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MM sd MM« Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Psg., durch die Post bergen 1 Mt. 54 Psg. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. und Umgegend. Amtsblatt Inserate werden MontagS, Mittwochs und Freitags biS spätestens 12 Uhr angenommen. Jnfertionspreis 15 Psg. pro otergslvalteoe Korpuszelle. Außerhalb des AmtsgeUchtsbezirks Wilsdruff 20 Psg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Aufschlag. Mr die Lgl. Amtshauptmannschast Weigen, für das Kgl. Amtsgericht und den Stadtrat ru Wilsdruff, sowie Mr das Kgl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Alttanneberg, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Grolsch, Grumbach, Grunolbei Mohorn, Helbigsdorf, HerzogSwalde mit Landberg, Hühndorf, Kaufbach .KeffelSborf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohora, Mlititz-Roitzschen, Munz'.g, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mst Perne, Sachsdorf, Schmteoewaloe, Lora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bet Mohorn, Seeligstadt, Spechtshausen, Taubenheim, Unkersdorf, Wetstropp, Wtldberg. Druck uns Verlag vou Arthur Zschunke, Wilsdrug. Für die RedaÜMu und den am^tchen Teil vrcamwor.ltch: Hugo Friedrich, sür den Inseratenteil: Arthur Zschunke, beide in WlSdrufs. No. 126 Sonnabend de» 2k. Oktober 1907. 66. Jahrg. Die Vornahme der im Bezirke der Königlichen Amtshauptmannschaft einschließ, lich der Städte mit revidierter Städteordnung angeordneten Urwahlen zur Gewerbe kammer Dresden wird auf Montag, den 18 November dieses Jahres von Vormittags 9 Uhr bis Nach.alltags 1 Uhr festgesetzt. Die Wahlabteilungen lind derart abgegrenzt, daß die 17. Waylablellung sämtliche Ortschaften desAmtsgerichtsvezirkes Meißen, die 18. Wahlabtetlung fämlliche Ortschaften beS AmtsgerichlSbezirkeS L omm a tzsch, die 19. Wahlabteilung sämtliche Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Nossen und die 20 Wahladteiluug sämtliche Ortschaften des Amtsgerichts oezirkes Wtlsoruff umfaßt. AlS Wahllokale werden bestimmt: für die 17. Wahlabteilung das Ratökellerrestawant in Mechm für die Wahlberechtigten aus deu links der Elbe gelegenen Ortschaften des Ämtsgerichtsbezwkes Meißen und dem rechts der Elbe gelegenen Telle der Stadt Meißen, b. der Ratskeller in Coswig für die Wahlberechtigten aus den übrigen rechts der Elbe gelegenen Ortschaften oes Amtszerichtsbezirkes Meißen, für Vie 18 Wahlabteilung: das Standtesamtszimmer im Rathause zu Lommatzsch, für die 19 Wahlabteilung: u. der Saal im Hotel „Stadt Dresden" in Nossen für die Wahlberechtigten aus der Stadt Nossen, den Ouen Deutschenbora uub Elgersdorf sowie sämtlichen nördlich der Meißen-Döbelner Bahn gelegenen Ortschaften des AmlSgerichtsbezirkes Nossen b. das Sitzungszimmer des Stadlgememderates zu Sieben lehn für die Wahlberechtigten aus den übrigen Ortschakten des AmiLgerichtsveztrkes Nossen für die 20. Wahlabteilung: daß Hotel „zum weißen Adler" in Wilsdruff Die Wahlberechtigung geht aus den Bestimmungen in den 88 8 bis mit 12 des Gesetzes, Vie HauveS- uno Gemerbekammern betreffend, vom 4. August 1900 hervor, die nachstehend unter G abgedruckt stno. Danach scheiden sich die Wahlberechtigten in Handwerker und Nicht- handwerker. Jede dieser beiden Klassen von Wahlberechtigten hat aus ihrer Mitte in der 17. Wahlabteilung je 3 Wahlmänner „ » 18 " »1 „ „ „ 20. „ „1 „ Und zu wählen, sodaß von den Wahlmännern die eine Hälfte aus Handwerkern und die andere Hälfte aus Nichihandwerkern bestehen muß: Die Wahlberechtigten haben sich zu der oben festgesetzten Zeit beim Wahlleiter anzumelden und auf Verlangen ihre Wahlberechtigung uachzuweisen. Eines solchen Nachweises bedarf es nicht, wenn der Wahlberechtigte in der von vec Gewerbekammer aufgestellten Wahlliste eingetragen ist. Meißen, am 14. Oktober 1907 Die Königliche Amtshauptmannfchaft. Gesetz, die Haudels- und Gewerbekammer betreffend, vom 4. August 1900. 8 8 Zur Teilnahme an den Urwahlen für die Gewerbekammern sind innerhalb des Kammerbezirks berechtigt: a) zur Wahl vou Handwerker-Wahlmännern: Die Mitglieder einer Handwerkerinnung sowie sonstige Handwerker, sofern sie nach 88 17 d und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerdezirke mit einem Einkommen von mehr als 600 M. eingeschätzt sind, und zwar auch dann, wenn bi. seS Einkommen den Betrag von 3100 M. übersteigt uns wenn die betreffenden Gewerbetreibenden als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind; 8) zur Wahl von Nichlhandwerker-Wahrmänuern; Personen, die ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handels gesetzbuchs betreiben unv als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, aber nach 88 17 o und 21 des Einkommen- Auelgesetzes im Kammerbeziike nur mit einem Einkommen von 600 vis 3100 M. etngeschätzl sind, ferner alle nicht unter L fallenden Gewerbe- treibenden, welche mit einem höheren Einkommen als 600 M. eingeschätzt und nicht im Handelsregister eingetragen sind; 2. Genossenschaften von Handel- und Gewerbetreibenden, Gesellschaften, Ge meinden und Gemeindeverbände, sofern sie nach 88 17 d und 21 des Ein- Aus Stadt und Land. Mitteilungen au« dem Leserkreise >Üc diese NubUi nehmen wir jederzeit dankbar entgegen. WtlSdrusf, den 25. Oktober 1907. — Von feiten der konservativen Fraktion der Zweiten Ständekammer erhalten die „Dresdner Nachrichten" fol- kommensteuergesetzes mit einem Einkommen von 600 bis 3100 M. eingeschätzt sind. 8 9 Denjenigen Gewerbetreibenden, welche innerhalb des Kammerbezirks gleichzeitig ein Handelsgewrrbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs und ein Hand werk betreiben und im übrigen den Vorschriften der 88 7 und 8 genügen, steht das Real der Entscheidung darüber zu, ob sie zur Handelskammer oder zur Gewerbekammer wahlberechtigt sein wollen. Die Eiklärung hierüber ist vor der Wahl der zuständigen Kammer, spätestens aber bei der Urwahl dem Wahlleiter gegenüber abzugeben; sie ist bindend für die Beitragspflicht auf die Dauer der Wahlperiode, für welche sie abgegeben wird. Der Wiederholung der einmaligen Erklärung vor jeder Wahl bedarf es nicht. Unterbleibt diese Erklärung überhaupt, so gehört der betreffende Gewerbe treibende bis zur nächsten Wahl der Gewerbekammcr an 8 10. Das Wahlrecht kann nur in Person und nur durch Stimmzettel ausgeübt werden. Eine Vertretung sichet statt: 1. für juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter; 2. für staatliche ober Gcmeindebetrtebe und Betriebe von Gemetndeverbänden durch deren Letter oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Be- vollmächt gten; 3. für Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung nicht zum Kammer» bezirke gehört, durch ihren Inhaber oder durch einen besonders bestellten Bevollmächtigten; 4. für Personen, die im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oderinder Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, durchthren gesetzlichen Vertreter. Weibliche Personen sind berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigten ver treten zu lasten. Niemand kann das Wahlrecht in demselben Kammerbezirke mehrfach ausüben. 8 11- Von Ausübung des Wahlrechts sind ausgeschloffen: 1. diejenigen Personen, welche aus den im ß 44 Absatz 1 unter s bis A der revidierten Stäteordnung beziehentlich aus den im 8 35 Absatz 1 unter a bis Z der revidierten Landgemeindeordnung angegebenen Gründen von Aus übung des Stimmrechts bei Gemeindewahlen ausgeschlossen sind; 2. Personen, bezüglich deren der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wegen ungenügender Konkursmasse abgelehnt worden ist, so lange sie in dem nach 8 107 Absatz 2 der Konkursordnung vom Gerichte zu führenden Verzeichnisse eingetragen sind. 8 12- Zu Wahlmännern und Kammermitgliedern können gewählt werden diejenigen nach den 88 1 bis 11 wahlberechtigten männlichen Personen, sowie die gesetzlichen Ver treter juristischer Personen, welche das 25. Lebensjahr erfüllt haben und deutsche Reichsangeyörtge sind. Konsuln nicht deutscher Staaten und sonstige in aktiven nicht deuschen Diensten stehenden Personen können nicht zu Kammermitgliedern gewählt werden. Wer nach 8 6 Absatz 3 aus dem Kreise der Handwerker zum Kammer mitglied gewählt werden soll, muß außerdem di: Befugnis zur Anleitung von Lehr- lingen besitzen. 751 Die umer oem G.flugelvestanve oes GehösleS Kat.-Nr. 7 in Grsitzsch aus gebrochen gewesene GeffügelHslera ist erloschen. Meißen, am 23."Oktober 1907. 750 Die königliche Amtshanptmannsehaft. Zum Zwecke oer Emichätzuug zur Einkvmmcu- und Erganzungsstruer jür 1908 werden demnächst Aufforderungen zur Deklaration des steuerpflichtigen Einkommens und bez. Vermögens auMsragen. Dlejenigenj/welche eine solche Aufforderung nicht erhalten, können Deklarationen über ihr Einkommen bez. ergänzunassteuerpflichliges Vermögen bis zum 20. November d. I. bei uns einreichen und sind hierfür Deklaratwasformutare unentgeltlich bei hiesiger Stadt steuereinnahme zu beziehen. Hierüber werden alle Vertreter von Personen, die unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, alle Vertreter von juristischen Personen (Stistungen, Anstalten, ein getragenen Vereinen, eingetragenen Genossenschaften, Aktiengesellschaften, Kommandit- gesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Berggewerkschaften usw.) sowie dre Vertreter von sonstigen mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten Personenvereinen «nd Vermögensmassen aufgefordert, für die Vertretenen, soweit die selben steuerpflichtiges Einkommen oder ergänzungsteuerpflichtiges Vermögen haben, bez. in Ansehnung der Ergänzungssteuer der Steuerpflicht überhaupt unterliegen, Deklara tionen innerhalb der obigen Frist auch dau« bet uns einzureichen, wenn ihnen deshalb besondere Aufforderungen nicht zugehen sollten. Wilsdruff, am 24. Oktober 1907. 7«> Der Stadtrat. Kahlenverger. zu Gruppen zusammengetreten sind, so wird auch die frei- tonselvatwe Gruppe m allen den Fällen, die sie hierzu für geeignet erachtet, sich zu Beratungen vereinigen. Im übrigen ist aus der konservativen Fraktion noch zu be richten, daß dieselbe, um auch äußerlich zu dokumentieren daß sie die Interessen der Industrie genau so zu förvern gende Erklärung: „Die angebliche Spaltung der kon servativen Fraktion ist darauf zurückzusuhren, daß sich innerhalb oer konservativen Fraktion eine freikonser vative Gruppe gebildet hat. Wie seit Jahren bereits wirtschaftlich einander nahestehende Mitglieder innerhalb der konservativen Fraktion bei besonderen Gelegenheiten