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Erscheint täglich abend» mU Ausnahme der Gönn» und Feiertage sär den solgendrn Tag Fel-Adr.: Amtsblatt. für Eibenstock, Larkselb, hundrhübel, ^UgrUtUl» Neuheide, Gberftützengran, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, llnterstützengrün, Mdenthal usw. Berantwortl. Schttftletter, Drucker und Verleger: Emil Hannebohnin Eibenstock. A/110. —— «4. Jahrgang. —— Dienstag, den 15. Mai Anzeigenpreis: die klemspaltige Zeile 12 Pig., für auswärtige 15 Psg. Im Reklametetl di« Zeile 40 Psg. Im amtlichen Teile die gespalten, Zeil. 40 Psg. Annahme der Anzeigen bi» spätesten« vormittag« 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Aerusprechn Ar. 11V. LSL7. Mksttimg dttllrbtrsMt imKatttt,Milch,Mark and dngl. Um die Erfassung der Milch und Milchprodukte (Butter, Quark, Käse, Magermilch) zu vervollkommnen und den notleidenden Städten und Jn- duftriebeztrken neue Nahrungsmittel zuzuführen, wird folgendes angeordnet: 1. Die Kommunalverbände haben alsbald für jede Gemeinde festzustellen, wieviel Milch und Milchprodukte die Gemeinde nach Deckung ihres eigenen zulässigen Bedarfes als Ueberschuß abzultefern hat. Hierzu ist nötigenfalls der Milchertrag der Kühe durch Melkproben, Einsicht der MUchbücher oder tn sonst geeigneter Weise festzustellen. Diese Rationierungspläne werden für Interessenten auf der Landesfettstelle zur Einsicht ausliegen. Die Ortsbehörde hat ihrerseits die auf die Gemeinde im Ganzen gelegte Auflage auf die einzelnen Viehbesitzer unter Berücksichtigung der jeweiligen Leistungsfähigkeit ihres Stalles umzplegen, wobei auf besondere viehzüchterische Interessen (Kälberaufzucht usw.) Rücksicht zu nehmen ist. 2. Als zulässiger Bedarf gilt folgender Milchverbrauch s) für Selbstversorger: 1. Liter Vollmilch täglich für jeden Haushaltangehörigen eines Selbstversorgers und jeden bet ihm in Arbeit Stehenden, soweit es herkömmlich ist, ihn mit Milch zu versorgen. 2. Die Vollmilch, die ersordcrlich ist zur Herstellung von 125 Butter wö chentlich für jeden Haushaltangehörigen eines Selbstversorgers. Diese Menge ist in der Regel auf 3^ . Liter wöchentlich anzusetzen. d) für Ntchtselb st versorger: Die nach den bestehenden Vorschriften für Kinder bis zu acht Jahren, Kranke und Wöchnerinnen erforderliche Vollmilch. 3. Sa mm el stellen. Gemeinden, die nach dieser Berechnung Ueberschußgemeinden sind", haben zur Er fassung des errechneten Ueberschusses an Milchprodukten, (insbesondere Butter, Quark, Käse) eine oder mehrere Sammel st eilen einzurichten und die gesammelten Ueber- schüsse der Verfügung des Kommunalverbandes gemäß abzuliefern. 4. Der Kommunalverband ist berechtigt anzuordnen, daß die überschüssige Milch oder eine bestimmte Milchmenge aus einer Gemeinde an eine vom Kommunalverband zu bestimmende Molkerei abzuliefern ist, soweit die Milch nicht als Verbrauchsmilch den Städten oder anderen Zuschußgemeinden nachweislich zugeführt wird. In bestehende Milchlieferungsbeztehungen und -vertrüge darf nicht eingegriffen werden. Der Kommunalverband kann diese Ablieferungspflicht für einzelne Gemeinden oder, wenn die Zahl der vorhandenen Molkereien dies zuläßt, für sämtliche Gemeinden seines Bezirks festsetzen. Der Ablieferungszwang wird insbesondere einzuführen sein, wenn eine Gemeinde den von ihr geforderten Ueberschuß nicht durch ihre Sammelstelle oder sonst im Wege der freiwilligen Leistung aufbringen sollte. 5. Der Ablieferungszwang für Mich setzt voraus, daß die Molkerei sich erbietet, in der Gemeinde, deren Milchüberschuß ihr zugewiesen werden soll, eine Sammelstelle oder eine Abholung einzurichten oder sonst eine geeignete Organisation zur Abnahme der Milch zu schaffen. Soll die Ueberweisung der Milch aus einem Kommunalverband in den anderen erfolgen, so entscheidet die Kreishauptmannschaft. Soll die Ueberweisung aus einer Kreis- hauptmannschaft in die andere erfolgen, so entscheidet die Kreishauptmannschaft, aus welcher die Milchlieferung erfolgen soll. In Zweifelsfällen steht der Landesfettstelle die letzte Entscheidung zu. 6. Oertliche Verarbeitungsstellen. In Gemeinden, für welche die Lieferung der Ueberschußmilch in eine Molkerei, z B. wegen großer Entfernung, nicht möglich ist, kann der Kommunalverband für Er richtung einer oder mehrerer örtlicher Verarbeitungsstellen z. V. in der Art sorgen, daß einer Kleinmolkerei oder einem zuverlässigen anderen Betriebe, welcher die erforderliche Zentrifuge und sonstigen Vorrichtungen besitzt, die zentralisierte Verarbeitung der gesäur ten Ueberschußmilch der Gemeinde unter Aussicht der Ortsbehörde übertragen wird. 7. Die Ortsbehörde kann zur Erledigung aller bannt zusammenhängender Geschäfte einen Ausschuß bettauen, welcher von ihr besonders in Pflicht zu nehmen ist und auf dessen persönlichen Einfluß besonders Wett zu legen ist. 8. Für Gemeinden, die ihre Ueberschüsse nicht ordnungsmäßig und pünktlich abliefcrn und deren Milchüberschuß deshalb einer Molkerei oder einer örtlichen Verarbeitungsstelle zugewiesen wird, kann der Kommunalverband jedes Verbuttern im Haushalt verbieten. Gemeinden, die ihr Ablieferungssoll nicht erfüllen, sind auch sonst mit allen zu Gebote stehenden Mitteln dazu anzuhalten. 9. Für die auf Grund einer Zuweisung an eine Molkerei gelieferte Milch hat die Molkerei dem Milcherzeuger den gesetzlichen Höchstpreis zu bezahlen. Wenn über die Art der Preisberechnung zwischen dem Erzeuger und der Molkerei eine Einigung nicht zustande kommt, entscheidet hierüber der Kommunalverband und bei Einspruch die Landesfettstelle. Neben diesem Milchpreis hat der Erzeuger einen Anspruch auf Rücklieferung der Molken zum Preise von 1 Pf. pro Liter und auf Rücklieferung von 10"/, der Mager milch zum Preise von 10 Pf. pro Liter. Für mehr beanspruchte Magermilch hat er einen Preis von 14 Pf. pro Liter ab Molkerei zu bezahlen. Di« Molkerei ist berech tigt, die Rücklieferung von mehr als 15"/, der Magermilch abzulehnen. 10. Die gleichen Lieferungsbedingungen gelten für den Fall der Ablieferung an eine Verarbeitungsstelle (tz 6). Doch kann hier vom Kommunalverband bestimmt werden, daß der von der Verarbeitungsstelle nach Abzug der Vergütung für den Leiter der Be- arbettungSstelle verbleibende Reingewinn an alle Mtlchlieferanten nach Verhältnis ihrer Milchlieferung verteilt wird. 11. Vom 13. Mai 1917 ab ist im ganzen Königreich die Abgabe von Magermilch, Quark und Käse nur noch gegen eine Landessperrkarte zulässig, die jedem, der nicht Selbstversorger ist, ein Bezugsrecht von monatlich höchstens 4 Liter Magermilch oder 1 Pfund Quark oder '/, Pfund Käse gewährt. 12. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder die auf Grund dieser Verordnung getroffenen Bestimmungen werden nach A 35 Ziffer 4 der Bekannt machung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (R. G. Bl. Seite 755) und nach H 14 Ziffer 2 der Bekanntmachung iiber die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916 (R- G- Bl. Seite 1100) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 13. Diese Bekanntmachung tritt am 13. Mai 1917 in Kraft. Dresden, den 7. Mai 1917. Ministerium des Innern. 596 IIkV 2219 Handel mit AM- und Bimmem. Nachstehende Berichtigung wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 10. Mai 1917. 420 b II ö VI s. Ministerium des Innern. ^33 Berichtigung. In unserer Bekanntmachung vom 3. April 1917 (Retchsanzeiger dir. 83 vom 7. April 1917) muß es tn tz 1 unter c statt: im Ausschank 1 Fl. M. 0,80 tn Flaschen zu mindestens I Inhalt (Flasche ist frachtfrei zurückzugeben, anderenfalls zum Einstandspreis zu vergüten '/, „ 0,80 heißen wie folgt: im Ausschank ', M. <»,«« in Flaschen zu mindestens "/« I Inhalt (Flasche ist frachtfrei zurückzugeben, anderenfalls zum Einstandspreis zu vergüten 1 Kl. „ Berlin, den 7. Mai 1917. Kriegsgesellschaft für Weinobst-^inkauf und -Verteilung, G. m. b. H. Härtel. Durch den Heldentod für das Vaterland am 22. April dss. Jahres verloren wir tn Kerrn Flütserpedient Albert Richard Koch einen treuen, strebsamen, lieben Kollegen. Wir werden seiner immer in Ehren gedenken. Eibenstock, am 14. Mai 1917. Die Ratsbeamten. Gemeinschaftliche Sitzung der städtischen ttoUcgien WUwoch, den I«. Müi l«I7, avmds 8 Mr im Sitzungssaal- des Rathauses. Eibenstock, den 14. Mai 1917. Der MMrmeisler. Der StMvcrordneteillwrstctm. Hesse. K. tarnst <5lautz. «ui : 1) Festsetzung des HauShaltplaues sür das Jahr 1917. 2) Bürgermeisterstellvertreter- Wahl. Städtischer Lebensmittelverkauf. Hafergrütze: Dienstag, den l5. dss. Mts., bet R. Enzmann, El. Seifert, P. Herold, G. E. Tittel, E. Zeuner, E. Schindler, Friedr. Riedel, V. Mehnett, Konsumverein I und II. Kopfmenge ', Pfd. Preis 44 Pfg. das Pfd. gegen Abgabe von ', Marke A;