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Amtsprecher Ar. 110. »V^Spret« vierteljährlich »k. 1« etnschließl. »e« »Illustrierten Unterhaltungttlatt«" in der Oefchäst«stelle, bei unseren Boten sowie bet allen Reichäpostanstalten. »rfchetnl täglich abend« mit Au«nahm« der Aoun- und Feiertage für den folgenden Tag Kel-Adr.: Amis«-«. Berantwortl. Schriftleiter, Drucker und Verleger: Emil Hannebohnin Eibenstock. 64. Jahrgang. — — - DoMerstag, dm 7. Ium M Eibenstock, Larlsseld, hmdrhwel, Neuheide,Gberstützeugriin,Schönheide, Zchtuhtiderhammer, Sosa, Utterstiitzengrü«, Mdenihal usw. Verordnung zur Ansführnng der Bekanntmachung des Reichskanzlers über eine Srnte- Hächenerhebnng im Jahre 1917 vom 2V. Mai 1917 (R G Bl S 413); vom 1. Juni 1917. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichsgesetz blatt Seite 327) eine Ernteflächenerhebung im Jahre 1917 (Reichsgesetzblatt Sette 413) angeordnet. Zur Ausführung dieser Verordnung wird für das Königreich Sachsen folgendes bestimmt: 8 * In der Zeit vom 15. bis 25. Juni 1917 sind durch Befragung der BetriebSinha- ber oder ihrer Stellvertreter festzustellen die Ernteflächen beim feldmäßigen Anbau von 1. Weizen a) Winterfrucht, b) Sommerfrucht, 2. Spelz-Dinkel, Fesen- sowie Emer und Einkorn (Winter- und Sommerfrucht), 3. Roggen s) Winterfrucht, b) Sommerfrucht, 4. Gerste s) Winterfrucht, d) Sommerfrucht, 5. Hafer, 6. Gemenge aus den Getreideernten 1—5, 7. Buchweizen, 8. Hirse, 9. Hülsenfrüchten s) Erbsen und Beluschken, 1 b) Eßbohnen (Stangen-, Buschbohnen), c) Linsen, ' zur Körner- ä) Acker-(Sau-)Bohn«n, e) Wicken, k) Gemenge aus Hülsenfrüchten aller Art untereinander oder mit Getreide oder anderen Körnerfrüchten, 8) Lupinen zum Unterpflügen, zur Grünfutter- oder Körnergewinnung, d) aller Arten Hülsenfrüchte, außer Lupinen, zur Grünfuttergewinnung, rein oder im Gemenge, auch mit Getreide, 10. Oelfrüchten a) Raps und Rübsen, d) Mohn, e) übrige Oelsaaten (Leindotter, Sens, Sonnenblumen und andere), 11. Gespinstpflanzen s) Flachs (Lein), d) Hanf, 12. Kartoffeln s) Frühkartoffeln, d) Spätkartoffeln, 13. Mben- und Wurzelfrüchten 3) Zuckerrüben, b) Runkelrüben, e) Kohlrüben (Steckrüben, Bodenkohlrabi, Wruken, Datschen), cl) Mairüben, Wasserrüben, Herbstrüben, Stoppelrüben (Turnips), e) Möhren (Karotten), 14. Gemüse zur menschlichen Nahrung s) Weißkohl b) allen sonstigen Kohlarten, c) allen sonstigen Gemüsearten, 15. Futterpflanzen zur Grünfutter- und Heugewinnung kl) Klee aller Art, auch mit Beimischung von Gräsern, b) Luzerne, e) allen sonstigen Futterpflanzen (Serradella als Hauptfrucht, Esparsette, Mais u. a.), auch in Mischung, sowie die Bewässerungs- und anderen Wiesen, die gesamten bestellten und nicht bestell ten Ackerflächen und die Weideflächen. Die durch Rundschreiben der Reichskartoffelstelle vom 22. Mai 1917, Gesch.-Nr. L. 17650, den Kommunalverbänden aufgegebene Feststellung der Ernteflächen der feldmäßig angebauteu Frühkartoffeln läuft neben der unter 12 vorgeschrtebenen Erhe bung der Anbauflächen von Kartoffeln selbständig her. 8 2. Die Ernteflächen werden gemeindeweise erhoben. Die Erhebung wird von den Gemeindebehörden oder den von ihnen zu diesem Zweck ernannten Sachverständigen oder Vertrauensleuten auch für die selbständigen GutSbeztrke ausgeführt. Die Ernte flächen sind durch den Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter zur Ortsliste derjenigen Gemeinde anzugeben, von der aus bewirtschaftet wird. 8 3. Die zur Erhebung erforderlichen Ortslisten werden den Verwaltungsbehörden (in den Städten mit Revidierter Städteordnung den Gtadträten, im übrigen den Amts- hauptmannschasten) bis zum 12. Juni durch das Statistische Landesamt übersandt werden. 8 4. Die Amtshauptmannschastcn haben die ihnen zugehenden Ortslisten unverzüglich an die Bürgermeister und Gemeindevorstände ihres Bezirks zu verteilen. 8 5. Die Stadträte, Bürgermeister und Gemeindevorstände haben am 26. Juni die Ortslist« aufzurechnen, abzuschließen und auf Steile 1 zu bescheinigen. 8 6. Die Stadträte der Städte mit Revidierter Städteordnung haben die abgeschlossenen und bescheinigten Ortslisten bis zum 2. Juli an das Statistische Landesamt einzusenden. 8 7- Die übrigen Gemeindebehörden haben die Ortslisten bis zum 30. Juni an die Amtshauptmannschasten abzuliefern. Die Amtshauptmannschaft hat die OrtSlisten der Gemeinden ihres Bezirks zu sammeln und nachzuprüfen, ob die Ernteflächen richtig auf gerechnet sind, ob keine nach der Größe des Betriebs unwahrscheinlichen Flächenangaben gemacht sind und ob die Ortsliste die Bescheinigung deS Gemeindevorstandes trägt. Von den Amtshauptmannschasten sind sämtliche Ortslisten bis 3. Juli alphabetisch ge ordnet mit Lieferschein an das Statistische LandeSamt einzusenden. 8 8. Die zuständigen Behörden oder die von ihnen beauftragten Personen sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben über die Ernteflächen die Grundstücke der zur Angabe Verpflichteten zu betreten und Messungen vorzunehmen, auch hinsichtlich der Größe der landwirtschaftlichen Güter oder einzelner Grundstücke Auskunft von den Gerichts- oder Steuerbehörden einzuholen. 8 9. Zuständige Behörde im Sinne von 8 6 der BundeSratsverordnung vom 20. Mai 1917 ist in den Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat, in den übrigen Städten der Bürgermeister, in den Landgemeinden der Gemeindevorstand. 8 iv. Auf die Strafbestimmungen in tz 10 der Bundesratsverordnung (vergl. Punkt 13 der auf Sette 1 der Ortsliste abgedruckten Anleitung) wird besonders hingewtesen. 8 11- Etwaige bet der Bearbeitung der Erhebungsergebniffe seitens des Statistischen Lan- deSamtes wahrgenommene Mängel werden durch das Statistische Landesamt den Stadt räten und Gemeindevorständen unmittelbar mitgetetlt werden und sind durch diese mit tunlichster Beschleunigung abzustellen. Dresden , den 4. Juni 1917. 108 s II 8 I ci Ministerium des Innern. ^18 Saatkartoffeln können zum Anbau auf noch verfügbarem Lande Donnerstag, dm 7. d. M. im Magazingrundstücke hier entnommen werden. Bezahlung in der Turnhalle. Eibenstock, den 6. Juni 1917. Zier Klaötrcrt. Das Freibad ist von Donnerstag, den 7. d. Monats an geöffnet. Die Nachmittagsstunden an den Wochentagen von 5—7 Uhr sind für das Baden von Frauen und Mädchen vorgesehen. Eibenstock, den 6. Juni 1917. Der Atcrötrak. Voranmeldung des Bezuges von Lebensmitteln. Im Anschluß an die Ausgabe neuer Bezirkslebensmittelkarten führen wir von jetzt ab die Voranmeldung des Warenbezuges für die künftigen Lebensmittelverkäufe ein. Die Einwohnerschaft fordern wir hiermit auf, ihre mit dem Namen des Haus haltungsvorstandes und mit der Nummer des städtischen Lebensmittelaus weises versehenen Bezirkslebensmittelkarten bis Krettag, den 8. Juni 1917, je derjenigen Verkaufsstelle vorzulcgcn, von der sie in der Zett bis zum 30. dss. Mts. mit Nahrungsmitteln einer bestimmten Gruppe beliefert sein wollen. Die Händler haben auf den ihnen zur Voranmeldung vorgelegten Lebensmittel katten den Firmenstempel sowohl an die dafür vorgesehene Stelle, als auch unten auf den Anmeldeschein zu drücken und den Anmeldeschein abzutrennen, die Anmeldescheine, 100-stückweise gebündelt, aber bis Sonnavend, den 9. dss. Ms., mittags in der städt. Lebensmittelabteilung abzugeben. Aufgrund der Anmeldescheine teilen wir den Händlern die erforderlichen Nahrungsmittelmengen zu. Es werden zunächst in dem laufenden Bezugsabschnitt folgende Verkäufergruppen für die Entgegennahme von Voranmeldungen auf die nachverzeichneten Warengattungen und für den Vertrieb dieser Waren gebildet: a) Trockengemüse l (1): Enzmann, Seifert, Herold, Tittel, Zeuner, Schindler, Friedr. Riedel, Konsumverein I, Konsumverein II; b) Trockengemüse ll (2): Hendel, Lohmann, Glaßmann, Eberleiu, Hubrich, Brenner, Friedrich, Paul Mehnert, Konsumverein I, Konsumverein II; e) Gemüscerzeugnisse (3): Günzel, Hauschild, Kehrer, Otth, Konsumverein I, Konsum verein H; ci) Zuckerhaltiger Brotaufstrich (5-: Riedel, Wendler, Weisflog, Pöhland, P. O. Metchßner, Ida verw. Heymann, Alma Baumann, Konsumverein I und Kon sumverein ll; e) Sonstiges (6): Enzmann, Clara verw. Seifert, Herold, Tittel, Zeuner, Schindler, Friedr. Riedel, Konsumverein I und Konsumverein II; (k ) Eier (7): Günzel, Hauschild, Kehrer, Otth, Konsumverein I und Konsumverein II; Da auf die Marken 8 1 (Trockengemüse) und ki 5 (zuckerhaltiger Brotaufstrich) bereits Waren abgegeben wurden, ist der Bezug dieser Waren für die weiteren 3 Wochen dort anzumelden, wo die Verbraucher die Ware das erstemal auf die Marken ki 1 und ki 5 geholt haben.