10 1.30 1.40 M je Pid 1.60 Die in Klammern gesetzten Kleinhandelspreise unter l gelten nur für solche Wa ren. die noch aus Lieferungen unter der Herrschaft der bis mit 31. Juli 1918 geltenden Erzeuger- und Großhandelshöchstpreise (Mintfterialverordnung vom 22. Juli 1918 — 1200 V 6 2 — Nr. 168 der Sächs. Staatszcitung) stammen. Die Kommunalverbände haben darüber zu wachen, daß die in Klammern gesehen Preise nicht auch für solche Waren gefordert werden, die zu den neuen Erzeuger- und Großhandelspreisen unter I dieser Bekanntmachung an den Kleinhandel geliefert find. III. Die unter I festgesetzten Erzeugerpreise gelten gleichzeitig als Vertragspreise für die auf Grund von Lieferungsverträgen gelieferten Waren; sie treten an die Stelle der mit Ministerialvervrdnung Nr. 542 b II 8 Villa vom 12. April 1918 veröffentlichten Richt preise und sind ebenso wie die festgesetzten Groß- und Kleinhandelspreise Höchstpreise im Sinne des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (RGBl S 339j mit den dazu ergangenen Abänderungsverordnungen. IV. Den unter 1 festgesetzten Höchstpreisen unterliegen nicht a) solche Tomaten, die nachweislich bis zur Ernte oder bis kurz vor der Ernte unter Glas gezogen worden sind, wenn sie an Ver Erjeugerstelle »»»»mittelbar an Verbraucher verkauft werden: der zuständigen Ortsbe hörde liegt eS ob, darüber zu wachen, daß in diesen Fällen tatsächlich nur un ter Glas gezogene Ware zum Verkauf kommt. Die Landesstelle für Gemüse und Obst kann m besonderen Fällen weitere Ausnahmen bewilligen. b) Gurken, von denen 60 Stück über 60 Pfund wiegen, wenn sie nachweislich bis zur Ernte oder bis kurz vor der Ernte unter Glas gezogen worden sind. V. Rhabarber darf nicht mit einem längeren Blattansatz als bis zu 3 vm in den Handel gebracht werden. Mairübcn, Möhren, Karotten und Frühzwiebeln dürfen mit Kraut nicht niehr in den Handel gebracht werden. Soweit Frühzwiedeln noch mit Kraut aus der Zeit vor dem 1. August im Handel sind, darf ihr Verkauf mit Kraut noch bis mit spätestens 3. August 1918 zu den in der Ministerialverordnung vom 22. Juli 1918 hierfür festgesetzten Kleinhandelspreisen erfolgen. VI. Vom I. August 1918 ab treten die mit Ministerialverordnung vom 22. Juli 1918 fest gesetzten Höchstpreise für Frühgemüse mit der Einschränkung unter V Satz 3 außer Kraft. Desgleichen erledigt sich mit dem gleichen Tage die Ministerialverordnung vom 26. Juli 1918 — 1236 V 0 2 — betr. Preise für Trcibhansgemüse. VII. Tie obigen Preise gelten für das Gebiet des Königreichs Sachsen, und zwar auch für solche Ware, die von außerhalb Sachsens nach dem Gebiet des Königreichs Sachsen eingesührt wird. Dresden, am 29. Juli 1918. 1271 V O 2 Ministerium dcs Innern. Bekanntmachung, Abänderung der Satzung für den KiMandersverband kür das Königreich Sachsen vom 15. Keöruar 1916 betreffend. tz 8 dec Satzung wird aufgehoben und durch folgende Vorschrift ersetzt: „lieber jedes nach § 7 dem Verband und seinen Mitgliedern vorbehattene Viehhandelsgeschäft ist unter Kennzeichnung der gehandelten Tiere (bei Rindern mit einer vom Vorstand zu beziehenden Ohrmarke) ein Schlußschein nach vorge- schriebenem, für Schlachtvieh und Nutz- oder Zuchtvieh verschiedenem Muster aus- zufertigen. Die Schlußscheinvordrucke, die mit fortlaufender Nummer versehen sind, werden vom Vorstand gegen Erstattung der Beschaffungskosten geliefert. Der Schlußschein ist spätestens bei der Uebernahme des Viehs auszustellen, auch dann, wenn das Geschäft schon zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen ist. Eine Ausfertigung des Schlußscheines ist vom Käufer unverzüglich an den Vorstand einzusenden, eine Ausfertigung erhält der Verkäufer und die dritte Aus- fertigurig verbleibt dem Käufer, der sie mindestens ein Jahr lang aufzubewahren Diese Bekanntmachung tritt am 12. August 1918 in Kraft. D r e« d e n, den 29. Juli 1918. 3869 V l. ä M Ministerium des Innern. Beim Verkauf« durch den Ksrtoffelerzruger wird d«r Höchstpreis für den Zentner Frühkartoffeln im Königreich Sachsen ab 1. August 1918 zunächst aus 9 Mark herabgesetzt. DreSden-N., am 31. Juli 1918. 1631 V l. ä IV