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WMM ßl WMM vlatt Kmts Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff Forstrentamt zu Tharandt. für die Königliche Amtshauptmannschast Meißen, für das fowie für das Königliche Vas Wochenblatt für Wilsdruff erscheint wöchentlich dreimal und zwar Montags, Mitt- roochs und Freitags abends 6 Uhr für den folgenden Tag. — Bezugspreis bei Selbstabholung von der Druckerei sowie allen Postämtern monatlich 55pfg.,vierteljählich (,LOMk., im Stadt bezirk zugetragen monatlich LO Pfg., vierteljährlich l,75 Mk., bei Selbstabholung von unseren Landamgabestellen monatlich bl) Pfg., vierteljährlich t,65 Mk., durch unsere Landausträger zagetragen monatlich 65 Pfg., vierteljährlich 1,85 Mk. — Im Falle höherer Gewalt, Krieg oder sonstiger irgendwelcher Storungen der Betriebe der Zei tungen, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen hat der Bezieher keinen An spruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugs preises. Ferner hat der Inserent in den obengenannten Fällen kein» Ansprüche, falls Vie Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. — Linzeloer- kaafspreis der Nummer fO Pfg. -- Anonyme Zuschriften bleiben unberücksichtigt. -7- Fernsprecher Amt Wilsdruff Nr. 6. —Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. unä dmgegenä. Cesckeinl seil äem Jaber 1841 Insertionspreis 15 pfg. für die L-gespaltene Korpuszeile oder deren Raun«, von außer» halb des Amtsgerichtsbezirkes 20 pfg., Reklamen 45 pfg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Aufschlag. Bei Wiederholung und Jahresumsätzen Rabatt nach Tans. Bekanntmachungen im amtlichen Teil (nur von Behörden) die Spaltzeile 45 Pfg. bezw, LO pfg. Nachweisungs- und Dffertengebühr 20 bez. 30 pfg. Telephonische Inseraten Ausgabe schließt jedes Reklamationsrecht aus. — Anzeigenannahme an den Ausgabetagen bis 11 Uhr und Plätzen w^rd keine Gewähr geleistet. — Jeder Anspruch auf Rabatt erlischh wenn der Be» trag durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. So fern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, falls nicht der Empfänger innerhalb 8 Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch dagegen erhebt. Lokalblatt für Wilsdruff Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Huhndorf, Kausbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bei Mohorn, Spechtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Ullendorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich Oberlehrer Gärtner, Wilsdruff. Nr. 130. Sonnabend, den 11. November 1916. 75. Jahrg. Amtlicher Teil. Nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 1871 II. 8. II. Dresden, am 1. November 1916. Ministerium des Innern. Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnung über Höchstpreise für Hafer vom 24. Juli 1S16 (Reichs-Gesetzbl. s. 826). Vom 26. Oktober 1916. Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks ernährung vom 22. Nlai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 40h wird folgende Verordnung erlassen: Artikel 1. Der ß 1 der Verordnung über Höchstpreise für Hafer vom 24. Juli 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 826) in der Fassung der Verordnung vom 18. September 1916 (Reichs-Ge- setzbl. S. 10^8) erhält folgenden Absatz 3: Der Preis vor: dreihundert Wark für die Tonne darf bei Lieferungen an die Heeres verwaltung c^rf Antrag auch noch bezahlt werden, wenn die Ablieferung oder Verladung -es rechtzeitig ausgedroschenen Hafers aus Gründen, die der Lieferungspflichtige nicht zu vertreten hat und die außerhalb seines Betriebs liegen, bis zu dem im Abs. 1 und 2 festgesetzen Endzeitpunkte (30. September, 15. Oktober 1916) nicht hat erfolgen können. Der Antrag muß bis zum (5. November (9(6 einschließlich bei den Lmpfangstellen ge stellt werden. Neber alle Streitigkeiten wegen der Zahlung des Preises entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Als höhere Verwaltungsbehörde gilt die auf Grund -es tz 24 der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 19>6 (Reichs-Gesetzbl. S. 811) bestimmte Behörde. Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, am 26. Oktober 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Vr. hefferich. Verichtigung. In der Ausführungsverordnung vom 3(. Oktober 1916 zur Verordnung über Höchstpreise für Rüben — Sächsische Staatszeitung Nr. 256 — muß Punkt »1 lauten: Verträge, die vor Festsetzung der Höchstpreise unter Punkt 1 und 2 dieser Aus führungsverordnung zu höheren Preisen abgeschlossen und noch nicht erfüllt sind, sind ungültig. 535 II. 8. VI. Dresden, am 6. November 1916. Ministerium des Innern. Vie nachstehende Verordnung über einen Höchstpreis für Weizengrieß wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, am 6. November 1916- 991 II 8 I b. Ministerium des Innern. Bekanntmachung über einen Höchstpreis für Weizengrieß. Vom 2. November 1916. Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks ernährung vom 22. Nlai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: 8 1- Der Preis für Weizengrieß darf beim Verkauf an den Verbraucher 56 Pfennig für das Kilogramm nicht übersteigen. 8 2. Wtt Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Alark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1- wer den in § 1 bestimmten Preis überschreitet; 2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den -er Preis (§1) überschritten wird, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich di« strafbare Handlung be zieht, ohne Unterschied, ob sie -em Täter gehören oder nicht, eingezogen werden. 8 2. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zu- lassen. § 4« Diese Verordnung tritt am 20. November 1916 in Kraft. Berlin, am 2. November 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Or. Helfferich. Die Verordnung über Höchstpreise für Hafernährmittel von» 2. November 1916 (R. G. Bl. S. 1242) wird nachstehend zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Die Befugnis, gemäß § 3 -er Verordnung Ausnahmen von den Vorschriften in § 2 zuzulassen, wird den Kommunalverbänden und Gemeinden übertragen. Dresden, am 7. November 1916. 565 II 8 VI. Ministerium des Innern. Landeslebensmittelamt. Verordnung über Höchstpreise für Hafernährmittel. Vom 2. November 1916. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volkser- nährung vom 22. Nlai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: 8 I- Der Preis für haferflocken, Hafergrütze und Hafermehl, lose in Säcken verladen, darf beim Verkaufe durch den Hersteller vierundsiebzig Nlark dreißig Pfennig für hun dert Kilogramm netto frei Empfangsstation des Großabnehmers nicht übersteigen. Der Höchstpreis gilt ausschließlich Sack und für Barzahlung innerhalb 14 Tagen nach Empfang. Bei leihweiser oder käuflicher Ueberlassung der Säcke gelten die Vor schriften im tz 2 Abs. 1 der Verordnung über Höchstpreise für Hafer vom 24- Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 826) entsprechend. 8 2. Beim Kleinverkaufe dürfen folgende Preise nicht überschritten werden: u) für haferflocken, Hafergrütze und Hafermehl lose: 44 Pfennig für das Pfund; b) für haferflocken und Hafergrütze in Packungen: 56 Pfennige für die 1 Pfund- Packung; c) für Hafermehl in Packungen: 32 Pfennig für die V2 Pfund Packung. Als Kleinverkauf gilt der Verkauf an den Verbraucher in Wengen bis zu fünf Kilogramm einschließlich. 8 2- Die Landeszentralbehörden können bei haferflocken, Hafergrütze und Hafermehl, lose oder in Packungen, die sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Kleinhandel befinden, für Verkäufe, die bis 25. November 1916 stattfinden, Ausnahmen von den Vorschriften im H 2 zulassen. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. § 4- Wit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Wark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstpreise überschreitet; ' 2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den die Preise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet. Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehörten oder nicht. 8 5. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zu lassen. 8 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, am 2. November 1916 Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Or. Helfferich. WM, den L ImiM 1M, mniittG W M findet im Sitzungssaale der amtshauptmannschaftlichen Kanzlei öffentliche Sitzung der Vezirkranrschnffer statt. Die Tagesordnung ist aus dem Anschläge im Anmeldezimmer des amtshauptmann schaftlichen Dienstgebäudes zu ersehen. 802 I Weißen, am 9- November 1916. 270 Die Königliche Amtshauptmannschast. Futter für Zuchtsauen. Dem unterzeichneten Futterverteilungsverband sind Futtermittel für Zuchtsauen in Aussicht gestellt worden. Um schon jetzt genaue Unterlagen für die Verteilung zu er halten, soll zunächst die Zahl der im hiesigen Bezirk vorhandenen Zuchtsauen fest- gestellt werden. Die Züchter des hiesigen Bezirks werden daher ausgefordert, die in ihrem Besitze befindlichen Zuchtsauen bei der Ortsbehörde ihres Wohnortes spätestens bis zum 13. November ds. Is. anzumelden. Die Ortsbehörden haben diese Anmeldungen in eine zu diesem Zwecke anzulegenden Liste einzutragen und diese spätestens bis zum 15. November ds. Is. an den unterzeichneten Futterverteilungsverband einzureichen. wegen der Futterzuweisung erfolgt später besondere Bekanntmachung Weißen, am 9, November 1916. Nr, 654 II. O. Futterverteilungsverband Meißen Stadt und Land. An zwei Pferden der Gutsbesitzerin Ida verw. Röthig in Grumbach ist die Räude ausgebrochen. Nr. 2196b V. Weißen, am 7. November 1916. 2« Di« Königliche Amtshauptmannschast.