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IS17 ^7133 »ur Dresden, den 8. Juni 1917. Bekanntmachung üöer Irühdrusch. Vom 2. Juni t9i7. Zwecks Schonung der heimischen Viehbestände soll in der Woche nur die Hälfte der Kleischzulage gewährt werden. Statt dessen Kischwaren in verstärktem Maße zur Vertellung gelangen. in die Der StaHtrat. , all mit je 50 x auf den Kopf. Die Uhr vorm., stelle zurückzuliefern. 8 7- Der Stcrötral. ften^ Reihenfolge der an der Ausgabestelle vorzulegenden Ausweishefte: der von 7—8 Uhr Nrn. 2051 u. höh. Nrn., von Uhr Nrn. 11— 12 Der Slaötral. Eibenstock, den 12. Juni 1917. n ten den gegen die Die Be- landwirt- und der 1801—2050, 1551—1800, 1301—1550, «tuen aus groß 801—1050 551—800, 251—550, 1—250. tzen n ibel, und Men eb 07. fand baten Srup- tagen uern, Beim f den vvbee zahl, chlos- r rc. gen eg»- r ge- gi ocut- e sich abe«. ff be- mach ineeL- mtge- scher- e m- ition 2158 II 8 VH 2717 8—9 9—10 10—11 11—12 2—3 3—4 4-5 5-6 nachstehender Ordnung: »u. 8 8—9 9—10 10—11 und Deulemont durch schwere Kaliber fort. Wo die Engländer mit Patrouillen oder Erkundungsabtei lungen in Kompaniestärke vorzufühlen suchten, wur den sle überall »bg'wiesen, so südwestlich von Holle- beke, westlich von Wambeke und beiderseits der Touve. Der Angriff gegen die Töpferei westlich von Wrrne- ron, der am 10. Juni um 7 Uhr abends mit stär keren Kräften vorgetragen wurde, brach unter schwer Zunehmender Artilleriekampf in Isländern. Italienische Hffenstve Sei Mago. In Ergänzung unseres gestrigen Heeresberichtes wird eingehendes gemeldet: , !vom 11.—17. Juni dessen sollen Fische «nd In Fällen dringenden Bedürfnisses kann die zuständige Behörde verlangen, daß Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe Getreide auch aus den Vorräten abliefern, die zur Ernährung der Selbstversorger, zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehes und zur Bestellung der zum Betriebe gehörigen Grundstücke bestimmt sind. Soweit das den Unternehmern verbleibende Geweide für die bezeichneten Zwecke nicht hinreicht, sind die abgelieferten Mengen auf Antrag so bald wie möglich von der Reichsgetretde- v»,«««pret« oterleljLhrltch SU. 1« AMchS-ß» »Illustrierten Unterhaltun-AKUM«* in der —«chastNelle, bet uferen Voten sowt« »A »Len Reichte ostanstnlten erfcheva tüglich «bend« Mt »««nahm« der Vonn« und Feiertag« für den folgenden Lag r-L-Ad,.: Z«t»»lstt. markentasche ist mttzubringen. Eibenstock, den 12. Juni 1917. Anzeigenpreis: die llnnfpaMge Zeile 1S AfS für auswärtige 1S Pfg. Im ReNameteil die Zeile 40 Pfg. Im amtlichen Teil« die gespaltene Zelle 40 Ms- Annahme der Anzeigen bi« spätesten» »ormittag« 10 llhr, für größere rag« »arher. Aentsprecher Ar. IIS Die nachstehende Verordnung des Bundesrats über Feühdrusch wird hiermit öffentlichen Kenntnis gebracht. Zuständige Behörde im Sinne der 88 2, 3 und 6 sind die Amtshauptmannschaf- und beztrksfreien Städte. Ueber di« nach 8 15 der Verordnung erhobenen Beschwer- entscheidet die KreiShauptmannschast. Wegen der Durchführung des Frühdruschs ergeht noch besondere Dienstanweisung. Dresden, den 8. Juni 1917. 801 II 8 l d Ml) irriK-1-ii, in i, « L n n p e n 2736 « u V L Verkauft wird nur Rindfleisch. s di. , w?l- , st» Ter Höhe, s ha- t, wie ich u» Dies« irden. : »veit „ 11—12 „ „ 1051—1300, Die Zeiten sind unbedingt einzuhalten Die Zuwachssteuerordnung, die Kirchen- und die Schulsteuerordnung für die bür gerliche Gemeinde Schönheide sind von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden. Sie liegen von heute ab 14 Tage lang im Rathause zur Einsichtnahme aus. Schönheide, am 11. Juni 1917. Der Gemeindevorstand. ««antwort!. Schriftleiter, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. . ... 64. Jahrgang. > Mittwoch, dm 13. Ium Berlin, 11. Juni. Im Wytschaeteab- schnr'tt stockt der englische Angriff auch weiterhin, dagegen hat sich die Artillerietätigkett auf der ge samten flandrrschcn Front bis in die Dünen aus gedehnt Die veulsche Artillerie nahm überall den Kampf kräftig aus und brachte feindliche Batterien bei Bpern zum Schlveigen. Die Engländer setzten die Zerstörung oer Ortschaften Wervicq, Warneton 8 5. Gegen die Verfügungen nach 8 2 Satz 3, 8 3 ist binnen zwei Tagen, Entscheidung nach 8 4 Satz 3 binnen einem Monat Beschwerde zulässig, schwerde bewirkt keinen Aufschub. 8 6. Nachverkauf findet nicht statt. Eibenstock, den 12. Juni 1917. Seefische betreffend. Frische und verarbeitete Seefische stehen jetzt in großer Menge zur Verfügung. Händler, Gemeindeverwallungen, industrielle Werke mit Betriebsspeisungen, Volks- - küchen usw. wollen sich wegen Vermittlung von Bestellungen auf solche an die AmtS- hauptmannschaft, m beztrksfreien Städten an den Gtadtrat, oder an die mit der Fisch- Die Fleischznlage verkaufen die Fleischereigeschäste Reichenbach, Seidel, Singer, V. Müller, Müh lig, Schürer Mittwoch, den 13. dsr. Mr. Wegen des Fischverkaufs ergeht wettere Bekanntmachung. Reichsfleischmarken dürfen nicht verwendet werden. Die Fleisch Die nach 8 3 zu gewährenden Vergütungen sind von dem Kommunalverbande zu zahlen, vorbehaltlich seines Rückgriffs gegen die Person, zu deren Gunsten die Be nutzung erfolgt. Die Dreschlöhne hat in allen Fällen der Unternehmer des schaftlichen Betriebs unmittelbar zu zahlen. Ueber die Höhe der Vergütung Löhne entscheidet auf Antrag die untere Verwaltungsbehörde. Wurstverkaus Mittwoch, den 13. dss. Mts., in den Geschäften Lang, Uhlmann, Heidrich, M. Müller, Meichtzner Amts- und Anzeigeblatt Mr den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Berücksichtigt werden sämtliche Haushaltungen Fleischmarkentasche ist vorzulegen. Verkaufsordnung: Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen AusführungLvorschristen. 8 8. Wer den nach 88 2, 3, 7 zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen An ordnungen zuwiderhandell, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld strafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. §9. Soweit die Sicherung h«ß Frühdrusches bereits im Wege der Landcsgesetzgebung herbeigeführt worden ist, findest die Vorschriften der 88 2 bis 5, 7, 8 keine Anwendung. 8 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanz ler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 2. Juni 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. , Dr. Helfferich. Der Preis wird noch durch Aushang bekanntgegeben. Es wird in dieser Woche nur die Hälfte der Kleischzulage gewährt (Vergl. vorgedruckte Bekanntmachung des Bezirksverbandes. für Lwenfto», Larkfeli», YMchwtl, Neuheide, Gberstützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, UnterstvtzengM, Mldentha! usw. Ausgabe der Kartoffclzuschlagsmarkcn für Schwer arbeiter, sowie der Mchlmarken ' Mittwoch, den 13. Juni 1917, in der städt. Lebensmittelabteilung in nachstehen- Der BundeSrat hat auf Grund deS 8 3 deS Gesetzes über die Ermächtigung deS LundeSratS zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. E. 327) folgende Verordnung erlaffen: 8 1- Die im 8 1 der Verordnung über die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse auS der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 243) für Getreide festgesetzten Höchstpreise erhöhen sich, wenn die Ablieferung erfolgt vor dem 16. August 1917 um eine Druschprämie von 60 Mark für die Tonne, vor dem 1. September 1917 um eine Druschprämie von 40 Mark für die Tonne, vor dem 1. Oktober 1917 um eine Druschprämie von 20 Mark für die Tonne. 8 2. Jeder Besitzer von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten sowie von Trock- nungSanlagen hat auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr be stimmten Frist zu erklären, ob sich seine Maschinen, Geräte und Trocknungsanlagen in gebrauchsfähigem Zustand befinden oder bis zu welchem Zeitpunkt er sie instand zu setzen vermag. Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Er forderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Instandsetzung auf Kosten des Besitzers vornehmen lassen. 8 3. Jeder Besitzer von landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Betriebsmitteln aller Art, insbesondere Triebriemen und Kohlen, sowie von Trocknungsanlagen, ist ver pflichtet, diese auf Verlangen der zuständigen Behörde zum Zwecke der Frühernte und des Frühdrusches oder der Getreidetrocknung gegen eine angemessene Vergütung an dem von der zuständigen Behörde bestimmten Orte zur Verfügung zu stellen. In gleicher Weise sind Besitzer von Kraftwerken verpflichtet, ihre Einrichtungen sowie den elektrischen Strom gegen eine angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen. 8 4. Infolgedessen sind von den den Buchstaben N tragenden gelben und weißen Zu satzfleischmarken nur diejenigen mit je Pfund Fleisch zu beliefern, die den Buchstaben M auf der linken Seite tragen. Die gelben Zusatzfleischmarken, die den Buchstaben H auf der rechten Selle tra gen, können beim Bezüge von Fischen oder Fischwaren nach näherer Bestimmung der Gemeindebehörden als Gutschein über je 40 Pfg. verwendet werden. Schwarzenberg, den 11. Juni 1917. Der Mezirksvervand der Königs. Kmtshauptmannschaft Schwarzenverg. Dr. Wimmer. Verteilung beauftragte Stelle wenden. Der vorhandene Bedarf kann voll gedeikt werden. Es ist dringend erwünscht, daß der Seefischgenuß immer wettere Verbreitung findet. Die Seefische werden seinerzett nach Fortfall der Fleischzulage eine wichtige und notwendige Ergänzung der Ernährung bilden und dann voraussichtlich nach der Höhe der jetzigen Bestellungen verteilt werden müssen, da diese den sichersten Anhall für den Grad der Gewöhnung der Bevölkerung an den Seefischgenuß bieten. Von besonderer Bedeutung wird dies dann werden, wenn die Fänge infolge der Jahreszeit zurückgehen und Bestellungen demgemäß nicht mehr voll erfüllt werden können. in der Zeit von 1—3 Uhr nachm., Z 5 5 7 7 g L u. 8 in der Zeit von kV—H u. D—L „ „ „ „