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Amts- und Änzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung sür Eibenstock, Larkfeld, Hundshübel, ^UgvvßUll Neuheid«, Gberstützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Unterftützengrün, wildenthal nsw. Fernsprecher Nr. 110. Verantwort!. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. —- » «3. Jahrgang. -- Donnerstag, den 9. Miirz ISIS. Erscheint täglich abends mit Rurnahme der Sonn- und Feiertage für den folgenden Tag. Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pfennige. Im amtlichenTeilediegespaltene Zeile 30 Pfennige. Tel.-Kdr.: Amtsblatt. Bezugspreis Vierteljahr!. M. 1.50 einschließl. des „Illustr. Unterhaltungsblatts' und der l)umoristischenBeilage„Serfenblasen"inder Expedition, beiunserenVotensowiebei allen Reichspostanstalten. Höchstpreise für Schweinefleisch, Fett nnd Wnrstwaren. Auf Grund von 8 7 der BuudcSratSverordnung zur Regelung der Preise für Cchlachtschweine und für Schweinefleisch vom 14. Februar 1916 in Verbindung mit der Ausführungsverordnung des Königlich Sächsischen Ministeriums des Innern vom 28. Februar 1916 werden für den Bezirk der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzen berg einschließlich der Städte Aue, Eibenstock, Lößnitz, Neustädtel und Schwarzenberg folgende Höchstpreise für Schweinefleisch, Keti und Wurftwaren für ein Pfund festgesetzt. Beste hausschlachtene Blut- und Leberwurst in ganzen Würsten 2,20 Mk. ä. Frisches Fleisch. Lende und Schnitzel 2,40 Mk. 8. Pökelfleisch. Kamm 2,20 Mk. Kamm Schweinsrücken Bauch Keulen Blatt Speck Schmer Kopf Dickbein Spitzbein 2,10 „ SchweinSrücken 2,20 „ 2,10 „ Bauch 1,90 „ 1,90 „ Blatt 2,10 „ 2,10 „ Speck 2,10 „ 2,— „ Dickbein 1,20 „ 2,10 „ Spitzbein 1,20 „ 2,10 „ Kopf 1,00 „ 1- „ 1.20 „ -.50 „ L. Geräuchertes Fleisch. Kamnr 2,30 Mk. Speck 2,20 Mk. Schweinsrücken 2,30 , Schinken gekocht im Ganzen 2.80 ,, Bauch 2.00 „ Schinken roh im Anschnitt 3,20 „ dasselbe, gekocht 2,20 „ Schinken gekocht Lachsschinken im ganzen 3.40 „ Schinken von Blatt und Keule 3,20 „ roh in jeder Zurichtung 2.60 , l). Wurstv Lachsschinken im Anschnitt oaren usw. 3,60 „ dieselbe im Anschnitt 2,40 „ Blut und Leberwurst ll. Sorte 1,80 „ Zungenwurst im Anschnitt 2,60 „ Preßkopf 2,00 „ Knoblauchwurst in ganzen Würstel, 1,80 „ dieselbe im Allschnitt 2,— „ Wurst zum Rohessen, Mett- und Jagdwurst 2,60 „ dieselbe im Anschnitt und in kleinen Würsten bis zu 200 g 2,80 „ Brühwürstchen aller Art 1,80 „ Gewiegtes Fleisch und Bratwurst 2,20 „ Schinkenfett 2,70 „ Schmerfett (ausgelassenes Fett) 2,70 „ Wurstfett 1,80 „ Sülze beste Sötte 1,80 „ Diese Preise bilden die oberste Grenze. Abweichungell nach unten sind ohne be hördlich« Genehmigung gestattet. Bruchteile eines Pfennigs dürfen nach oben abgerun det werden. Sogenannte Zulagen über die eingewachsenen Knochen hinaus dürfen, nicht beigelegt werden. Die eingewachsenen Knochen dürfen auf das Gewicht und den Preis angerechnet werden. Die Bestimmungen des ReichsgesetzeS betr. Höchstpreise in der Fassung vom 17. Dezember 1914 finden entsprechende Anwendung. Nach tz 6 dieser Gesetzes wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geld strafe bis 10000 Mk. bestraft: 1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet, 2. einen andern zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet. Außerdem kann die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt gemacht und neben der Gefängnisstrafe auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Ferner kann die Untersagung des Gewerbebetriebs durch die Verwaltungsbe hörde verfügt werden (Bekanntmachung deS Reichskanzlers vom 23. September 19151 Diese Bestimmungen treten sofort in Kraft. Die früheren Bekanntmachungen über die Höchstpreise für Schweinefleisch und Schweinefett treten damit außer Kraft. Gleichzeitig wird auf folgende Bestimmungen der Ausführungsverordnung des Königlich Sächsischen Ministeriums deS Innern vom 28. Februar 1916 zur Bundes- ratSverordnung zur Regelung der Preise für Cchlachtschweine und für Schweinefleisch vom 14. Februar 1916 hingewiesen: Zur Herstelluug von Wurstwaren dürfen folgende Teile von Schweinen nicht ver wendet werden: Hinterkeulen, Beine, Rücken, Schmer, die Hälfte deS Rückenspeckes und des Bauche». Von diesen Teilen muß mindesten» die Hälfte in frischem Zustande verkauft wer den. Sie müssen in derselben Zurichtung, wie sie bisher üblich war, zur Abgabe an die Verbraucher gelangen. Aue, Eibenstock, Lößnitz, Neustädtel und Schwarzenberg, den 7. März 1916. Die Königliche Amtshauptmannschust Schwarzenberg AmtShauptmann Dr. Wimmer nnd die Bürgermeister der vorgenannten Städte. I V Schubert, Hesse, Dr. Fabian, Dr. Richter, Hoppe, Stadtrat. Bürgermeister. Bürgermeister. Bürgermeister. Bürgermeister. Höchstpreise sür Weizenmehl, fnr Marmeladen nnd für Gemüse, Sauerkraut und Zwiebeln. Nach Gehör der PreiSprüfungSstelle werden für das Gebiet des Bezirksverbandes Schwarzenberg einschließlich der Städte mit der Rev. Städteordnung für die Abgabe im Kleinhandel an die Verbraucher nachstehende Höchstpreise festgesetzt. Weizenmehl. Der Höchstpreis für 1 Pfund durch den BezirkSverband bezogenes Weizenmehl beträgt 25 Pfennig. Infolgedessen sind 300 S Weizenmehl für 1b Pfennig 600 „ „ „ 30 „ abzugeben. TaS sogenannte markenfreie Weizenmehl ist von diesen Höchstpreisen ausgenommen. ». Marmeladen. I. Der Höchstpreis für 1 Pfund Marmelade beträgt : 1. beim Verkaufe von pfundweise ausge wogener Ware 2. beim Verkauf in ganzen Blecheimern oder sonstigen Gefäßen von über 10 bis einschl. 15 Kilogramm von 5 bis einschl. 10 Kilogramm unter 5 Kilogramm Die Preise werden in den Fällen unter 1 unter 2 nach dem Rohgewicht (brutto für netto) berechnet. ll. Im Sinne dieser Bekanntmachung gelten als: Sötte l: Marmeladen, die aus nur einer Fruchtatt hergestellt werden, mit Aus nahme von Apfelmarmeladen. Sorte II: Marmeladen, die aus höchsten« vier Fruchtatten hergestellt werden, so- fern sie nicht unter Sorte I fallen und nicht eine Apfeleinwage von m«hr al» der Hälfte der Gesamtmenge enthalten. Sötte III: Reine Apfelmarmeladen, sowie Marmeladen aus Früchten aller Art, sofern sie nicht unter die Sotten I und 11 fallen und nicht eine Einwage von Frucht rückständen von mehr als ein Viertel der Gesamtmenge enthalten. Sötte IV: Marmeladen au« Früchten oder Fruchtrückständen ohne Zusatz von Rüben und Kattoffeln, sofern sie nicht unter Sorte I bis II fallen (Kunstmarmeladen). Sorte V: Marmeladen mit Zusatz von Rüben und Kartoffeln. Für Sötte I werden Höchstpreise vorläufig nicht festgesetzt. i Sorte II Sötte III Sötte IV Sötte V M. M. M. M. 0,60 0,50 0,40 0,35 0,55 0,45 0,36 0,32 0,60 0,50 0,40 0,35 0,65 0,55 0,44 0,38. nach dem Reingewicht, in den Fällen <1. Gemüse, Zwiebeln, Sauerkraut. I. Ter Höchstpreis für 1 Pfund bester Inlandsware beträgt für: Weißkohl (Weißkraut) Rotkohl (Blaukohl) Wirsingkohl (Savoyerkohl) Grünkohl (Braun- oder Krau-kohl) Kohlrüben (Steckrüben, Wruken oder Dorschen) n) für weiße Kohlrüben Mohrrüben (rote und gelbe Speisemöhren, auch gelbe Rüben genannt) a) lange Speisemöhren 1) weißsleischige (sog. Pferdemöhren) 2) rotfleischige Speisemöhren k) Karotten (kurze, rotfleischige) Zwiebeln Sauerkraut (Sauerkohl) 7 11 ll n Pfennig 5 8 11 20 16 II. Nachweislich au« dem Reichsauslaude bezogene Waren find von diesen Höchst preisen ausgenommen, doch ist ihr Verkauf vorher der Gemeindebehörde anzuzeigen, die den Verkauf und die Angemessenheit de« Preis«» zu überwachen hat. Als angemessen ist im allgemeinen ein Verkaufspreis anzusehen, der den Einkaufs preis höchstens um 20 bis 25 Prozent übersteigt. I». Auf die vorstehend unter -X, 8 und 0 festgesetzten Höchstpreise findet das Reichs gesetz, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914, entsprechend« Anwendung. Nach tz 6 dieses Gesetzes in der gegenwärtig geltenden Fassung wird mit Gefäng nis bi« zu einen: Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10000 M. u. a. bestraft: 1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet, 2. wer einen anderen zum Abschluß eiueS Bertrage« auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solche« Vertrag erbietet. Auch kann die Veröffentlichung de« Urteil« angeordnet und auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Diese Bekanntmachung tritt am 9. März 1916 in Kraft. Schwarzenberg, den 6. März 1916. Der Bczirksverband der Kgl. Amtshauptmannschaft Schwarzenberg. Amtshauptmann Dr. Wimmer. Die neue Gemeindesteuerordnung, die am 14. Februar ds«. IS. von der König!. KrciShauptmannschast Zwickau genehmigt worden ist, liegt in der Ratskanzlei 14 Tage zur Einsichtnahme aus. Stadtrat Kibeusiolü. den 8. März 1916.