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WmM für Mckuff Erscheint wöchentlich zweimal u.zwarDienstags und Freitags. — Abonnementspreis vierteljährlich 1 Ml., durch die Post bezogen 1 Mk. 25 Pf. — Einzelne ! Nummern 10 Ps Tharandt, Men, Mknlthn und die Ulngrgenden. Imtsötatt Inserate werden Montags und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Jnsertionsvreis 10 Pf. pro dreigespaltene Corpuszeile. für die Rgl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Agl. Aintsgericht und den ^tadtrath zu Milsdruff, sowie für das Agl. Lorstrentamt zu Tharandt. No. 80. Dienstag, Seu 0. Oktober 1891. Bekanntmachung. Mittwoch, Sen 7. Oetober Sss. Js., Bormittags 11 2 Uhr findet im hiesigen Verhandlungssaale öffentliche Sitzung des Bezirksausschusses statt. Die Tagesordnung ist aus dem Anschläge in hiesiger Hausflur zu ersehen. Meißen, am 1. Oetober 1891. Königliche Amtshanptmannschaft. Wegen Reinigung der Gerichtslokalitäten bleibt Sonnabend, den 10. October d. Js., das unterzeichnete Königl. Amtsgericht geschlossen. Königl. Amtsgericht Wilsdruff, den 3. Oktober 1891. Idi QlniitzlvN. Bekanntmachung. Nachdem in Gemäßheit der Verordnung zur Ausführung des § 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung für das deutsche Reich vom 3. Mai 1879, die Bildung von Schöffengerichten bei den Amtsgerichten betreffend, von dem unterzeichneten Stadtgemeinderathe eine Liste der in der hiesigen Stadt wohnhaften Personen aufgestellt worden ist, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen zu dem Schöffenamte und Geschworenenamte berufen werden können, wird dies hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß diese Liste vom 8. dieses Monats ab eine Woche lang zu Jedermanns Einsicht in der hiesigen Rathsexpedition ausliegt. Einsprachen gegen die Richtigkeit oder Vollständigung der Liste sind innerhalb der einwöchigen Frist, also bis mit 14. ds. Mts. bei dem unterzeichneten Stadtgemeinderathe schriftlick oder zu Protokoll anzubringen. Gleichzeitig wird vorschriftsgemäß auf die nachstehenden sufl ersichtlichen Gesetzesbestimmungen aufmerksam gemacht. Wilsdruff, am 3. Oktober 1891. Der S t a d t g e m e i n d e r a t h. Brgmstr. GeriU-tsverfassnngsgesetz vsn» 27. Januar §877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: Personen,.welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren haben; Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, daß die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Acmtcr zur Folge haben kann; Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind; 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden' Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste.Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen, oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurück gerechnet, empfangen haben; Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: Minister; Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; Staatsbeamte, welche auf Grund der Landcsgesetze jederzeit einstweilen in den Ruhestand versetzt werden können; richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; gerichtlicke und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; Religionsdiener; Volksschullehrer und dem activen Heere oder der activen Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetzc können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 ^2—35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung -es Gerichtsverfassnngsgesetzes vom 27. Januar s877 u. s. w. enthalten-, vom 1. März 1879 8 24. Zu dem Amte eines Scköffcn und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1 ., die Abtheilungsvorstände und vertragenden Näthe in den Ministerien; 2 ., der Präsident des Landeskonsistoriums; 3 ., der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4 ., die Kreis- und Amtshauptleute; 5 ., die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaft ausgenommen sind. Bekanntmachung. Der diesjäbrige hiesige Berbftmarkt wird Donnerstag, Sen 15. uns Freitag, Sen 16. Oetober abgehalten. Wilsdruff, am 26. September 1881. Der S t a d t r a t h. L ic lrvr, Brgmstr. Holzversteigerung. Vom Grillenburger Forstreviere sollen Freitag, Sen 0. Oktober S. I., Borm, von 10 Uhr an, im Gasthofe „Mm Sachsenhofe" in Klingenberg 28 harte Nutzstücke, 2917 weiche Stämme, 70 weiche Klötzer, 3168 fichtene Derb und 4050 dergl. Reisslängen, sowie 2,5 Rni. fichtene Nutzscheite und 191,5 Rm. fichtene Nutzknüppel, ingleichen Sonnabend, Sen 10. Oktober S. I., Borm, von 0 Uhr an, im Gasthofe zn Grillenbnrg 1!) Rm. harte, 117 Nm. weiche Brennscheite, 7,5 Rm. harte, 239 Jim. weiche Brennknüppel, 1,5 Rm. harte Zacken, 6,5 Rm. harte, 457 Rm. weiche Aeste und 747 Rm. weiche Stöckd - aufbereitet in fast allen Abtheilungen des Reviers — meistbietend versteigert werden, was mit dem Bemerken bekannt gegeben wird, daß nähere Angaben die in Schankstätten und bei den ^rwbebörden der umliegenden Ortschaften aushängenden Plakate enthalten. Kgl. Rcvierverwaltnng Griüenburg und Kgl. Forstrentamt Tharandt, am 2. Oktober 1891.