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Sonntag, cten 13. Dezember 1931 2S. Jahrgang Mr -as Erzgebirge W °u^ ' 'tz.. wir müssen uns auf den Bin« in der Wohnung-wirt chaft und d e «enrung oer LA r^s.7 z !ü- oie reariecc» ui»» „>«. Senkung der ge« b'undemn Presse um 10 Prozent, Verb 0 t an di« Innungen Preie zu bestimmen usw. Di« Notverordnung beschrankt sich aber nicht auf die Beseitigung von Hindernissen für eine ge recht« Preisbildung, sondern schafft in ungewöhnlich kühner Weise auch starke Impulse für die Abwärtsbewegung der Preise. In diesem Zusammenhang ist die Zinssenkung, di« Verbtlligunq in der Wohnungswtrtschaft und die Senkung der Bahntarts« zu weniger. ' Weiter unterstrich Dr. Eördeler, datz nicht an -in- Rückkehr in die Zeiten der Kriegs- urtd Nachkrtegswirtschaft ge dacht sei Seine Aufgabe bestehe nicht in Zwangswirtschaft Irgendwelcher Art. Die deutsche Dolkswtrtschaft steht vor zwei Möglichkeiten: entweder trotz aller Vorgänge um uns herum den Anschluß an den Weltmarkt zu behaupten, da» st nur möglich dmch d nkbar niedrigste Preise, die in Basel bereit, als Hunger- VS, UN« auf veu Bin nen, daß ein ständiger Stellvertreter bestellt «erden wird. Di« deutsch« Delegation wird etwa sechs bi« sieben Unter delegierte umfassen, die Deutschland in den Kommissionen vertre ten werden. Zu diesen Delegierten dürfte u. a. d«r Vortragende: Legationsrat, Freiherr von Weizsäcker, der Abrüstungsreferent im Auswärtigen Amt, sowie der frühere Gesandte in Bukarest, von Mutius, gehören, der Deutschland auf der Ratstagung im Mand schurei-Konflikt vertreten hat. Rücktritt der japanischen Regierung Tokio, 11. Dez. Das Kabinett ist zurückgetreten. Die Krise scheint mehr durch finanzielle und wirtschaftliche Ursachen als durch die diplomatische Lage beschleunigt wor- zu sein. Es ist nicht wahrscheinlich, daß die Politik Japans gegenüber Chinas eine Aenderung erfährt. FlelschuerWigmig für die Arbeitslose« Berlin, 11. T-ez. Im Rahmen der Winterhilfe und zugleich als eine Hilfsmaßnahme für die -and« wirtschaft hat die Retchsregierung Mittel zur »erfü- gung gestellt, die der hilfsbedürftigen B-vülkerung für die nächsten Wochen den Bezug frischen Rind, oder Schweinefleisches zu einem verbilligten Preise ermög lichen sollen. Tie näheren Bestimmungen enthält ein gemeinsamer Erlaß des ReichSarbeitSmintster- und de« Roichsmimsrers für Ernährung und Landwirtschaft vom 8. Dezember 1931. Danach sind zur Teilnahme an der Fleischverbilligung berechtigt alle Harchtunter- stützungSempfänger der Arbeitslosenversicherung und der Krtsenfürsorge, die Familienzuschläge erhalten, fer ner die von der öffentlichen Fürsorge laufend al« Hauptunterstützte in offener Fürsorge Unterstützten, die einen eigenen Haushalt führen und schließlich Empfän ger der Zusatzrente nach dem ReichSoersorgungSgesetz. soweit sie einen eigenen Haushalt führen und ausschlteß- ltch auf Rente und Zusatzrente angewiesen sind. Die Verbilligung wird auf Grund eines Bezugscheine» ge währt, der nicht übertragbar ist. Ausgegeben werden die Bezugscheine für die Hauptunterstützungsempfänger für die von der öffentlichen Fürsorge laufend unter stützten Personen und für die Empfänger von Zusatz rente nach dem ReichsversorgungSgesetz durch die Dienst stellen der öffentlichen Fürsorge. Bezugsstellen für das verbilligte Fleisch sind alle Verkaufsstellen von Frischfleisch, die sich bereit erklären, den Bezugschein in Zahlung zu nehmen und den sonst gegebenen Vor schriften zu entsprechen. GS kommen also außer den Fleischerläden auch Konsumvereine, Warenhäuser usw. als Verkaufsstellen in Betracht. Die Verkaufsstellen werden durch Aushang kenntlich gemacht. Die Ver billigung wird ausschließlich für frisches Rind- oder Schweneifleisch gewährt. Wurstwaren sind von der Verbilligung ausgeschlossen. Zeder Berechtigte kann wöchentlich ein Pfund, Unterstützte mit vier und mehr Zuschlagsempfängern können wöchentlich zwei Pfund verbillig tes Fleisch erhalten. Aus geringere Mengen al» ein Pfund wird eine Verbilligung nicht gewährt. Der verbilligte Preis muß 3 0 Rpf. unter dem Tages preis oder, sofern bereits örtlich besonder» verbil ligte Preise für Unterstützungsempfänger vereinbart sind, 30 Rpf. unter diesem vereinbarten Preis liegen. Der erste Bezugschein, der mit vier Wochenab- schnitten versehen ist, wird Mitte Dezember ausgegeben. Jedem Wochenabschnitt ist die Giltigkeitsdauer aufge druckt. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer können die Scheine nicht mehr benutzt werden. Tier erste Abschnitt hat wegen der Weihnachtsfeiertage ausnahmsweise eine Gültigkeitsdauer von zwei Wochen. Empfang der Stahlhelm-Führer beim Reichspräsidenten Berlin, 11. Dez. Wie wir erfahren, empfing der Reichspräsident heute abend die Bundesführer des „Stahl helms" zu einer längeren Aussprache. Die Stahlhelm- Führer hatten offenbar den Wunsch, dem Reichspräsidenten ihre Auffassung zu dem Uniformverbot darzulegen, zumal ! der Reichspräsident bekanntlich seit vielen Jahren Ehren- Mitglied des „Stahlhelms" ist. LMches Memorandum über die Lage des Aeichshaushaltes Basel, 11. Dez. Der beratende SoickerauSschuß hat heute vormittag eine Sitzung abgehalten, über die fol gende Mitteilung ausgegeben wurde: Die Sitzung des Aus schusses begann um 11 Uhr. Alle Mitglieder waren an wesend. Außerdem war Graf Schwerin gebeten worden, an der Sitzung teilzunehmen. Die Mitglieder des Aus- schufleS haben eine Reihe technischer Fragen an ihn gerich- tet. Der deutsche Sachverständige hat alle erforderlichen Erläuterungen gegeben. — Di« deutsche Delegation hat gestern abend dem Ausschuß ein Memorandum überreicht, das eine Zusammenfassung der von Ministerialdirektor Graf Schwerin von Krosigk in der Sitzung mündlich gemachten Darlegungen über die Lage des Reichshaushalts darstellt. Dieses Schriftstück umfaßt 15 Seiten und wird durch zwei Tabellen ergänzt. SS ist heute früh an die Delegationen verteilt worden. . , Der technische Unterausschuß hat gestern getagt. Die Sitzung zog sich bis 2V2 Uhr morgens bin ; sie ist um 10 Uhr vormittag» wieder ausgenommen worden. -Mer in Berlin Der Führer der Nationalsozialistischen Deutschen Ar- betterpartei hält sich seit Donnerstag wieder in Berlin auf Gr hat wieder im Hotel „Kaiserhof" am Wilhelm-Platz Wohnung genommen. Die Absicht, mit ausländischen Journalisten in Verbindung zu treten und eine ErMrung zu geben über die Stellungnahme der Nationalsozialisten hinsichtlich der letzten Rundfunkrede deS Reich -kanzlerS scheint Hitler zunächst wieder zurückgestellt zu hu-en. LeMe AbrMmisetkstgatlon Dr. Brüning Führer der Abordnung pen beteiligten Reich-stellen «erden zurzeit die VorL«. «itunsen M di! am r. Februar ISS- in Gens beginnende «b- rüstungikonferenz getroffen. Vie Reichsregierun« « rüstunLek-nferenz di. größt. Bedeutung betDa. äußerlich dadurch «Kennzeichnet, daß vorauMtlich R»ich«kanzier v«« Kübrer der deutschen Delegation sein wird. Der Neichikawler wird in dieser Eigenschaft «ahrscheinltch auch an nrhmen. Für dis —itmm Dave, dsr Konfmng ist damir zu Mr MMimiGr über seine AuWe Oberbürgermeister Dr. Eördeler hat sich heute der Presse in Erwartungen an seiMTatigkeit r.nü?ssm. S-tn feiner Eigenschaft als Reichskommissar für die Preisüberwachung aufga^ngebiet liege in "ster Linie auf den lebensw ch gen er vaüLaininen üöer blr! Bedarfes Usto vEil leVENAVlchltAEi? 8-»--» dl-I-- D« P,,d.dw.w <-«» «... Faktoren der S p s > , Notverordnung durch zahlreiche Bestimmungen zu Leib«, Löhne und Gehalter Nkümmtk der Arbeiter und Angeltellten nach der nenen Natoerardnug amtlichen Stellen, die öe? E^u^?ung"un?"Äll^ Andacht, falls leiten, der Tarifvertragsparteien keine Einigung verstSndlichmachung der neuen Notverordnung di/nen sollen lvrack de ^Kürzun^v!ischttt-n^b?!>7 ^Mbni.s °, 7"^ungsvorilhisten nicht bis zum IS. Dezember festgslegt sei, Klarstellung vorzunehmen. Der Schlichter sei hierbei frei von ^erfahKnsvorschrlften. Auch könn« er Unebenheiten bereinigen, die sich au, der Veränderung der Lohn- und Gehaltssätze ergeben, sei es, daß sich das Lohnsystem seit dem 10. Januar 1SL7 geändert habe, so daß eine bloß« Zurückführung auf die damaligen Löhne sinnlos war«, sei es, daß di« Aenderung irgendwelcher Bestim mung«» de« Tarifvertrages erforderlich sei. Der Schlichter könne weiter, wenn am 10. Januar 1927 kein Tarifvertrag bestand, ein« andere Regelung wie die grundsätzliche Verordnung für diesen Fall, also di« Senkung um 10 oder 15 Prozent des Lohne- oder Gehalts, treffe». Die Festsetzung de» Schlichters sei bindend für all« Beteiligten und gelt« ab 1. Januar 1982 als tarifvertragliche Bestimmung. - Die tarifvertragliche Kürzung der Löhne müsse' dort, wo der diesjährige Lohntarifvertrag allgemein verbindlich möglichst^ umgehend ebenfalls allgemeinverbindlich werden ohne besondere Bekanntmachung 'mit Wirkung "vom 1. Ja.nvcn i bei ihm beantragt werde. Würden die Tarifparteien ihren'Am trag auf Allgemeinverbindlichkeitserkliirung nicht rechtzeitig ein reichen, so müßten sie das langsamere allgemeine Verfahren in Kauf nehmen. — Nach Senkung der Löhne und Gehälter auf den Stand vom 19. Januar 1927 solle eine Beruhigung des Arbeits verhältnisses eintreten, die d«n regelmäßigen Wiederaufbau unserer Wirtschaft fördere. Darum bestimm« die Verordnung, daß die Laufdauer der Tarifverträge bis zum 3V. April 1982 ver- länger: werde, falls sie nicht auf längere Zeit abgeschlossen seien oder di« Parteien etwas anderes vereinbarten. Der Schlichter habe auch das Reckt, Tarifverträge sogar bis Ende September 1932 zu verlängern. Zum Schluß wandte sich der Redner der Frage der sogenannten „Auflockerung des Tarifvertrages" oder der „Verfeinerung des Tarifvertagssystems" zu. Es sei selbstverständ lich, erklärte er, daß eine vernünftige Fortentwickelung des Tarif- .. . . . ' vertragswesens nach dem schmerzhaften Schnitt, der in der Der- mäßig genau schriftlich fcstzulegen, sodaß die Festlegung einen tragsordnung getun werden mußte, Gebot der Sozia*- aber auch Nachtrag zum Tarifvertrag bild«. Für diese Festlegung sei bis der Wirtschaftspolitik sein müsse. Dabei sollten die Parteien ihre zum 19. Dezember 1931 Zeit. Es sei ratsam, die erforderlichen Verträge den wirtschaftlichen und sozialen Notwendigkeiten mög- verhandlungen so schnell wie möglich durchzuführen. Di« Fest- lichst anpassen. Auch die Schlichtungsbehörden würden in diesem setzung der neuen Sätze durch den Schlichter sei nur al« letztes Mit- Sinn« arbeiten. Geib stellte einleitend fest, daß das erste Ochsten ^eile» der Notverordnung mit der Ueber- "«d Tehälter der Arbeiter und Angestellten" für die Ab'"'' und vngest-llten nicht gilt, die unter die Vorschriften bei Beamten und Arbeitnehmern des öffent- "Aich* nicht ganz scharf, aber allge. meinverständlich sag«n kann, fallen. Die Löhn« und Gehälter die- «erden entsprechend der Gehaltskürzung um 10 Prozent gesenrt. Mir di« übrigen Arbeitnehmer, die die große Mehrzahl bilden, stellt die Notverordnung in dem erwähnten "sten Kapitel des sechst«» Teiles den Grundsatz auf: Alle Löhne vorschkist Iforis^r^ndsNM Tage des Inkrafttretens der 1-l, mogtiqik umgeyeno evensaus allgemeinverbindlich werden m?ar 1982 ?uf ^»n K.nnd^ung vom 1. Ja. Der Reichscnb«itsminister habe somit die festgesetzte Lohnänderung «rLt ^bmÄ.^- ^ «AE- Für ohne besondere Bekanntmachung mit Wirkung vom 1. Janua- ael^n d?. Tarifver rag bestimmt stno, 1932 für allgemeinverbindlich zu erklären, wenn dies umgehend gmen die Vorschriften der Notverordnung nicht. Die Möglich- .— ° keitrn ihre- Senkung bestürmen sich asso nach den bisherigen ge- sthlichen Bestimmungen. Der Grundsatz der Senkung der Tarii- löhn« und Gehälter auf den Stand vom 10. Januar 1927 sei aber in verschiedener Beziehung abgewandelt. Die Kürzung dürfe nicht mehr al» 10 v. H. oder, wo seit dem 1. Juli 193t keine tarifvertragliche'Kürzung eingetreten sek, 15 v. H. betragen. Bel den Löhnen und Gehältern im Kohlen- und Kalibergbau bleibe der Stand vom 10. Januar 1927 unberücksichtigt. Sie würden um 10 bezw. 15 Prozent grundsätzlich gekürzt. Löhn« und Gehälter, die am 10. Januar 1927 nicht tarifvertraglich geregelt waren, würden, wie die Sätze im Kohlen- und Kalibergbau ebenfalls um 19 bezw 15 Prozent gesenkt. Die vorgesehenen Senkungen würden am 1. Januar 1932 von selbst eintr«ten. Ts bedürf« also nicht einer Herabsetzung im Weg« der Schlichtung. In erster Linie hätten die Tarifvertragspartei«» di« ab 1. Januar geltenden Sätze zahlen-