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Adorter Wochenblatt. Mittheilnngen über irtliche und vaterländische Angelegenheiten. Dreizehnter Jahrgang. Drei« für de» Jahr««»-; bei Bestellung r»n der Post: > Tbaler, bei Bestellung bet Blattet durch Botcngelegcnbelt: SU Ncugroschen. 21. »«Moi. 1848 Bekanntmachung der Amtö Hauptmannschaft zu Plauen. Von »,m Königlichen Hohen Ministerium des Innern ist unlerm 10 Mai dieses Jahres folgende Verordnung »u sämmtliche Amt«hauplmannschafl,n des Lande« erlassen worden: Zwar darf da« Ministerium de« Innern vocanssehen, daß durch dessen öffentlichen Aufruf vom 5. ds. Mts. die Amtshauplmannschaflen sich bereits von selbst veranlaßt gesehen haben werden, insonderheit auch die unter ihrer Leitung und Aufsicht stehenden Snaßenbaue zur Versorgung brodlet gewordener Fabrikarbeiter zu benutzen und namentlich für die sen Zweck möglichst auch darauf Hinzuwicken, daß von Gemeinden und Rittergutsbesitzern Kommunikationswe gebau» unternommen werden. Allein je dringender zu wünschen ist, daß auch dieses Mittel, der Noth zu steuern, soviel nur immer möglich angewendet und dadurch zugleich dem in manchen Gegenden noch immer zu bemerkenden Mangel guter Kommunikaliouswege abgehvlfen werd,: desto mehr erachtet sich da« Ministerium des Innern verpflichtet, die gemeinnützi ge Fürsorge und Thäligkeit der Amt«hauplmannschaftcn dafür durch gegenwärtige Verordnung noch besonder« in Anspruch zu nehmen und hofft, daß es ihren umsichtigen Bemühungen gelingen werde, auf diese Weise die öffentliche Wohlfahrt gleichzeitig in doppelter Beziehung zu fordern. UebrigenS seht da« Ministerium des Innern hierbei voraus, daß den Schwierigkeiten, welche hierbei etwa einzeln» G»meind»n und Straßenbaupflichtige durch Mangel an Geneigtheit zu Er füllung ihnen obliegender Straßendauverbindlichkeiten, oder insoweit e« zugleich auf Beschäftigung der eigenen Orl«armen ««kommt, ihrer Verpflichtungen dazu, den Amtshauptmannschaflen entgegensetzen möchten, mit dem gehörigen Nach druck werde begegnet werden. Auch bleibt es den Amtshauptmannschaften unbenommen, gegen straßenbaupflichti - g» Gemeinten und einzelne P ersontn, in Fällen der Weigerung oder Säumniß in Erfüllung zweifelloser Ver bindlichkeiten, nach Befinden mit Einlegung von Militairerecution auf den Grund des Skraßenbaumandats tz. 24. zu ver fahre«. Im Allgemeinen hat Man sich jedoch durch vielfache Erfahrungen überzeugt, daß die Gemeindeämter auf dem Land, durch die freie Wahl der Gemcindegliedec zum größten Theil auf tüchtige Männer gefallen sind. Es ist sich daher überall an die Mitglieder der Gemcinderäthe zu wenden, gegen dieselben da« Vertrauen der Regierung auszusprechen, daß »«ihnen gelingen werde, im Sinne der Eingangsgedachten Verordnung recht viele Arbeiter unterzubringen. Es wir» dem Ministerium de« Innern erwünscht sein, von den Amtshauptmannschaften unmittelbar oder durch die Kreit-Direktionen, an welche gegenwärtige Verordnung ebenfall« gelangt, zu seiner Zeit die Erfolge ihrer deshalb getroffe nen Einleitung,« und di, Namm der Gemeinden und Gut-besitzec zu erfahren, welche sich zu derartigen gemeinnützigen Unternehmungen haben bereit finden lassen. Dresden, den 10. Mai 1848. Ministerium des Innern. An Oberländer. sämmtliche Amtshauptmannschaften. Indem diese Hoh, Verordnung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, gibt sich die unterzeichnete AmtS- hauptmannschafl der zuversichtlichen Erwartung hin, daß alle Gemeinden und sonstigen wegebaupflichtigen Personen des voigtländischen Kreise« die in vorstehender Verordnung enthaltene wohlgemeinte Absicht des König!. Hohen Ministerii de« Innern gehörig würdigen, und, zugleich in Berücksichtigung ihres eignen Interesse, erkennen werden, daß di» jetzig, nah- rung«los, Zrit mehr al« je dazu ausfordert, die äußersten Kräfte anzustrengen, um für die Beschäftigung der arbeitenden Klassen und namentlich der brotlosen Fabrikarbeiter zu sorgen. Wie nun einer Seil« die Amtshauptmannschast alle dieje nigen Gemeinden und Rittergüter, welchen sie bereit« mittelst besonderer Auflagen den Bau von öffentlichen Kommunika tionswegen nach Maßgabe der bestehenden Gesetze aufgegeben hat, ersucht, diesen Anweisungen binnen der von der Amts- hauptmannschafi festgesetzten Fristen pünktlich nachzukommen, da sie ausserdem nach Ablauf dieser Fristen in die unangeneh- m« Nothwkndigkeit versetzt sein würde, di« in jenen Auflagen eventuell angedrohien Zwangsmaßregeln, namentlich die in dcr obigen Hohen Ministerialverordnung erwähnte Militairerecution gegen die Baupflichtigen unverzüglich eintreten zu las sen, s» erwartet sie auf der andern Seit«, daß auch ander, Gemeinden und sonstigen wegehaupflichligen Personen von frei«»