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Amts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung »etua«pret« vterirltährl. DU. 2.40 rtniquehl. dtt »Mustr. Unterhaltmlg«blaUe4- in der «»schan«. Ml», bet unseren Voten sowie bet allen Reichs» »oIanftatten. — Erscheint täglich abend» mit Ausnahme der Sonn» und Ktertag» für den folgenden Lag. a» -»L« -dhrrn ««wall — 0rl«4 od«r lanstl««« »«^»»»>«14-! ^<t:vn<!n dkl Brtririx» ixr 8«ltu»z, »«r Linerante» »d«r d»r S^erdkklNlgiik-nchiu^ain - hat d«r B«,t«^r UNun «xlpruch -»> «tllnunl »drr «achlieleruna dkr Z«lun, »»« aut Uttt- »ahlung d«« »X!uslvt«<l«t Hel. Adr.: Amtostatl. h? 216 str Libenfto», Lmlrselö, himdthSbel, ^UgvvtUN Neuheide,Gberftützengrün,Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Unterstützengri«, lvildenthai «sw. ver.rntwottl. Schriftleiter, Drucker und Lerleger: Emil Hannebshn in Eibenstock. ..,—— «L. Jahrgang. . . — Somtag, des 15. September Anzeigenpreis: di» kleinfpaltioe Zeile 20 Wg Im Reklameteil die Zeile VO Psg. Im amtlichen Lell« die oesoaltene Zeile SN Pfg. Annahme der Anzeigen bis spätesten« vormittag« 10 Uhr, mr gröbere Tag« vorher. «ine Eewähr für die Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Lag« sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fern, sprecher aufgegebenen Anzeigen. Fernsprecher Nr. riu. ISIS Bckamtmachuilis über den Verkehr mit Wild. Unter teilweiser Abänderung der Ausführungsverordnung über den Verkehr mit Wüd vom 4. September 1917 — Nr. 209 der Sächsischen Gtaatszeitung vom 8. Sep tember 1917 — und unter Zusammenfassung der nunmehr geltenden Vorschriften wird folgendes bestimmt: I. Ablieferungspflicht. 8 1- Der Jagdberechtigte (Etgenjagdberechttgte, Pächter, angestellte Jäger) hat 1. von allen während der ganzen Jagdzeit erlegten Rehen die Hälfte, 2. von allen während der ganzen Jagdzeit erlegten Hasen — ohne Rücksicht auf die Art der Jagd — die erste Hälfte vollständig, die andere Hälfte insoweit abzuliefern, als sie mehr als t>0 Stück beträgt und zwar unterliegt — bei Hasen bis zur Erfüllung deS Jagdberechtigtenanteils — jedes zweite Tier der Ablieferung. Abweichende Verein» barungen mit der Abnahmestelle sind zulässig. Ueber die Hälfte der Rehe und über die zweite Hälfte der Hasen bis zu 60 Stück kann er im Rahmen der bestehenden und der nachfolgenden Vorschriften (§8 ? bis 10, 12) frei verfügen. Weitere Beschränkungen sind unzulässig. In den nachstehend aufgeführten Kommunalverbandsbezirken ist die Hälfte der Rehe und die erste Hälfte der Hasen an die Abnahmestelle der nachgenannten Groß städte, die andere Hälfte der Hasen, soweit sie mehr als 60 Stück beträgt, an die vom Kommunalverband des JagdorteS bestimmte Abnahmestelle abzuliefern. Es haben zu liefern: a) die Jagdberechttgten in den Bezirken Großenhain, Meißen, Oschatz, DreSden-Stadt an die Stadt Dresden t>) die Jagdberechtigten in den Bezirken Döbeln, Flöha, Chemnitz-Land, Chemnitz- Stadt an die Stadt Chemnitz e) die Jagdberechtigten in den Bezirken Borna, Grimma, Rochlitz, Leipzig-Stadt und diejenigen im Bezirk Leipzig-Land mindestens 1000 Stück Hasen an die Stadt Leipzig. (Beträgt z. B. die Gesamtjagdbeute an Rehen und Hasen eines Jagdreviers im Großenhainer Bezirk 15 Rehe und 300 Hasen, so sind 7 Rehe und 150 Hasen an die Abnahmestelle der Stadt Dresden und 90 Hasen an diejenige der Amtshauptmannschaft Großenhain abzuliefern, während der Jagdberechtigte über 6 Rehe und 60 Stück Hasen frei verfügen kann.) Für die Jagdberechtigten in den übrigen Bezirken bestimmt die zuständige Aretshauptmannschaft die Abnahmestelle, sie kann diese Befugnis für alle oder ein zelne Bezirke ihres Kreises dem Vorstand des Kommunalverbandes überlassen. Dieser kann in wildarmen Gegenden auf jede Ablieferung verzichten. 8 2. Die nach K 3 der Verordnung vom 12. Juli 1917 — R. G. Bl. S. 607 — vor geschriebene Anzeige hat zu enthalten Zeit und Gebiet der Jagd, Zeit und Ort der Schlußstrecke des JagdtageS, sie hat nach Vereinbarung mit der Abnahmestelle schriftlich oder drahtlich oder durch Fernspruch zu erfolgen. Die Kosten trägt die Abnahmestelle. 8 3. Vor Aufnahme der Schlußstrecke darf über das erlegte Wild nicht verfügt werden. Die Uebernahme des abzuliefernden Wildes erfolgt gegen sofortige Be zahlung nach näherer Vereinbarung mit der Abnahniestelle. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, hat der Jagdberechtigte das Wild — die Hasen wie üblich auf Stangen gereiht — an die Abnahmestelle zu senden. Die Gefahr und Kosten der Beförderung ab Ort der Schlußstrecke trägt in jedem Falle die Abnahmestelle. Es sind Hasen mittlerer Art und Güte zu liefern. Die Abnahmestelle hat dem Jagdberechtigten über jede Ablieferung einen Schluß- schein auszustellen, aus dem Art, Anzahl und Preis des Wildes ersichtlich ist. 8 4. Die Vorstände der Kommunalverbände haben der für ihren Bezirk in Frage kom menden Abnahmestelle alsbald ein Verzeichnis der Jagdbezirke und des Namens und Wohnorts der Jagdberechttgten mttzuteilen. 8 b. Streitigkeiten zwischen Jagdberechttgten und Abnahmestellen entscheidet die für den Jagdbezirk zuständige Kreishauptmannschaft, Über Beschwerden gegen deren Entscheidung endgültig daS Ministerium deS Innern. 8 6. Die Abnahmestellen der Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz haben aller 2 Wochen und zwar spätestens am Mittwoch für die letzten beiden Kalenderwochen dem Ministerium deS Innern, die übrigen Abnahmestellen der Kreishauptmannschaft a«z«- zetge«, wieviel Wild an sie geliefert worden ist. II. Markenzwang. 8?- Stach der RetchSfleischordnung in der Fassung vom 19. Oktober 1917 (R. G. Bl. G. 949) unterliegt dem Fleischmarkenzwang wie Schlachtotehfleisch daS MuSkelfleisch mit «ingewachsenen Knochen von Rot», Dam», Schwarz, und Rehwild. Ausgenommen sind der Wtldaufbruch einschließlich Herz und Leber sowie Wtldköpfe. Hasen dürsen nur auf Hasenkarten (vgl. nachstehend unter III) abgegeben werden. III. Hafenkarte«. 8 «- Die Abgabe von Hasen an Verbraucher einschließlich der Gastwirtschaften, Speise» anitalten usw. ist nur gegen Hafenkarte zulässig. Die Karte hat 5 Teilabschnitte. Beim Erwerb eines ganzen Hasen ist die ganze Katte mit allen 5 Abschnitten, bet dem Erwerb eines Rückens mit Hinterkeulen sind 4 Abschnitte, bei dem eines Rückens oder der Hinterkeulen allein 2 Abschnitte, bet dem der Vorderläufchen allein oder deS Hasen» kletnS 1 Teilabschnitt abzugeben. , 8 9. Die Hasenkarte wird nur auf Antrag von der OttSbehörde ausgegeben. Jeder Haushalt erhält für je 1 bis 3 ihm angehörende Personen eine Hasenkarte. Kinder unter 6 Jahren werden nur zur Hälfte gerechnet. Gastwirtschaften dürfen für je 1 bis 3 ständige Verpflegsgäste eine Katte er hallen. Als ständiger Verpflegsgast gilt, wer regelmäßig wenigstens eine Hauptmahl zeit in der betreffenden Gastwirtschaft etnnimmt. Jagdberechtigte erhallen keine Hasenkarten. Jäger können gegen Vorweisung ihrer Jagdkarte für ihre Person neben der Karte für ihren Haushalt noch bis zu 2 Hasenkatten erhalten. Die Ausgabe der Karten ist auf der Jagdkarte von der maßge benden Stelle in dauerhafter Form zu vermerken. 8 10. Die Hasenkarte ist lediglich Sperrkarte, gibt also keinen Anspruch auf Belieferung, sie kann bet einem zum Verkauf zugelafsenen Händler zur Belieferung angemeldet werden. Auf die Hasenkarte dürfen auch Gänse geliefert werden und auf die Gänsekarten Hasen. IV. Ueberwachuug des Wildverkehrs. 8 11 Wer gewerbsmäßig Wild an- und verkaufen will, bedarf dazu einer besonderen Erlaubnis. Der besonderen Erlaubnis bedürfen nicht die Wild- und Geflügelhandels gesellschaft, sowie die Ein- und Verkaufseinrichtungen der Kommunalverbändc und die Hausfrauenvereine. Die Erlaubnis wird aus Antrag durch Ausstellung einer Aus- Wetstarte erteilt, sie gilt für das Königreich Sachsen. Zuständig zur Erlaubniserteilung ist der Vorstand des Kommunalverbandes, in dessen Bezirk der Anttagsteller wohnt. Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist ein Zeugnis der OttSbehörde da rüber beizufügen, daß der Antragsteller schon vor dem 1. August 1914 den Handel mit Wild selbständig bettieben hat und wegen Eiaentumsvergehens oder Preiswuchers oder lleberschreitung von Höchstpreisen während der KciegSzett nicht bestraft ist. Für Ange stellte und Beauftragte können Nebenkatten beantragt und ausgestellt werden Für jede Ausweiskarte ist eine Gebühr von 3.— M., für jede Nebenkarte eine Gebühr von 0,50 M. zu entrichten. Die im Vorjahre bereits ausgestellten Ausweistatten behalten auch weiter ihre Gültigkeit. Die Erlaubnis kann jederzeit, namentlich wegen Verstößen gegen die Preis- und Ueberwachungsvorschriften, Widerrufen werden. Die Ausweiskarte ist dann der aus stellenden Behörde zurückzugeben. Die Erteilung und der Widerruf der Erlaubnis sowie die Namen der erwähnten Einrichtungen, die einer besonderen Zulassung nicht bedürfen, sind im Amtsblatt des KommunaloerbandeS zu veröffentlichen. Die Ausweiskarte ist bei Ausübung des Handels mitzuführen und den Personen, mit denen Geschäfte abgeschlossen werden, sowie auf Erfordern den Ueberwachungs- und Pylizeibeamten vorzuweisen. 8 12- Das gewerbsmäßige Aufkäufen von Wild aller Art ist nur den zugelassenen Händ lern gestattet. Die entgeltliche Abgabe von Rot-, Lam- und Rehwild, Hasen und wilden Kaninchen ««mittelbar an Verbraucher ist nur in offenen Verkaufsstellen den zum Verkauf zugelassenen Personen, sowie den Jagdberechtigten aus dem ihm vorbehaltenen Anteil an Ortsbewohner und Jagdteilnehmer unmittelbar nach Schluß der Jagd gegen Hasenkarten gestattet (oergl. ZK 7 und 8). Das Zerwirken von Wild zum Zwecke des Verkaufs ist den Jägern verboten. 8 13- Jeder Wildhändler hat über seinen Geschäftsbetrieb ein Buch zu führen, aus dem Name und Wohnort deS Lieferers, Art, Menge und Erwerbspreis des Wildes, sowie die im Ladengeschäft oder an Wiederverkäufer abgegebenen Mengen, bet letzteren auch Name und Wohnort deS Wiederverkäufers ersichtlich sein müssen. Beim Verkauf an Wiederoerkäufer und an Gast- und Speisewirtschuften ist ein Schlutzschetn in doppelter Ausfertigung auszustellen, in dem Art, Menge und Ein zel- und Gesamtpreis deS Wildes zu verzeichnen und der unter Angabe von Ott und Zett vom Käufer und Verkäufer zu vollziehen ist. Nach näherer Vorschrift des Kommunalverbandes, mindestens jedoch allmonatlich sind die Geschäftsbücher und Schlußscheine der Gemeindebehörde zur Prüfung vorzulegeu, die «»genommenen Fleischmarken (8 7 Abs. 1) und Hasenkatten abzugeben. 8 14. Für jedes Jagdgebiet hat der Jagdberechtigte eine Schutzliste zu führen, in die ohne Rücksicht auf die Art der Jagd der gesamte Jagdanfall an Rot-, Dam-, Reh- und Schwarzwild und Hasen und seine Verwertung unverzüglich nach Beendigung der Jagd- auSUbung einzutragen ist; außerdem ist er verpflichtet, binnen 24 Stunden nach Been» digung jeder Jagdausübung, bei der Tier« der vorgenannten Art erlegt worden sind, dem Kommunalverband d«S JagdorteS mittels Postkatte daS Jagdergebnis mttzuteilen. Die vorgeschriebenen Vordrucke ftt: Schußltsten und Postkattenmitteilungen sind beim Kommunalverband erhältlich. - Di« Schußlisten sind nach Beendigung der Jagdzett abzuschlteßen und dem Kom munaloerband deS JagdorteS nach dessen näherer Anordnung nebst Schlußscheinen, ein» genommenen Fleischmarken und Hasenkatten einzureichen. 8 15. Ueber diejenigen fleischmarkenpfltchtigen Wtldmengen, die der Jagdberechtigte selbst verbrauchen will, hat er der OrtSbehörde seine« Wohnortes unmittelbar nach der Jagd zwecks Anrechnung auf den Schlachtviehfleischbezug Anzeige zu erstatten (vgl tz 7). Der Kommunalverband hat, soweit markenpflichtiges Wild an Einzelpersonen, Gastwirtschaften und dergl. verkauft wurde, die Ortsbehörde de« Empfänger« zweck« Ueberwachuug de« Verbrauche« zu benachrichtigen