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lsdmfferTageblatt adressieren, sondern an den Verlag, die Schnftleitung oder die (Aesckästsstelle. / VVvV llnonyme Zufthristen -lriben unberücksichtigt. / Berliner Vertretung: Berlin EW.4S. t für »io Königliche Amishauptmannschast Meißen, für »as -IM, Mi»,°tt -I,. °. sowie für das Königliche Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6. Postscheck.Konto: Leipzig Nr. 28614. Königliche Amisgerichi und den Giadirai zu Wilsdruff FoillrenLami zu Thamndi. Wvchenblaii für Wilsdruff ' und Umgegend. Erscheint seit dem Jahre ^84tl. — Insertionspreis Pfg. für die 6-gespaltene Korpuszeile oder deren Raum, Lokalpreis Pfg., Reklamen pfg., alles' mit 0°/« Teuerungszuschlag. Zeitraub und tabellarischer Sah mit 56"^ Aufschlag. Bei Wiederholung und Jahresumsätzen entsprechender Nachlaß. Bekanntmachungen im amtlichen Teil (nur von Behörden) die Spaltzeile 60 pfg. bez. pfg. / Nachweisungs- und Offertengebübr 20 bez. 30 pfg. / Telephonische Insermen-Aufgabe schließt jedes Reklamationsrechi aus. / Anzeigenannahme bis 41 Llhr vormittags. / Beilagengebühr das Tausend 6 Ml., 'ir die Postauflage Zuschlag. / Für das Erscheinen der Anzeigen an destnnmicn Tagen und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. / Strikte Platzvorschrift 2.5°/« Aufschlag ohne Rabatt. / Äie Rabattsätze und Nettopreise haben nur bei Bar zahlung binnen 30 Tagen Gültigkeit; längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ge meinsame Anzeigen versch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zeilen- preises.^ Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart ist, gilr es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, falls nicht der Empfänger innerh. 8 Lagen, vorn Rechnungstage an, Widerspruch erbebt. Oas .Wilsdruffer Tageblatt" erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, abends 6 Llhr für den folgenden Tag. / Bezugspreis bei Selbstabholung von der Druckerei wöchentlich 2V pfg., monatlich 70 pfg., vierteljährlich 2,10 Mk.; durch unsere Austräger zugetragen monatlich 80 pfg., vierteljährlich 2,40 Mk.; bei den deutschen Postanstalten vierteljährlich 2,40 Mk. ohne Zuftellungsgebühr. Alle postanftalten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen jederzeit Bestellungen entgegen. / Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner hat der Inserent in den obengenannten Fällen keine Ansprüche, falls die Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Einzel verkaufspreis der Nummer 10 pfg. / Zuschriften sind nicht persönlich zu adressieren, sondern an den Verlag, die Schrlstleitung oder die Geschäftsstelle. / Nr. 215. Sonnabend Sen 14. September 1918. 77. Jahrg. Amtlicher Teil. Höchstpreise für Grieß, Graupen und Grütze. Der Staatssekretär des Kriegsernähruntzsamls hat für den Kl-inhandet mit Grieß, Gerstengraupen und Gerstengrütze durch Verordnung vom 29. August 1918 (Reichsgefitzbl. S. 1089) mit Wirkung »om 1. September 1818 «n nachstehende Höchstpreise im Sinne des Höchstpreisgesetzes festgeietzl. Dresden, am S. September 1918. 2619 V VII. Ministerium des Innern. Verordnung über Höchstpreise für Grietz, Graupen und Grütze. Vom 29. August 1918. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnshmen zur Sicherung der Volks- 22. Mai 1816 (Reichsgesetzbl. S. 40l> . ernahrung »om -n ,, wird verordnet: " 18. August 1817 (Relchsgesetzbl. S. 823) 8 1- Beim Verkaufe von Grieß, Gerstengraupen (Rollgeiste) und Gerstengrütze an Klein händler (Z 2) dürfen folgende Preise für 100 Kilogramm Reingewicht nicht überschritten werden: bei Grieß 76 Mark, bei Errstengraupen (Rollgerste) und Gerstengrütze . . 71 Mark. Die Lieferung zu diesen Preisen hat frachtfrei Station (Bahn oder Schaff) des Empfängers zu erfolgen. Befinden sich die gewerbliche Niederlassung des Verkäufers (Abs. 1) und die Verkaufsstelle des Kleinhändlers in demselben Wemeindebeznke, so hat die Lieferung durch den Verkäufer frei Verkaufsstelle des Kleinhändlers zu erfolgen. 8 2. Beim Verkauf an Verbraucher (Kleinhandel) dürfen folgende Preise für ein Pfund Reingewinn nicht überschritten werden: bei Grieß .... ' 48 Pfg. bei Gerstengraupen (Rollzerste) und Gerstengrütze . . 44 Pfg. Beim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eines Pfennigs auf ganze Pfennige nach oben abgerundet werden. 8 3 ' Die Landrszentralbehördm können niedrigere Preise als dis in W 1, 2 bestimmte» Preise feftfitzen. 8 4. Die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. 8 b. Der Staatssekretär des Kriegsernährunzsamtes kann Ausnahmen von den Vor schriften dieser Verordnung zulassen. 8 6- Diese Verordnung tritt mit dem 1. September 191» in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über Höchstpreise für Grieß, Graupen und Grütze vom 16. Okiober 1917 (Relchsgesetzbl. S. 901) außer Kraft. Berlin, «m 29. August 1918. Der Stsatssekretär des Kriezsersährnngsamtes. In Vertrerung: Edler von Braun. Kartoffelpreise. Der Preis für die Tonne Kanofflla aus der Ernie des Jahres 1918 beträgt, wenn die Lieferung nach dem 14. September 1918 erfolgt, gemäß Z 2 Absatz 2 der Veröidnung des Reichskanzlers vom 9 März 1918 (R.-8-Bl. S. 119) im Königreiche Sachsen beim Verkaufe durch den Kartoffelerzeuger 120 Mark. Dresden, am 11. September 1918. 1944 VlUIV. Ministerium des Inner«. SWne Md SW. Auf Grund der Bekanntmachung des Königlichen Ministeriums des Innern som b. September 1918 wird für den Kommunal»erband Meizen-Land folgendes bestimmt: Jeder Haushaltungsvorstand, der Schweine und Schafe zur späteren Hausschlachtung hält, har zur Eintragung in die bei seiner Gemeindebehörde ausl egenden Liste folgendes anzumelden: 1. spätestens bis zum 20. September 1918 alle bereits in seinem Besitz befindlichen und zur Selbstversorgung bestimmten Schweine und Schafe, 2. sofort nach dem EmsteÜen, spätestens aber 3 Monate vor der beabsichtigten Haus schlachtung, alle nach dem 20. September 1818 eingestellten, zur Selbstversorgung bestimmten Schweine und Schafe. 8 2. Bei der Anmeldung ist anzugeben: 1. der Schlochtort, 2. Name, Beruf und Wohnung des Anmeldenden, 3. das Alter und das ungefähre Lebendgewicht des angemeldeten Tieres zur Zeit der Anmeldung, 4. die Zeit, innerhalb welcher voraussichtlich die Hausschlachtung vorgenommen werden soll und zwar, ob in der Zeit vom 20. September bis 31. Oktober 1918, vom 1. November 1918 bis 31. Januar 1913, vom I. Februar bis 30. April 1919, vom 1. Mai bis 31. Juli 1919. 8 3. Die Anmeldung entbindet nicht von der Verpflichtung, vor der Schlachtung der Schweine und Schafe bei dem Kommunalverband um die Genehmigung z«r Haus- schlachtung nschzusuchcn; sie gibt keinerlei Anspruch auf EiteUung der Genehm gung. Für Schweine und Schafe, die dem Kommunalverband nicht rechtzeitig angemeldet wsrdeu find, darf die Genehmigung zur Hansschlachtung nicht erteilt werden. Bei Schweinen und Schafen, die nach dem 20. September 1918 eingestellt worben find, ist die dreimonatige Halrefrist frühestens »o« Tage der Anmeldung an zu rechne». Meißen, am 10. September I91S. Nr. öSI II I.. Mo Komm»««l»erband Meitzev-La«d. Auf Blatt 12S des Handelsregisters des hiesigen Gerichts, die Fnma Spar- uud Vorschntzverei« B«rkh«r-swslde, Aktiengesellschaft in Bnrkhardsmalde betreffend, ist heute di? dem Prisakmann Ms ritz Wilhelm Döring m Bu.kharvS- walde örteilte Prskkra eingetragen worden. Wilsdruff, am 11. September 1918. R.e§. 70/18. zsri Königliches Amtsgericht. Die Sammelstelle für beschlagnahmte Eichel« «nd Kastanie« ist Herrn Altwarenhändler August Mickan hier, Berggasse Nr. 229 übertragen worden. Wilsdruff, am 10. September 1918. 3327 Der StadtraL. Anmeldung am. 14. September für Knnsthonig auf blauen Warenbezugs- schein Nr. 36. Wilsdruff, am 13. September 1S18. 332» Der StaLtrat — Kriegs»irrschastsahteil«ng. Grumbach. Die Auszahlung ber Kriegs-Unterstützung ^erfolgt in Zukunft «nr am 14. bezw. letzten Tage eines jeden Monats, diesmal al>s Sonnabend den 14. September von vormitiags 9—12 Uhr und nachmittags von 3—5 Uhr. Das Gemeindeamt bleibt wegen Brennholz-Ankauf Mo«t«g de« 16. Sep tember geschlossen. Wer noch Bedarf an Winter-Brennholz direkt aus dem Walde hat, wolle sich dis spätestens Sonnabend abend un Gemeindeaml melden. Grumbach, am 12. September 1918. , 33is Der Gemei«devorsta«d. Kaiserworte an die Essener Arbeiter. Durchhalten bis zum letzten. Kaiserworte an die Es lener Arbeiter. Der Kaiser, der In den letzten Tagen die Kruppschen Werke in Essen besucht bat, hielt vor etwa 1500 Arbeitern eine etwa dreivierte! Stunde währende Rede. Er wieS zunächst darauf hin, daß er dem Wer^n und Wachsen der Kruppwerke von jeher das größte Inter esse er-tg-gengebracht und besonders während des Krieges die Leistungen der Werke mit Freude gesehen habe. Der Kaiser sprach dann von den mancherlei Nöten und Sorgen des einzelnen und fuhr fort: Es soll keiner in unserem Volke glauben, duß ich darüber nicht Bescheid weiß. Ich habe auf memru Fainien durch daö Land mit mancher Witwe, mit manchen Bauern und iw fernen Oste» und Westen mit manchem Landwehr- und Landsturmmann ge sprochen, der das Herz schwer hatte von Sorgen, die aber überstrahlt wurden von dem Gedanke» r Erst di- Pstrchl. das andere kommt später. Ich habe eure Sorgen in tiefstem Herzen empfunden. Was an landesväterlicker Anregung hat geschehen können, um die Last nach Möglichkeit zu mildern und die Sorgen unseres Volkes zu verstellen, das ist geschehen. Es hätte manches anders gemacht werden können, und daß darüber hier und da Mißstimmung herrscht» ist kein Wunder. Aber wem verdanken wir dies letzten Endes? Wer hat davon schon bei Anfang des Krieges gesprochen, daß die deutsche Frau und das deutsche Kind ausgehungert werden sollten? Wer ist es gewesen, der den furchtbaren Haß in diesen Krieg hineingebracht hat? Das waren die Feinde! Ein jeder von euch bis in die fernste Ecke unseres Vaterlandes weiß, daß ich keinen Schritt unversucht ge lassen habe, unserem Volk und unserer gesamten gesitteten europäischen Welt diesen Krieg möglichst abzukürzsn. Im Dezember des Jahres 1916 habe ich ein offenes, klares, unzweideutig es Friedensangebot im Ramen des Deutschen Reiches und meiner Verbündeten den Gegnern übergeben. Hohn und Spott und Verachtung ist