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.»setzt wor- k stündlich f ist ein- Von den ur wenige rspätung. Züge still, r Zerstö- :chsel ein. ris ist so ten. Die Vie Ver- n Eisenj- fuhr von »esonders, ; die Re- Mangel ntur ver- r dortigen von Bl n. Amts- und Änzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Bezugspreis vierteljährl.M. 1.50 einschlietzl. des „Illustr. Unterhaltungsblatts" und der humoristischen Beilage „Seifenblasen" in der Expedition, bei unserenvoten sowie bei allen Reichspostanstalten. Sel.-Adr.: Amtsblatt. sur Eibenstock, Larlsfeld, Hundshübel, Neuheide, GbersMtzengrün, Schönheide, Schönheiderhammer,Sosa,Unterstützengrün,wildenthal usw. Erscheint täglich abends mit Rurnahme der Sonn- und Feiertage für den folgenden Tag Rnzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pfennige. Im amtlichen Teile die gespalten« Zeile 30 Pfennige. Fernsprecher Nr 210. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. — - — 57. Jahrgang. - . - — Soimabend, den 15. Oktober ISIS. c. lachm. chackr- reich- e und sra«. Perl- ixped. O m«. 'illig die es. Auf Grund von 8 9 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes, die Handels- und Gewerbekammern betreffend, vom 15. August 1900 wird, nachdem das Königliche Ministerium deS Innern die Vorschläge für die diesjährigen Urwahlcu zur Handels- uud GeUicrbckammr Plaueu genehmigt hat, die Vornahme der Wahle« für die Handelskammer auf Mittwoch, den S. HlovemVer 1910, von vormittags 10—12 Ahr und die für die Gewerbekammer auf Mittwoch, den 9. November 1910, von nachmittags 3—5 Mr festgesetzt. I. Die Wahlabteilungen für die Handelskammerwahle« sind in der Weise gebildet worden, daß zur 10. Wahlabteilung sämtliche Ortschaften der Amtsgerichtsbezirke Schwarzenberg und Johanngeorgenstadt, ,11. , . . des Amtsgerichtsbezirks Eibenstock, „ 12. „ „ der Amtsgerichtsbezirke Schneeberg und Lößnitz, , 13. „ . „ des Amtsgerichtsbezirks Aue, allenthalben einschließlich der darin gelegenen Städte gehören. Als Wahllokale werden bestimmt: für die 10. Wahlabteilung: das Sitzungszimmer des Stadtrats zu Schwarzenberg, Grün hain und Johanngeorgenstadt und des Gemeinderats zu Lauter, , „ 11. , das Sitzungszimmer des Stadtrats zu Eibenstock und des Ge ¬ meinderats zu Schönheide, , , 12. , das Sitzungszimmer des Stadtrats zu Schneeberg, Neustädtel und Lößnitz, , „ 13. „ das Sitzungszimmer des Stadtrats zu Aue. In jeder Wahlabteilung sind zwei Wahlmänner von den zur Handeskammer Wahlberechtigten zu wählen. II. Die Wahlabteiluuge« für die ««Werbekammerwahlen sind in der Weise gebildet worden, daß zur 11. Wahlabteilung sämtliche Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Aue, , 12. , „ „ , . Eibenstock, „ 13. - „ . . . Lößnitz, „ 14. , „ , „ , Schwarzenberg und Johanngeorgenstadt, , 1b. „ „ , » . Schneeberg allenthalben einschließlich der darin gelegenen Städte gehören. Als Wahllokale werden bestimmt: für die 11. Wahlabteilung das Sitzungszimmer des Stadtrates zu Aue, , , 12. , , „ des Stadrates zu Eibenstock und des Ge ¬ meinderats zu Schönheide, „ , 13. , , „ des Stadtrats zu Lößnitz, , , 14. „ „ , deS Stadtrats zu Schwarzenberg, Grünhain, Johanngeorgenstadt und des Gemeinderats zu Lauter, , , 1b. „ „ , des Stadtrats zu Schneeberg und Neu ¬ städtel. Zu wählen sind von den zur Gewerbekammer wahlberechtigten Handwerker« in der 11., 12., 13. und 1b. Wahlabteilung je ei« Handwerker-Wahlmann, , , 14. Wahlabteilung 2 Handwerker-Wahlmänner, von den zur Gewerbekammer wahlberechtigten Richthandwerkern in der 11., 12., 13. und 1b. Wahlabteilung je ei« Nichthandwerker-Wahlmann, , „ 14. Wahlabteilung 2 Nichthandwerker-Wahlmänner. Die Wahlberechtigung und Wählbarkeit geht aus den nachstehend abgedruckten gesetzlichen Bestimmungen O hervor. Die Wahlberechtigten haben sich zur Ausübung der Wahl zur oben festgesetzten Zeit bei dem Wahlleiter anzumelden und auf Verlangen das Vorhandensein der in §8 7—12 des Gesetzes angegebenen Erfordernisse nachzuweisen. Schwarzenberg, am 11. Oktober 1910. Königliche AmWaWtmilMast. Gesetz, die Handes- ««d Gewerbekammer« betr., vom 4. August 1900. 8 7. Zur Teilnahme an den Urwahle« für die Handelskammer« sind innerhalb des Kammerbezirks berechtigt: 1) diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, welche ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 I und 2 des Handelsgesetzbuchs betreiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, 2) die im Genoffenschaftsregister eingetragenen Genossenschaften, sofern sie Handels gewerbe betreiben, ferner die Gesellschaften im Sinne von 8 8 des allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335 flg), 3) die Gemeinden und Gemeindeoerbände für die von ihnen betriebenen Gewerbe- unternehmungen, die Pächter der letzteren und die Pächter staatlicher Gewerbe unternehmungen, insgesamt, sofern die nach 88 17 ä und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbezirke mit einem Einkommen von mehr als 3100 M. eingeschätzt sind, 4) der Staat für die von ihm betriebenen Gewerbeunternehmungen. 8 8. Zur Teilnahme an den Urwahl«« für die Gewerbekammern sind innerhalb deS Kammerbezirks berechtigt: t«r Wahl vo« Handwerker-Wahlmänner»: Die Mitglieder einer Handwerkerinnung sowie sonstige Handwerker, sofern sie nach 88 17 ä und 21 deS Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbezirke mit einem Einkommen von mehr als 600 M. eingeschätzt sind, und zwar auch dann, wenn dieses Einkommen den Betrag von 3100 M. übersteigt und wenn die betreffenden Gewer betreibenden als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind; d zur Wahl vo« Nichthandwerker-Wahlmänner«: 1) Personen, die ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetz buchs betreiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, aber nach 88 17 ä und 21 des Einkommensteuergesetzes im Kammerbezirke nur mit einem Einkommen von 600 bis 3100 M. eingeschätzt sind, ferner alle nicht unter a fallenden Gewerbetreibenden, welche mit einem höheren Einkommen als 600 M. eingeschätzt und nicht im Handelsregister ein getragen sind, 2) Genossenschaften von Handel- und Gewerbetreibenden, Gesellschaften, Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern sie nach 88 17 ä und 21 des Einkommensteuer gesetzes mit einem Einkommen von 600 bis 3100 M. eingeschätzt sind 8 9. Denjenigen Gewerbetreibenden, welche innerhalb des Kammerbezirks gleichzeitig ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs und ein Handwerk betreiben und im übrigen den Vorschriften der 88 7 und 8 genügen, steht das Recht der Entscheidung darüber zu, ob sie zur Handelskammer oder zur Gewerbekammer wahlberech tigt sein wollen. Die Erklärung hierüber ist vor der Wahl der zuständigen Kammer, spätestens aber bei der Urwahl dem Wahlleiter gegenüber abzugeben; sie ist bindend für die Beitragspflicht auf die Dauer der Wahlperiode, für welche sie abgegeben wird. Der Wiederholung der einmaligen Erklärung vor jeder Wahl bedarf es nicht. Unterbleibt diese Erklärung überhaupt, so gehört der betreffende Gewerbetreibende bis zur nächsten Wahl der Gewerbekammer an. 8 10. Das Wahlrecht kann nur in Person und nur durch Stimmzettel ausgeübt werden. Eine Vertretung findet statt: 1. für juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter; 2. für staatliche oder Gemeindebetriebe und Betriebe von Gemeindeverbänden durch deren Leiter oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Bevollmächtigten. 3. für Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung nicht zum Kammerbezirke gehört, durch ihren Inhaber oder durch einen besonders bestellten Bevollmäch tigten ; 4. für Personen, die im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, durch ihren gesetzlichen Vertreter. Weibliche Personen sind berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Niemand kann das Wahlrecht in demselben Kammerbezirke mehrfach ausüben. 8 11. Von Ausübung des Wahlrechts sind ausgeschlossen: 1. diejenigen Personen, welche aus den in 8 44 Absatz 1 unter » bis A der Revi dierten Städteordnung beziehentlich aus den in 8 35 Absatz 1 unter a bis § der Revidierten Landgemeindeordnung angegebenen Gründen von Ausübung des Stimmrechts bei Gemeindewahlen ausgeschlossen sind; 2. Personen, bezüglich deren der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wegen ungenügender Konkursmasse abgelehnt worden ist, so lange sie in dem nach 8 107 Absatz 2 der Konkursordnung vom Gerichte zu führenden Verzeich nisse eingetragen sind. 8 12. Zu Wahlmännern und Kammermitgliedern können gewählt werden diejenigen nach den 88 7 bis 11 wahlberechtigten männlichen Personen, sowie die gesetzlichen Vertre ter juristischer Personen, welche das 25. Lebensjahr erfüllt haben und deutsche Reichsan- gehöriae sind. Konsuln nichtdeutscher Staaten und sonstige in aktiven nichtdeutschen Diensten steh ende Personen können nicht zu Kammermitgliedern gewählt werden. Wer nach 8 6 Absatz 3 aus dem Kreise der Handwerker zum Kammermitglied ge wählt werden soll, muß außerdem die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besitzen. 8 13. Mehrere Vertreter derselben im Handelsregister eingetragenen Firma, der selben Genossenschaft oder Gesellschaft dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder? der nämlichen Kammer sein. Wegen Reinigung der Geschäftsräume werden am 21. und 22. Mover 1910 ««r dringliche Angelegenheiten erledigt. Eibenstock, am 24. September 1910. Königliches Amtsgericht. Nachgenannte Herren sind heute als Bürger der Stadt Eibenstock verpflichtet worden: Aa-lig, Paul Georg, Kaufmann, Evfrig, Paul Richard Willy, Kaufmann, Aritzsche, Ernst Arthur, Obergärtner, Kuster, Emil Ernst, Handlungsgehilfe, Fiebig, Hermann Paul, Kgl. Obergrenzkontrolleur, Löscher, Georg, Postassistent, Seidek, Max Ewald, Handlungsgehilfe, Schmidt, Emil Arno, Kaufmann, Simmig, Reinhard, König!. Oberförster, Stitz, Karl Paul, Schiffchensticker, Step-e«, Friedrich August, Postassistent, Illkmana, Max Hugo, Eisenbahnassistent. Stadtrat Eibenstock, den 13. Oktober 1910. H-st«. M. II. Der von der Aufsichtsbehörde genehmigte 2. Nachtrag zum Regulativ, di« Erh«» b««g «i««r «emeindegewerbesteuer va« Großbetriebe«; in der «emetnde Schönheide betreffend, liegt im hiesigen Gemeindeamte — ZimmerjMr. 10 während der gewöhnlichen Geschäftsstunden zur Einsichtnahme für Jedermann aus. Schönheide, den 12. Oktober 1910. Der Gememdevorstand. Hanpt.