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für den Dyirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung Abonnement viertelj. 1 M. 20 Pf. einschließl. des „Jllustr. Unterhaltungsbl." u. der Humor. Beilage .Seifen blasen" in der Expedition, bei unseren Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag. Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionspreis: dir kleinspaltige Zeile 12 Pf. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 30 Pf. § Dreine k ^e. bahn. »k. Lklegr.-A-restk. Amtsblatt. LS. Berantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. 53. Jahrgang. ------ Dienstag, den 6. Mürz /rrnsprechrr Nr. 210. LS»« l Agent 8. 2» Itstü- ,eiter. 4 Uhr ltt. 4 Uhr ^r. MS. 4 Uhr ir. II. i 4 Uhr ir, »er» ri- US. lchtes »met en rses in erWL' jrk. hr ab ik. emnilt» lver ant vor eben- ll- 1906: WeÜ- -rst w't raebenst je 15. ifs Bicrprcisc bett. Die Königliche Amtshauptmannschaft bestimmt nach Gehör des ihr beigeordneten Be zirksausschusses auf Grund von 8 75 der Reichsgewerbeordnung, daß bis znm 1. April 1808 jeder Gastwirt ein Verzeichnis der von ihm gestellten Bierpreise bei der Gemeindebehörde oder dem Gutsvorsteher des selbständigen Gutsbezirks einzureichen und vom 1. April 1006 ab dieses Verzeichnis in den Gastzimmern an einer für jedermann sichtbaren Stelle anzu schlagen hat. Das Verzeichnis ist in der ersichtlichen Form aufzustellen. Jede Aenderung in der Preisgestaltung, wozu beispielsweise auch die Einführung eines neuen Bieres gehört, ist sofort der Polizeibehörde anzuzeigen und in den Gastzimmern an zuschlagen. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach 8 148 Ziffer 8 der Reichs gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft. Königliche AmtshaWtmaimschast Schwarzenberg, 254 K. am 1. März 1906. G. Bezeichnung des Bieres. Bezugsquelle. Preis für 1 l Bemerkungen. !! ! '1 In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Bahnhofsrestaurateurs L.«ula k^rlealrloli ^1I»«rt 44«rlvlt« in Eibenstock wird zur Prüfung einer nachträglich an- gemeldeten Forderung Termin auf den 17. März 1906, vorm. ' -12 Ilyr vor dem unterzeichneten Gericht anberaumt. KSnigl. Amtsgericht Eiben st vü. an 10—29 m lang. 6—9,8 m lang. in den Abt. 4, 6, 7, 16, 17, 68 und M l Schneebruch Hölzer). HolMftcWnmg aus Hundshübler Staatssorsttcvier Im „Ratskeller" in Aue Dienstag, den 13. März 1906, von vorm. ,8 Uhr an 32 IM weiche Brennscheite, I 37 rm weiche Zacken, 104,5 „ „ Brennknüppel, I 167,5 „ „ Aeste, sowie von vormittags 10 Uhr an 13476 weiche Klötzer 7—15 om Oberstärke, , 473 „ „ 16-22 „ „ ' 2,5—5 m lang, 27 „ „ 23—29 „ „ t 0,5 rm weiche Nutzscheite, 26 I M weiche Nutzknüppel, und von vormittags ' .12 Uhr 2574 weiche Stämme 10—15 em Mittenstärke, , 904 PA 16-22 „ 108 AP 23—36 „ „ 245 Klötzer 10-15 „ 189 PA 16-22 „ 16 PA 23-30 „ Spezielle Verzeichnisse der zu versteigernden Hölzer werden, soweit der Vorrat reicht, auf Verlangen von dem unterzeichneten Forstrentamte abgegeben. Hundshübel und Eibenstock, am 5. März l906. Königl. Forstrevicrverwaltung.Königl. Forstrentamt. B c k a u u t m a ch u u g Zum Statute der Ortskrankenkasse für das Handwerk und sonstige Betriebe zu Eiben stock ist nachstehender Nachtrag geschaffen und von der Königlichen Kreishauptmannschaft Zwickau genehmigt worden. Eibenstock, am 5. März 1906. Der Vorstand der Ortskrankenkasse für das Handwerk und sonstige Betriebe. Wilhelm Unger, Vorsitzender. I. Nachtrag znm Statut der Ortskrankenkasse für da- Handwerk und sonstige Betriebe zu Eibenstock vom 10. Januar 1904. In Gemäßheit eines Beschlusses der Generalversammlung vom 1. Februar 1906 er fährt das Kassenstatut nachverzeichnete Abänderungen. K 12 erhält folgende Fassung: Für die Bemessung der Höhe des Krankengeldes und der Beiträge werden die Kassen mitglieder in 5 Klassen eingeteilt: I. Klasse : Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienstfürden Arbeitstag mehr als 3„so Mk. beträgt, II. „ „ deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 2,76—3^0 Mk. beträgt, III. „ „ deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 2,oi—2,75 Mk. beträgt, IV. „ „ deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 1,oi — 2,oo Mk. beträgt, V. „ deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag bis zu I,oo Mk. beträgt. Der durchschnittliche Taaelohn ist festgesetzt: für die Klasse 1 auf 4,oo Mk., für die Klaffe II auf 3,2« Mk., III „ 2,40 „ » „ IV „ 1,60 „ „ „ V V „ 0,80 „ Jedes Kassenmitglied wird auf Grund seiner Anmeldung nach Maßgabe des darin an gegebenen Arbeitsverdienstes durch den Kasscnvorstand einer dieser Klassen zugeteilt. Versetzungen in eine höhere oder niedrigere Klasse finden bei verändertem Arbeitsver dienste, jedoch nur von Monat zu Monat statt. Beschwerden der Mitglieder gegen die Feststellung der Klasse werden von der Aufsichts behörde entschieden. 8 13 Absatz 1 Ziffer 3 lautet: „im Falle der Erwerbsunsähigkeit^vom 3. Tage nach der Erkrankung ab für jeden Arbeits- und Festtag ausschließlich der Sonntage, vorbehältlich der Bestimmungen in 8 12 Abs. 1 des Gewerbeunfallverjichenmgs-Gesetzes vom 30. Juni 1900, ein Krankengeld von: 2,oo Mk. für die Mitglieder der I. Klaffe, 1,60 „ „ „ „ „ II. „ 1,20 „„ „ „ „ III. o's« III I I IV. I 0,40 „ 8 20 Absatz I heisst: Für den Todesfall eines Mitgliedes gewährt die Kaffe ein Sterbegeld im Betrage von: 80 Mk. für die Mitglieder der I. Klasse, 8 21 erhält folgende Fassung: Auf besonderen Antrag, der bei dem Kaffenführer zu stellen ist, wird den Kassenmir- gliedern Fainilicnuntcrstützung für deren Ehefrauen und Kinder gewährt: u) im Falle der Erkrankung einer der gedachten Familienangehörigen freie ärztliche Behandlung und Arznei, sowie sonstige Heilmittel lvergl. 8 13 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 des Status) für die Dauer der Krankheit, jedoch höchstens 13 Wochen; 6) beim Tode der Ehefrau oder eines Kindes unter 14 Jahren ein Sterbegeld und zwar für die erstere im Betrage von 20 Mk., für Kinder vom vollendeten 8. bis 14. Lebensjahre von 10 Mk. und für Kinder unter 8 Jahren von 5 Mk. Für diese Kaffenleistungen werden von Kassenmitgliedern, welche für ihre Frauen und Kinder Unterstützung in Krankheitsfällen beanspruchen, Zusatzbeiträge in Höhe von wöchent lich 5 Pfg. für jeden derartig zu versichernden Familienangehörigen, im Höchstfälle zusammen 20 Pfg. erhoben. Zusatzbeiträge für mehr als drei Kinder werden unbeschadet des Anspruches auf Familienunterstützung für dieselben nicht erhoben. Der Anspruch auf Familienunterstützung beginnt 2 Wochen nach Stellung des in Ab satz I vorgcschriebenen Antrags und nach Zahlung der in Absatz 2 festgesetzten Zusatzbeiträge für 2 Wochen. Der Anspruch verfällt mit dem Tage des Ausscheidens aus der Kasse. Familienunterstützung wird nicht gewährt für Ehefrauen und Kinder, welche selbst nach den Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes versichcrungspflichtig beziehentlich beitritts berechtigt zu einer Krankenkasse sind. Ferner wird Mitgliedern, die erst nach Eintritt eines Krankheitsfalles in ihrer Familie Antrag auf Familienunterstützung für den erkrankten Familienangehörigen stellen und die vorschriftsmäßigen Zusatzbeiträge erlegen, auch nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Wartezeit von 2 Wochen auf die Dauer der Krankheit dieses Familiengliedes keine der unter Absatz la und Ib gedachten Unterstützungen gewährt. Die Zusatzbciträge sind vom Arbeitnehmer allein zu bezahlen. 8 31 Absatz 1 wird ersetzt durch: „die wöchentlichen Kassenbeiträge betragen: 48 Pfg. für die Mitglieder in Klasse I, 39 ll „ ,, v „ m, 20 „ „ , „ „ „ IV, Im 8 32 Absatz 1 finden die Worte: „alle 2 Wochen" Ersatz durch die Worte „monatlich (alle 4 bezw. 5 Wochen)". 8 »7 erhält als Absatz 6: Die von Kassenmitgliedern nach 8 21 zu leistenden Zusatzbeiträge für Familienunter stützung sind durch den Arbeitgeber verlagsweffe zu entrichten. Diese Zusatzbeiträge werden auf Grund einer besonderen Hebeliste durch den Kassenboten in der nach 8 32 geordneten Weise eingezogen. In den 88 51 Absatz 1, 55 Absatz 2 und 63 Absatz 4 werden die Worte: „durch die in 8 65 bezeichneten Blätter" ersetzt durch die Worte „durch das in 8 65 bezeichnete Blatt". In 8 65 werden die Worte: „und in der Volksstimme zu Chemnitz" gestrichen. Dieser Nachtrag tritt am 25. Februar 1906 in Kraft. Eibenstock, am 2. Februar 1906. Der Vorstand der Hrtskrankenkasse für das Kandrverk und sonstige Betriebe. Wilhelm Mager, Vorsitzender. 379 e IV. Der vorstehende I. Nachtrag wird auf Grund von 8 24 des Krankenversicherungsge setzes genehmigt. Zwickau, den 26. Februar 1906. Königtiche Kreis vauptmannschaft. vr. Aorker-Schubauer. Stöß Die wöchentlichen Beiträge zur Invalidität-- und Altersversicherung betragen: in Klasse I 36 Pf. . . II »O „ . . HI 24 „ . , IV 20 „ V 14 „