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Wilsdruff, ThumM, Nossen, Siebenlehn und die Umgegenden. AmtsötatL für die König!. Amtshauptmannschaft zu Meißen, das König!. Gerichtsamt und den Stadtrath zu Wilsdruff. Dieses Blatt erscheint wöchentlich zwei mal, Dienstags u. Freitags und kostet pro Quartal 1 Mark.— Jnseratenannahme bis Montag resp. Donnerstag Mittags 12 Uhr. ^7 81. Dienstag, den 17. October 1876. Erneuert wird die unterm 8. September d. Js. hinter dem Handarbeiter Ernst Adolf Schubert aus Niederhermsdorf erlassene j öffentliche Vorladung. Königl. Gerichts-Amt Wilsdruff, am 12. October 1876. vr. Gangloff. Bataillons Befehl. Die diesjährige Herbst-Control-Verfammlung für den Gerichtsamts- und Stadt-Bezirk Wilsdruff findet vor dem AUlNnvi» I-ÜLVVU daselbst Freitag, den 10. November dss. Js., Nachmittags '/>3 Uhr, statt. Es haben sich zu stellen: Sämmtliche Dispositions-Urlauber, fämmtliche Unteroffiziere und Mannschaften der Reserve und Land wehr und sämmtliche zur Disposition der Ersatz-Behörden-Entlassene des Bezirkes. Die Militär-Papiere find mit zur Stelle zu bringen, Orden, Ehrenzeichen, Kriegsdenkmünzen re. sind anzulegen, über fehlende dergl. Orden rc. ist Auskunft zu geben. Besondere Ordres werden nicht erlassen und ergeht demzufolge an die Herren Gemeinde-Vorstände das Ersuchen, die in ihren resp. Ortschaften aufhältlichen Mannschaften des Beurlaubtenstandes zum pünktlichen Erscheinen bei der gedachten Controle zu veranlassen. Meißen, am 1. October 1876. Königliches Landwehr Bezirks Commando. von Mandelsloh, Oberstlieutenant. Tagesgeschichte. Wie dem „Dr. Auz." von zuverlässiger Seite mitgctheilt wird, soll Staatsminister von Friesen bereits mit nächster Woche sein Amt aufgcbcn und nach Nom reisen, wo er für 6 Monate Quartier gemiethet hat. Dresden. Der Entwurf eines Kirchengesetzes, betr. einige kirchcndisciplinelle Bestimmungen, enthält 7 Paragraphen und setzt fest, daß Diejenigen, welche die kirchliche Einsegnung ihrer Ehe, oder die Taufe ihrer Kinder, trotz der durch ß l gebotenen Ermahnung des zuständigen Geistlichen wie des Kirchcnvorstandes im Lause der auf die Eheschließung oder die Geburt des Kindes folgenden 6 Mo nate unterlassen, die Stimmberechtigung, sowie die Wählbarkeit bei den Kirchenvorstandswahlen verlieren, ingleichen der Fähigkeit, als Kirchenvorstandsmitglied zu sungireu, oder eiu anderes kirchliches Ehrenamt zu bekleiden, verlustig gehen und endlich auch von dem Rechte, Pathcnstelle bei einem zu taufenden Kinde zu vertreten, aus zuschließen sind. Die kirchliche Vollberechligung tritt erst wieder ein, wenn der kirchlichen Ordnung Seitens des betreffenden Gemeindemit- gliedcs Genüge geschehen, oder dafern dies nicht mehr möglich, durch die weitere Führung das gegebene Aergerniß gesühnt worden ist. In den Motiven zu dein Gesetzentwürfe wird darauf hingewicsen, daß durch das Neichsgesetz über die Beurkundung des Personenstan des und die Eheschließung vom 6. Februar 1875, trotz der im § 82 desselben enthaltenen Bestimmung: „Die kirchlichen Verpflichtungen in Beziehung auf Taufe und Trauung werden durch dieses Gesetz nicht berührt," bedauerlicher Weise namentlich die Fälle unterlassener kirchlicher Trauung gehäuft worden seien und die wichtigsten Ansprüche der Kirche an ihre Glieder — Forderung der Taufe und kirchlichen Trauung — ihren Charakter als bürgerliche Ansprüche verloren ha ben. Das Kirchenregimeut erachte dieser Erscheinung gegenüber als erfolgreichstes Mittel zwar vor Allem eine gesteigerte Thäligkeit der Geistlichen bei Erfüllung ihrer Berufspflichten, sei jedoch zugleich der Ansicht, der Kirche auch äußerlich erkennbare Maßregeln gegen Verächter der Taufe und kirlichen Trauung als Mittel des Selbstschutzes und der Wahrung ihrer Würde zu Gebote stehen müssen. Das Resultat dieser Er wägung ist der vorstehend skizzirte Gesetzentwurf. Die weiteren For derungen, als Zuchtmittel auch Ausschließung von dem Genüsse des heil. Abendmahls, die Verweigerung christlichen Begräbnisses und die Ausschließung aus der evong.-luther. Landeskirche eiuzuführen, hat das Kirchenregimeut nicht als ausreichend begründet erachtet und zwar weil letztere Maßnahme dem Geiste der evangelischen Kirche wenig entsprechen würde, Verweigerung eines christlichen Begräbnisses vor Allem die gar nicht schuldigen Hinterlassenen schmerzlich berühren müsse und die Fähigkeit zum Genüsse des heil. Abendmahls in der Hauptsache als eine durch das eigene Gewissen jedes Gcmeindemit« gliedes zu entscheidende Angelegenheit zu betrachten sei. Nach einer Verfügung des kaiserl. Gcncralpostamtes ist jetzt den Landbriefträgern zum Zweck schleuniger Bestellung der Landbriefe u. s. w. gestattet worden, auf den Bestellgäugen innerhalb ihrer Be stellbezirke die Pcrsonenposten benützen zu dürfen. Die Benutzung dieser Besörderungsgclegenheit darf in der Regel nur auf dem Bock platz neben dem Postillon und nur dann im Innern des Wagens stattfinden, wenn kein Reisender vorhanden ist. Ebensowenig dürfen die Laudbricfträgcr von der vorgeschrtebcueu Marschroute abwcichen, um eine solche Vesörderungsgelegcnhcit zu erreichen, noch durch längeres Warten an der Poststraßc eine Verzögerung in der Bestellung der ihnen zugewiesenen Briefschaften cintrelen lassen. Wie cs heißt, ginge der Generalpostmeister Stephan mit dem Plane um, eine Mitwirkung der Post zur Förderung des Sparkassen- wcseus ciutrcten zu lassen. In England besteht-bekanntlich die Ein richtung der Postsparkassen seit langer Zeit und hat außerordentlich günstige Resultate auszuwcisen. Der Plan an sich ist gewiß sehr zu empfehlen; vielleicht trägt aber Herr Stephan auch dafür Sorge, daß gerade die Beamten seines Ressorts in die Lage kommen, sich bei der geplanten Einrichtung zu betheiligen, was bei ihren jetzigen Gehalts- verhältnisscu leider unmöglich sein würde. Unter den Einjährig-Freiwilligen oder Denen, die cs werden wollten, herrscht nicht nur in Bayern, sondern auch in Preußen und Neußen Heulen und Zähucklappcrn. Der Durchfall ist arg. In Leipzig z. B. bestanden von 45 nur 9 die Prüfung. In Berlin konnten von 12 Examinanden nur 6 zur mündlichen Prüfung zuge- lasseu werden, da die schriftlichen Arbeiten der anderen unter aller Kritik waren, und von den 6 bestand nur 1 die mündliche Prüfung. Die 11 Durchgcfallenen gehören sämmtlich, wie das „Tagebl." be richtet, den wohlhabendsten, wenn nicht reichsten Familien Bersins an; cs wird ihnen um so schwerer werden, jetzt zur Strafe dafür, daß sie das Lernen für überflüssig gehalten haben, drei Jahre lang den Commißrock und die Muskete tragen zu müssen.