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Erscheint wöchentlich drei Mal und ,»ar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag). AbonnementSpreiS beträgt vierteljährlich l Mark 20 Pf. prssnumeranä». Änreiger für Inserate werden bis spätestens Mittag» deS vorhergehenden Tages des Erscheinen- erbeten und die Corpusspaltenzeile mit >0 Pf., unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. Zwönitz und Umgegend. Organ für den Stadtgemeinderath, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. Verantwortlicher Redacteur: Bernhard Ott in Zwönitz. IO. Sonnabend, den 22. Januar 1881. 6. Jahrq. wird Jeder auf öffentlichem Stadtrauwe Feilhaltende hat, gleichviel ob 1) 2) Für überbaute oder überplante Stände ist je 10 Pf. 3) 4) 7) 60 70 do. do. 5) 6) Bude aus- einen untere obere an d. o. 6. ». b. 6. ä. 6. L der Chaussee liegende Eckbuden. Für Stände ist die Hälfte der Budenpreise zu berechnen. Sollte ein Stand unter 1,70 Meter (3 Ellen) haben, so die Länge doch nach 1,70 Meter (3 Ellen) berechnet. 8 14. Deckel der Kiste umschlägt, nach der Länge zu bezahlen, welche die Kiste und der Deckel zusammen einnehmen. Diejenigen, welche ihre Waaren an Wänden aufstellen, haben für jeden halben Meter des Raumes, den sie einnehmen, 10—20 Pf., und Diejenigen, welche ihre Waaren auf dem Erdboden auslegen, für jeden laufenden halben. Meter des Raumes, den sie einnehmen, 10—20 Pf. zu bezahlen. Für Waaren, welche auf Wagen, Schiebeböcken und der gleichen aufgestellt sind, sind 10—60 Pf. zu bezahlen. Schuhmacher, welche ihre Waaren an Gestellen zum Verkauf ausstellen, haben bis zu 3 Stangen 25 Pf. zu bezahlen, für jede folgende Stange 5 Pf. mehr. Schuhmacher, welche ihre Waare aber in Buden, Ständen u. s. m. feilhalten, sind nach den Sätzen unter 1, 2, 3, 4 abzuschützen. Marktfieranten, welche in den ihnen nicht gehörenden Zimmern, Gewölben oder Hausfluren feilhalten, haben ebenfalls Stätte geld nach Höhe von 50 Pf. bis 3 Mk. zu entrichten. (Schluß folgt.) 8 13. Für Ausfertigung eines Standscheines ist, excl. der besonders zu liquidirenden Verläge eine auf die ganze Lösezeit xr-änumeranäo zu zahlende Lösegebühr zu entrichten, welche in folgender Weise zu berechnen ist: — Mk. 50 Pf. pro 0,54 laufenden Meter (1 Elle) für mittel, mehr zu erheben. Tische, Bänke sind Ständen gleich zu achten. Wer auf Kisten feil hält, hat das Stättegeld, wenn er den nothwendig wird. 8 19. Der Feilhaltende hat selbst für Reinhaltung des vor seiner Bude oder seinem Stande befindlichen Platzes Sorge zu tragen. 8 20. Die Commnn übernimmt keine Garantie für deren Eigenthum. Der Vudenverpachter hat für zuverlässige Nachtwache gegen eine angemessene Vergütung der betheiligten Marktfieranten zu sorgen. 8 31. Maekt-Oe-nnng für die Stadt Zwönitz. Während die Waarengattung auf die Lösegebühr einer oder eines Standes in der Regel ohne Einfluß bleibt, so ist nahmsweise anstatt der in 8 13 festgesetzten Lösegebühren für Töpferstand für den Quadrat-Bieter 5 bis zu 10 Pf. zu entrichten. Die Lösung der Schuhmacherstände bleibt besonderer Verein barung des Stadtgemeinderaths mit der Schuhmacher-Innung zn Zwönitz überlassen. 8 15. Die Giltigkeit eines Standscheines erlischt 1) mit Ablauf 5 von Jahren vom Tage der Ausstellung an gerechnet; 2) wenn der Inhaber des Scheines bei drei hintereinander folgenden Jahrmärkten in seiner Bude oder auf seinem Stande nicht feil hält und 3) wenn der Inhaber des Scheines während des Zeitraumes stirbt. Eine Abtretung der Bude oder des Standes findet nicht statt, außer wenn die Wittwe des Inhabers einer gelösten Bude oder eines Standes dessen Geschäft unverändert fortbetreibt, in welchem Falle dieselbe unter Beibringung glaubhaften Nachweises über den wirklich erfolgten Tod des Letzteren den betreffenden Standschein behufs Er- theilung einer Giltigkeitserklärung für den noch übrigen Theil der Frist, auf welche der Schein lautet, bei dem Rathsvorstande einzu reichen hat. 8 16. Ist hiernach die Giltigkeit eines Standscheines erloschen, so wird der Stand Demjenigen, der sich zuerst darum bei dem Rathsvor stande beworben hat, jedoch unter Berücksichtigung des 8 18 festge stellten Grundsatzes, verschrieben. 8 17. Wenn sich mehrere Marktfieranten zugleich zur Lösung einer und derselben Bude oder eines und desselben Standes melden, so gehört Demjenigen der Vorrang, der schon mehrere Märkte hinter einander auf demselben feil gehalten hat, außerdem entscheidet das Loos. Es soll auch iu dem Falle, wenn ein Marktsierant ein und den selben Stand schon mehrere Märkte hindurch inne gehabt hat und : ein Anderer diesen Stand zu lösen beabsichtigt, jedesmal Derjenige, I er seinen Stand gelöst hat oder nicht, an Stättegeld zu entrichten: a. für Buden von 3,40 Meter (6 Ellen) 75 Pfennige, - (5 - ) 70 - - (4 - ) 60 - (3 - ) 50 - (6 - ) 50 - (5 - ) 40 - (4 - ) 30 - (3 - ) 20 - (2 - ) 15 - (1 . ) 10 - - 2,84 - - 2,27 - - 1,70 Stände - 3,40 - - 2,84 - - 2,27 - - 1,70 - - 1,14 - - 0,54 (Fortsetzung.) der zeither auf dem Stande feil gehalten hat, befragt werden, ob er den Stand nicht lösen wolle, und es soll ihm im Bejahungsfälle der Vorrang gebühren. 8 18- Der Grundsatz, daß gleiche Waare bei einander stehen soll, soll möglichst befolgt und durchgeführt werden. Es bleibt jedoch der Marktdeputation vorbehalten, Veränderungen einzelner Buden oder Stände, selbst der nach 8 12 verlosten, vorzunehmen, wenn dies Tagesgeschichte. Deutschland. Ein längerer, „Die katholische Geistlichkeit und die kirchliche Zerrüttung" betitelter Artikel der „Prov.-Corr." bespricht unter Bezugnahme auf den Windthorst'schen Antrag die Frage der Verantwortung für den unzweifelhaft vorhandenen Nothstand. Der ¬ selbe weist entschieden zurück, daß die Verantwortung dem Staate zuzuschreiben und eine baldige Abhülfe vom Staate zu verlangen sei. Es sei nicht zweifelhaft, an welcher Stelle das unmittelbarste Interesse am Seelenheil der katholischen Bevölkerung obwalten sollte und wer das größere Interesse an der Forderung des Seelenheils haben müsse. Warum richte das Centrum seine Bitten nicht nach