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Herr st bat, sofort Lehre rur, reider. i wer« neiden ller ? Wochenblatt ststr Wilsdruff, Tharaud, Rossen, Siebenlehn und die Umgegenden. Ä m l 5 b s a t t für das Königl. Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. /reiiag, den 25. Dekoder 1867. HA. Verantwortlicher Redacteur und Verleger: A. Lorenz. sen! fau. sthause haben Von dieser Heitschrift erscheint alle Freitage eine Nummer. D.r Preis für den Vierteljahrgang beträgt 10 Ngr. und ist jedesmal vorauszubezahlen. Sämmtliche Königl. Postämter nehmen Bestellungen darauf an. Anzeigen, welche im nächsten Stück erscheinen sollen, werden in Wilsdruff sowohl (in der Redaction), als auch in der Druckerei d. Bl. in Meißen bis längstens Donnerstag Vormittags 8 Uhr erbeten, Inserate nur gegen sofortige Bezahlung besorgt, etwaige Beiträge, welche der Tendenz des Blattes entsprechen, mit großem Dank« angenommen, nach Befinden honortrt. " Die Redactro». früher lel's. imusil- höchst Node). r. ichbarn >ei dem Kinder, zu er- lieben lnaben, braver» nlichem vl» 1867. -Pf. verkauft Ngr. Verordnung des Ministeriums des Innern, die Zählung der Bevölkerung, ingleichen die Ausnahme einer Viehzählung betr., vom 12. October 1807. ermiethet haben oder bei denen sie sich in Schlafstelle be- Nach den Bestimmungen der durch Art. 40 der Ver fassung des Norddeutschen Bundes aufrecht erhaltenen Zoll- Vereinigungsverträge, nach Art. 20 des Zoll-Bereinigungs vertrages vom 8. Mai 1867 und mit Rücksicht auf Art. 60 der Berfassung des Norddeutschen Bundes, ist im Jahre 1867 wieder eine allgemeine Volkszählung zu veranstalten. Mit derselben soll, wie zeither schon geschehen, zugleich die Auf nahme einer Viehzählung verbunden werden. Zu dem Ende wird Folgendes verordnet: tz- 1- Als Normaltermin für die allgemeine Bevölke rungs-Aufnahme ist der S. Dceembcr 1867 anzusehen. Die Ausfüllung der zur Vertheilung gelangenden Zählungs listen ist daher an diesem Tage zu beginnen und möglichst zu beendigen. Die Zählung hat sich auf alle Personen zu erstrecken, die am 3. December 1867 in irgend' einem Orte des Königreichs anwesend sind, gleichviel ob In- oder Aus länder. In denjenigen Fällen, wo es auf genaue Zeit bestimmung ankommt, dient zum Anhalt, daß alle in der Nacht vom 2. zum 3. December vor 12 Uhr Gestorbene nicht mehr, alle vor 12 Uhr Geborenen dagegen noch eingetragen werden. Durchreisende werden da gezählt, wo sie in der Nacht vom 2. zum 3. December einlogirt sind. 8- 2. Haushaltungslisten. Die Ausführung der allgemeinen Volkszählung erfolgt durch die Bewohne-- X und zwar dergestalt, daß an jedes Haus die Zahl von Haushaltungslisten gegeben w- die Hausbesitzer, bez.> Pächter oder Ad ¬ dis 2. December 1867 an die Haushaltungen — d. y. » alle Miethparteien, welche direct ermiethete Wohnungen inne haben, — zu vertheilen und von den Vorständen der haushaltungen in Gemäßheit der auf den Haushaltungs listen .abgedruckten Erläuterungen am 3. Deceniber gewis senhast auszufüllen sind. Sind am Zählungstage ganze Haushaltungen abwesend, so ist der Besitzer, bez. Pächter oder Administrator des betr. Grundstücks verpflichtet, eine Haushaltungsliste für dieselben nach bestem Wissen auszu- Men. Die Nachweise über einzelne Personen oder Fami lien, welche in Aftermiethe wohnen, bez. nur Schlafstellen »nne haben, sind von den Vorständen derjenigen Haushal tungen zu geben, von deren Wohnung jene einen Theil finden. Die Besitzer bez. Pächter oder Administratoren von Grundstücken haben, dafern sie in denselben wohnen, auch für ihre eigene Haushaltung eine Haushaltungsliste aus zufüllen. tz. 8. Wohnungen. Außer den auf den Personal bestand der Haushaltung bezüglichen Angaben sind aus jeder Haushaltungsliste auf Seite 1 auch die über Größe und Beschaffenheit der Wohnungen gestellten Fragen durch den Vorstand der Haushaltung bez. zugleich mit für die Aftermiethev zu beantworten. Auch für jede zur Zeit un bewohnte Wohnung ist feiten des Besitzers bez. Pächters oder Administrators des Grundstückes ein zu diesem Zwecke be sonders mit auszugebender Abdruck der Seite 1 der Haus haltungsliste, welcher die eben gedachten Fragen bezüglich der Wohnungsbeschaffenheit rc. enthält, auszufüllen. Die wachsende Dichtigkeit der Bevölkerung bezüglich der Woh nungen macht der Verwaltung die Erlangung einer mög lichst richtigen Uebersicht derselben sehr wünschenswerth, und erwartet man daher um so mehr eine genaud Beantwortung der darauf gerichteten Fragen. tz. 4. Hauslisten. Gebäude. Jeder Hausbesitzer oder an Stelle desselben jeder Pächter oder Administrator, bei Staats-, Gemeinde-, Kirchen- oder Stiftungsgebäuden die verwaltende Behörde, erhält für jedes mit besonderer Brandcatasternummer versehene Gebäude, gleichviel ob be- -'hnt oder unbewohnt, eine Hausliste. Bei bewohnten uden sind bis spätestens den 5. December 1867 die Haushaltungslisten von sämmtlichen im Gebäude wohnen den Haushaltungen durch den Besitzer, Pächter oder Admi nistrator oder durch die verwaltende Behörde einzusammeln, durchzusehen und auffallende Jrrthümer darin zu berich tigen. Alsdann ist die auf der Hausliste Seite 2 ange brachte Controltabelle auszufüllen. Wie auf den Haushal tungslisten die Angaben über die Wohnungen, so sind auf den Hauslisten die auf die Lage, Beschaffenheit und Be stimmung der Gebäude bezüglichen Angaben zu bewirken. Die Hauslisten sind vom Besitzer des Grundstücks oder von dessen Stellvertreter, der sich dabei als Administrator oder Pächter zu bezeichnen hat, oder von der verwaltenden bett.)