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Amts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung >«»ua»prrt« vtrrtetsährt. Ml. 2.70 einlchttetzt. d— ^Mustr. llnlerhaltungtblatte*" tn du Geschäft». -M», bet unseren Voten sowie bet allen Reich». »»stanstaUen. — Erscheint tSaltch abend» mit »«»nahm« du Vonn- und Feiertag, für den folgenden Lag. K»a« »»»-rer >«WL!I — an., l>d«r I-nM-n Lrtn»»" b«, B«rt«b«» der Leitung, der steser-nun e»«i brr »^»«»«run-teinrichtungen »nieder leinen Nr.sAru^ , Uieirrung »der Nachlieteruiw de? Lotung »der »u! -»ite- »sdluug de« ve,ug«»reit«4. Ael.»»r.- A«l»»k«tt. 23S M Libenfto», Larkseld, himdrhiibtl, EUÜkbiUtt Neuheid«,Gberstützeiigrün,Schönheide, Schötcheiderhammer, Sosa, UnterstützengrS», wikdenthal ns». ver.rntwortl. Gchristletter, Drucker und Lerleger: Emil Hannebshntn Eibenstock . yL. IshrgMtg. — Dienstag, den 8. Oktober ünzetgenpret»: die kletnspalttge Zell« 20 Pf, Im Reklameteil die Zeil» bO Mg. Im amtlichen Telle dir gespaltene Zeil« bv Pfg. Annahme der Anzeigen bi» spätesten» vormittag« 10 Uhr, für gröber« Tag« vorher. Eine Gewähr für die Aufnahme der Anzeige» am nächsten oder am vorgeschriebenrn Tag, sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fern, sprech« aufgegebenen Anzeigen. Per» sprech« Nr. rw. ISIS Abänderung der Verordnung vom 17. September 1918 (1910s V l. IV), -etr. Ergänzung und Berichtigung der Verordnung über die Sartofler- nersorgung im Wirtschaftsjahr 1918119 (Nr. 218 der Sächs. Gtaatszeitung vom 18. September 1918). Zu 4. Mit Rücksicht darauf, daß der Erzengerhöchstpreis im Großhandel von Reichs wegen auf 6 M. für den Zentner festgesetzt ist, wird der Preis für den Einkauf auf LandeSkartofselkarte unmittelbar beim Erzenger durch den Verbraucher auf 6,50 M. festgesetzt. Hierzu darf bis zum 31. Dezember 1918 die reichsgesetzltche Schnellig- kettSprämie von 50 Pfg. und die reichsgesetzliche Anfuhrprämie von 5 Pfg. für jeden angefangenen km, jedoch unter Abrechung deS ersten kni gezahlt werden. Dresden, den 2. Oktober 1918. 1910 5 V l. X IV Ministerium des I « ncrn. Verkehr mit Wild. I. Gemäß tz 1 Schlußabsatz der Bekanntmachung über den Verkehr mit Wild von: 9. Septernber 1918 ist für den Regierungsbezirk die Beflrgnis zur Bestimmung der Abnahmestellen für Wild den Vorständen der Kommunalverbände übertragen worden. Es haben jedoch die Abnahmestellen der Amtshauptmannschaften von den bei ihnen eingehenden Rehen und Hasen je ein Drittel an eine der bezirksfreien Städte abzugeben, und zwar 1. an die Stadt Plauen die Abnahmestellen der Amtshauptmannschaften Plauen und Oelsnitz sowie der Amtshauptmannschaft Auerbach für die Wildeingänge aus den Amtsgerichtsbezirken Treuen, Falkenstein und Klingenthal, . 2. an die Stadt Zwickau die Abnahmestellen der Amtshauptmannschaften Zwickau und Schwarzenberg sowie der Amtshauptmannschaft Auerbach für die Wildeingänge aus den Anüsgertchtsbeztrkcn Auerbach und Lengen feld t. V II. Gemäß 8 18 Absatz 3 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Wild vom 9. September 1918 werden die für die Städte Auerbach und Falkenstein geltenden Höchstpreise unter II — 88 16 und 17 der Verordnung — auch für die Gemeinde Ellefeld bewilligt. 2182 s V ö Zwickau, am 30. September 1918. . 4574 Die Königliche Kreishauplmannschast. MilGreisermäßigustg für Minderbemittelte. Für das Gebiet des Bezirksverbandes der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg wird Folgendes angeordnet . 1- / Vom 6. Oktober 1918 ab erhalten 1. Kinder im ersten und zweiten Lebensjahre oder statt dieser deren stillende Mütter, 2. schwangere Frauen in den letzten 4 Monaten vor der Entbindung, 3. Kranke, die nicht die Kosten für die Milch, weil diese gegebenenfalls zu den kleineren Heilmitteln im Sinne von 8 182 Ziffer 1 der Reichsversicherungs ordnung gehört, von einer Krankenkasse oder von einer anderen öffentlichen Kasse zu beanspruchen haben, auf Antrag eine Beihilfe zur Verbilligung des Milchpreises in Höhe von 12 Pfg. für den Liter, wenn das gesamte Jahreseinkommen der berechtigten Person oder des HauS- haltungSoorstandes nicht mehr als 4300 Mark beträgt. 2. Für die nach Ziffer I beihilfeberechtigten Personen werden besondere Gutscheine im Werte von 3 Pfg. für das Stück ausgegeben. Der Antrag auf Aushändigung der Gutscheine ist bet der Ortsbehörde ihres Wohnortes zu stellen. Dabet ist die Höhe des Jahreseinkommens glaubhaft zu machen, insbesondere durch Vorlegung von Nachwei sungen, Steuerzettel und dergl., auch sind der Gemeindebehörde die sonst erforderlichen Auskünfte (z. B. über Zugehörigkeit zu einer Kasse bei Kranken) zu geben Die Ausgabe der Gutscheine erfolgt regelmäßig gleichzeitig mit der Ausgabe der Milchkarten, die erstmalige Ausgabe nach öffentlicher Bekanntgabe der Gemeindebehörde. - 3. Die Gutscheine sind beim Milchetnkauf mit 3 Pfg. für das Stück und den Vier telliter in Zahlung zu geben. Der Milchverkäufer hat die Gutscheine zu diesem Werte in Zahlung zu nehmen. 4. Die Gutscheine sind dem Milchverkäufer innerhalb der ihnen aufgedruckten Gütig keitsdauer auszuhändtgen. Abgelaufene Gutscheine hat der Milchverkäufer zurückzuweisen. Da die erstmalige Ausgabe der Gutscheine jedoch erst in einigen Tagen erfolgen kann, so haben die Milchoerkäufer die aus die Zeit vom 6.—19. Oktober dieses Jahres entfallenden Gutscheine auch nachträglich in Zahlung zu nehmen. 5. Der Milchverkäufer hat die von ihm eingenommenen Gutscheine binnen längstens 2 Wochen nach Ablauf der .Giltigkeitsdauer der Gutscheine bei der Gemeindebehörde seines Wohnortes etnzureichen, die ihm bei rechtzeitiger Einreichung der Scheine den Wert dafür erstattet. 6. Zuwiderhandlungen werden nach 8 17 der Bundesratsverordnung vom 25. Sep tember 1915 mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder mit Gefängnis bis zu <> Monaten bestraft. Dieselbe Strafe trifft den, der sich mehr zur Beihilfe berechtigende Gutscheine be schafft als ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehen. Schwarzenberg, den 5. Oktober 1918. Ier Aezirksverband der Königs. Amtshauptmannschaft LchwarMverg. Dr. Wimmer. Wildfleischverkauf Dienstag, den 8. dss. Mts., nachm. von 2 Uhr ab bei Fleischermeister Reichen bach. Beliefert werden die Inhaber der Wildbretkarten Nr 239—77. Eibenstock, den 7. Oktober 1918. Aev Stcrötvat. Städtischer Lebensmittelverkanf. Dienstag, den 8. d. Mts., vormittags Marke kl 2: (soweit noch unbeliefert) l Pfd. Zwiebeln zu 34 Pfg. Der Verkauf erfolgt nur in den Geschäften von Kon sumverein l und Herm. Pöhland; die beiden Geschäfte beliefern Marke L 2 auch dann, wenn die Voranmeldung aus die betreffende Marke nicht bei ihnen besorgt worden ist. Dienstag, den 8. d. Mts., nachmittags, Marke * 2: I Pfd. Zwiebel« zu 34 Pfg. in allen bekannten Geschäften, bei denen die Voranmeldung vorliegt. a L an.« . i violetter und , 125 rr Kindergerstenmehl, Mittwoch, den 9. d.Mts, Marke b I: j ^ter Druck i 125 x Zwieback. „ »'I: (schwarzer Druck) NM K Suppenmehl zu 15'- Pfg- Donnerstag, den 10. d. Mts., Marke b 3: 75 x Kunsthonig zu 9 Pfg. Freitag, den 11. d. Mts., Marke b 4: kitt x Margarine. Eibenstock, am 7. Oktober 1918. Der Staötrat. ZwcigMcilung der Königl. Kunstschule für Textil industrie zu Planen in Eibenstock, Der halbjährige Lehrgang für geschmackvolle Handarbeiten im Sticken, Perl nähen «sw. beginnt Ende Oktober 1918. Anmeldungen für diesen geschmackbtldenden Lehrgang werden beim Ttadtrate zu Eibenstock — Kanzlet — entgegengenommen. Idi« Vtrvlrli»». Dom Weltkrieg. Ein neues deutsches Znedensangebot. Kaiserlicher Erlaß an Keer und Itotte. König Ferdinand verläßt Bulgarien. Tic Sonnabendsitzung des Reichstages ist eine der denkwürdigsten, wenn nicht die denkwürdigste in der Geschichte des deutschen Reiches überhaupt. Han delte es sich doch darum, nachdem eine neue Regie rung auf völlig anderer Grundlage als bisher auf- gebaut war, den Feinden gegenüber wieder Einig keit und Geschlossenheit zu zeigen. Weiter machte der Kanzler Mitteilung von einem neue" Fric densschritt, den er gegenüber dem Präsidenten d»h Vereinigten Staaten unternommen. Wir veröffent lichten darüber bereits am Sonnabend in später Abendstunde folgendes durch Sonderblatt: Berlin, ». Oktober. Im Laufe seiner vielfach von Beifall der Linken und deS Zentrums unterbrochenen RetchStagSrede machte Reichskanzler Prinz Max von Baden unter lebhafter Bewegung des Hau- seS folgende Mitteilungen: Dank dem unvergleichlichen Heldenmut unserer Armee ist die Front im Westen ungebrochen. Dieses stolz« Bewußtsein läßt uns mit Zuversicht in die Zu kunft sehen. Gerade deshalb ist es aber auch unsere Pflicht, Gewißheit darüber herbetzuführen, ob das opser- volle blutige Ringen nicht einen einzigen Tag biS über den Zeitpunkt hinaus geführt wird, wo unS ein Abschluß des Krieges möglich erscheint, der unsere Ehre nicht berührt. Gestützt auf das Einverständnis aller dazu berufenen Stel len im Reiche und auf die Zustimmung der gemeinsam mit uns handelnden Bundesgenossen habe ich in der Nacht »um 5. Oktober durch die Vermittlung der Schweiz an de« Präsidenten der Bereinigte» Staaten van Alme, rika eine Rate gerichtet, tn der ich ihn bitte, die Herbeiführung de» Friedens in die Hand z« nehmen und hierzu mit allen kriegführenden Staaten in Verbindung zu treten. Die Note trifft schon heute oder ' morgen in Washington ein. Sie richtet sich an den Präsidenten der Vereinigten Staaten, weil dieser in sei ner Kongreß-Botschaft vom 8. Januar 1918 und in seinen späteren Kundgebungen, besonders auch tn seiner New-Yorker Rede vom 27. September ein Programm für den allgemeinen Frieden aufgestellt hat, das wir als Grundlage für die Verhandlungen annehmen können. (W. T. B.) Berzin, 5. Oktober. Tie durch Vermittelung der Schweizer Regierung au den Präsidenten Wrl son übermittelte Note hat folgenden Wort laut : Tie deutsche Regierung ersucht den Präsidenten der Verewigten Staaten von Amerika, die Meder- Herstellung des Friedens in die Hand zu nehme,«, alle kriegführenden Staaten von diesem Ersuchet» in Kenntnis zu setzen und sie zur Entsendung von Bevollmächtigten zwecks Ausnahme der Vorhand lungen ernzuladen Sie nimmt das vo" dem Prä' scheuten der Vereinigten Staaten vo" Amerika in der Kongreßbotschast vom 18 Januar l9l8 und in