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chwei» l25. ckau^ tein. »ycr l abi- , Be- , eim- dem 'ßia> rath^ ehen zold^ !amw^ zu ver :rer rrstr^ end eher. Wochenblatt 1874 Freitag, den g. April 1. s: 1 Friesen. v. Brück. 4 10 3 2 3 4 6 7 3. Stück zahl dieser Münz, sorten. 2) Alle vorgcdachten churfürstlich und königlich sächsischen Goldmünzen werden nach dem Werthe ihres Gehaltes an seinem Golde eingelöst; das Psd. Feingold wird mit 1395 Mark oder 465 Thlr. vergütet. Die Auszahlung der Vergütung für die abgclieferten Stücke erfolgt, nachdem der Metallwerth Seiten der Münzverwaltung sestgestelll worden ist, durch diejenige der obengenannt?» Einlösungscasse», zu welcher die Stücke eingeliefert sind. Der Zeitpunkt, von welchem an die Beträge dieses Me- tallwerthes erhoben werden können, wird demnächst von de» betreffenden Einlösungs- cassen durch das Dresdner Journal, die Leipziger Zeitung und durch ein Localblatt bekannt gemacht werden. Bekanntmachung, betreffend die Außercourssetzung der Landesgoldmünzen und der landesgesetzlich den inländischen Münzen gleichgestellten ausländischen Goldmünzen, vom 6. December 1873. 6. Der dafür zu ver gütende Metall werth beträgt (pr. Pfd. 465 Thlr.) Zur Ausführung der vorstehenden, in dem Reichsgesetzblatt vom Jahre 1873 (S. 375) publicirten Bekanntmachung wird hiermit Folgendes bestimmt: 1) Die Einlösung der mit dem 1. April dieses Jahres außer Cours tretenden churfürstlich und königlich sächsischen Landesgoldmünzen, als doppelte, einfache und halbe August- und Antond'or, chdrfürstlich und königlich sächsische Ducaten, Soplnen- ducaten und Kronen und halbe Kronen königlich sächsischen Gepräges ist während der Monate April, Mai und Juni dieses Jahres durch folgende königliche Cassenstellen, als: die Finanzhauptcasse zu Dresden, die Lotteric-Darlehnscasse zu Leipzig und das Hauptsteueramt zu Chemmtz zu bewirken. Dresden, den 24. März 1874. Finanz — von Amtsblatt für das Königliche Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. Dieses Blatt erscheint wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags und kostet vierteljährlich 10 Ngr. — Jnseratenannahme bi« Montag resp. Donnerstag Mittag. .... Bekanntmachung, betreffend die Lußercourssehung der Kronenthaler, sowie von Münzen des Tonvcntionsfußes; vom 7. März 1874. Auf Grund der Artikel 8, " und iv des Munzgesetz-s vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen getroffen: . 1- DE I- ' "'s g, Zahlungsmittel: 1) die Kronenthaler deutsche», österreichischen oder brabanter Gepräges, 2) die Zwanpgguldenfub ausgeprägten ganzen. halben m d w„^ Co»vcntions-(Species-)Thaler deutschen Gepräges. Es ist daher vom 1. April 1874 ab außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. ' . .. 8 2. Die im Umlaufe befindlichen, in 8 s ^»eichneten Münzen werden in den Monaten April, Mai und Juni 1874 von den durch die Landes-Centralbehördcn !"r,bff"ch''e>wen Caffen derienigen Bundesstaaten, wUche diese -Nunzc» geprägt haben, bezw. in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach dem in § 3 festgesetzten Werths Zahlung angenommen, als auch gegen Reichs- bezw. Landcsmünzen umgewechselt. — Nach dem 30. Juni 1874 werden derartige Münzen auch von düsen Kassen weder >» Zahlung, noch zur Umwechselung angenommen. 3) Das nach § 4 der obigen Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers derEin- lösungscasse bei Einlieferung der Goldmünzen in zwei Exemplaren einzureichende Verzeichniß derselben ist »ach folgendem Schema anzufertigen: Verzeichniß der bei zu von zu am. . . ten 1874 eingelieserten Landesgoldmünzen, für welche der von der Münzverwaltung festzusetzende Metallwerth vergütet wird. Auf Grund der Artikel 8, 13 und 16 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs- gesetzblatt S. 233) hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen getroffen: 8 I. Vom I. April 1874 an gelten sämmtliche bis zum Inkrafttreten des Ge setzes, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, vom 4. December 1871 (Reichsgcsctzblatt S. 404) geprägten Goldmünzen der deutschen Bundesstaaten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel. — Es ist daher vom I. April 1874 ab außer den mit der Einlösung beauftragten Cassen Niemand verpflichtet, diese Goldmünzen in Zahlung zu nehmen.— Von demselben Zeitpunkte ab verlieren die landesgesetzlich den inländi chcn Münzen gleichgestellten ausländischen Goldmünze» die Eigenschast als gesetzliches Zahlungsmittel. Eine Einlösung derselben findet nicht statt. 8 2- Die im Umlaufe befindlichen Landesgoldmünzen werden in den Monaten April, Mai und Juni 1874 von den durch die Landes-Centralbehörden zu bezeichnen den Cassen derjenigen Bundesstaaten, welche die Goldmünzen geprägt haben, bezieh ungsweise in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel find, nach dem m den 88 3 u. 4 festgesetzten Werthverhältnisse für Rechnung des deutschen Reichs sowohl in Zahlung angenommen, als auch gegen Reichs-Goldmünzen, beziehungsweise Lan des-Silbermünzen umgewechselt. —Nach dem 30. Juni 1874 werden Landes-Gold münzen auch von diesen Cassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen. tz S. Die Einlösung der nachstehend verzeichneten Goldmünzen erfolgt zu dem dabei vermerkten festen Werthverhältnisse: - - preußische Früdrichsd'or zu 3 Thlr. 20 Sgr. turhessische Pistolen zu 5 - 20 - wurtembergischc, badische, großh. hessische 10- u. 5-Guldenstücke zu 10 Fl. bez. 5 Fl. würtembcrgische Ducatcn (Prägung seit 1840) zu 5 Fl. 45 Kr. bad, che Ducaten (Prägung seit 1837, sog. Rheingold-Ducaten) zu 5 Fl. 35 Kr. badische 500-Kreuzerstiicke zu 8 Fl. 20 Kr H Für alle in S 3 nickt aufgesührtcn Goldmünzen deutscher Bundesstaaten wird lediglich der Werth ibres Gehalts an feinem Gold« mit 1395 Mark oder 46v Thaler für das Pfund Feingold vergütet. - Zu diesem Behuf ist der Casse be. Ein lieferung der Goldmünzen, deren Einlösung beabsichtigt wird, em Verzeichmh derselben .» welchem die einzelnen Münzsorten nach Stückzahl Gattung (Bild) und Jahreszahl summarisch auszusühren sind, in zwei Exemplaren einzureichen, deren emes nach er folgter Prüsung mit Empfangsbescheinigung zurückgcgeben wird, und gegen dessen Vorzeigung und Rückgabe seiner Zeit, falls sich sonstige Anstände nicht ergeben haben, die Zahlung des von der Münzverwaltung festgesetzten Metallwerthes erfolgt. Ter Zeitpunkt, von welchem ab die Einlösungsbeträge erhoben werden können, wird von den Landesbehörden bekannt gemacht werden. — Aul Denkmünzen, Schaumünzen und ähnliche nicht ausschließlich zum Umlauf bestimmte Münz,stücke finden obige Bestimm ungen keine Anwendung. § 5. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Unitausch (Z 2) findet auf durch löcherte und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf tm Gewicht verringerte, in- gEiche» auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. — In Betreff der Grenze der Gewlchtmmderung, innerhalb deren die durch den Umlauf im Gewicht verringerten aufgesührtcn Prägungen als vollwichtig angenommen wer- b«> den hierüber getroffenen landesgesetzlichen Bestimmungen. In sollen Goldmünzen, deren Gewicht um nicht ^tten ErE Noemalgcwicht zurückblcibt, als vollwichtig gelten. Ergiebt sl^ vei der Gewichtsprufung eine aröüere Differenz, so wird der Metallwerth der Goldmünze nach Maßgabe der Bestimmung im ersten Absätze des z 4 vergütet. Berlin, den 6. December 1873. Der Reichskanzler In Vertretung: Delbrück. für Wilsdruff, Tharandt, Rossen, Sievenlehn und die Umgegenden. Einzahlers der Gold ¬ münzen.) Von dem Einlieferer der Goldmünzen werden nur die Colonncn 1, 2 und 3 dieses Verzeichnisses nach den darin angegebenen Beispielen ausgcfüllt, während die Colonnen 4, 5 und 6 in dem zweiten, von der Einlösungscasse der Münzverwaltung einzusendenden Exemplare von der Letzteren ausgefüllt werden. Bei demnächst.ger Zahlung des für die eingelieserten Münzen festgesetzten Metall werthes wird der Betrag desselben von dem Empfänger in dem von ihn. zurückzu- gcbenden, mit Empfangsbescheinigung der Einlösungscasse versehenen Exemplare des Verzeichnisses, nach vorheriger Aussüllung der Colonncn 4, 5 und 6 desselben Seiten der Einlösungscasse, quittirt. 4) Formulare zu dem unter S vorgeschriebenen Verzeichnisse werden auf Ver langen von den Einlösungscassen unentgeltlich verabfolgt. 5) Der Einlieferer hat für jede der in dem Verzeichnisse aufgeführten Münzsorten besondere Packete (Beutel, Düten rc.) zu bilden und auf denselben zu bemerken: die lausende Nummer des Verzeichnisses, die Münzsorte und deren Stückzahl; auch sind sämmtliche einzelne Packete, welche Behufs Prüsung ihres Inhaltes Seiten der Ein lösungscasse leicht zu offnen fein müssen, also nicht versiegelt werden dürfen, in einem Gesammtpacket, bei größeren Quantitäten in zugcbundenemBeutel mit einer Etiquette einzuliefern, auf welcher der Name des Einzahlers, der Einzahlungstag, die Gesammt- Stückzahl der darin befindlichen Goldmünzen und die betreffende Einlösungscasse an gegeben ist. m i n i st e r i u ni. 2 1 15 7 42 2. Bezeichnung der einzelnen Münzsorten nach Gattung zBild) und Jahreszahl. sächsische August- und Antond'or . . . dergleichen . . . V» dergleichen . . . chursiirstlich und königl. sächsische Ducaten . Sophienducaten . . V. sächsische Goldkronen Z dergleichen . . . Summa geschrieben: Zwei und Vierzig Stück Goldmünzen. (Ort), den . .ten ... . 1874. (Name und Stand des 4. Brutto gewicht. . 5. Die Lieferung hat an Fein gold ergeben: pfd. Dec.