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Mittwoch den 8. Mai 1918 Nr. 106. 77. Jahrg. und Umgegend. Erscheint seit dem Lahre 1841. rille Postanstalten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen lederzett Bestellungen entgegen. / Im Zolle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger Irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten ober der Besörderungöetnrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch aus Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung deö Bezugspreises. Zerner hat der Inserent in den obengenannten Zöllen keine Ansprüche, falls die Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Sinzel» verkausttpret« der Nummer 10 Pfq. / Zuschriften sind nicht persönlich zu adressieren, sondern an den Verlag, die Schrtstleitung oder die Geschäftsstelle. / klnonpme Zuschriften bleiben unberückstchtigt. / Berliner Vertretung: Berlin SW. 4». dLLr »-'-nn'mä^un»gen im EttUnTÄ «nurv/n^M^ pts- Nachweisung«. und Offertengebühr A> b«. ZV Pfg. / Telephonische Inseraten-Aufgabe schließt >ed«ö Rellamaftonsrecht aus / Anzelgenonnahme bis äl Uhr vormittags. / Beilagengebühr das Tausend b Vir wr die Postauflage Zuschlag. / Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten und Plötzen wird keine Gewähr geleistet. / Steifte Platzvorschiist A" Aufschlag ohne Rabast. / Die Rabastsötze und Nettopreise haben nur bei Bar« Zahlung binnen ZV Tagen GüMgkeist löngeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ae- me nsame Anzeigen versch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zeiän« / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, KN« nicht der Empfänger innerh.» Tagen, vom Rechnungstage an, WIdeflpruch erhebt. Königliche Amtsgericht und den Gta-trat zu Wilsdruff Sorstrentamt zu Tharandt. p°stsche-.K°n.°- für die Königliche Amtshauptmannschast Meißen, für das Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. S. fSNNe ßir düS KSMgllche Amtlicher Teil. Uerkehr mtt Frühgenmse. Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung von PreiSprüfungS- ftellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 (RGBl. S. 607 flg.)in der Fassung der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 4. 11. 15. (RGBl. S. 728 fig.) wird mit Genehmigung des Kgl. Ministeriums des Innern folgendes angeordnet: 8 I. Die Versendung von Frühgemüse mit der Bahn oder mit dem Schiff, auch als Expreßgut und Passagiergut, zu dem auch Trag'asten zu rechnen sind, von einem Orte innerhalb des Kommunalverbandes Meißen-Stadt und Land nach einem Orte außer« halb diese- KommunalverdandeS ist nur auf Grund eines vom Kommunalverdand Meißen-Stadt und Land oder der von ihm bestimmten Stelle ausgefertigten Versand- stheines zulässig, der durch einen Vermerk auf den Verladepapieren, bei Passagiergut in schriftlicher Form, erteilt wird. Auf die Versandscheine für Passagiergut finden Vie Vorschriften des tz S über den Beförderungsschein Anwendung. Die Versandscheine für Passagiergut sind bei der Annahme des Gepäckstückes durch die Bahn bezw. durch die Schiffahrtsgesellschaft zu entwerten. 8 2. Zur Beförderung von Frühgemüse mit Wagen, Karren oder als Traglast nach einem Orte außerhalb des Kommunalverbands bedarf es eines vom Kommunalverband oder der von ihm bestimmten Stelle ausgestellten Deförderangsfcheiaes. Den Be förderungsschein hat der Beförderer während der Beförderung bei sich zu führen, auf Verlangen den Polizeibeamten oder sonstigen UeberwachungSorganen vorzuzeigen und nach Ausführung der Beförderung dem Empfänger der Ware auszuhändigen. Der Empfänger ist verpflichtet, den Schein drei Monate aufzubewahrcn und auf Verlangen den genannten UeberwachungSorganen vorzuzeigen. Der Beförderungsschein muß die Anschrift des Absenders und Empfängers, Menge und Art des zu versendenden Gemüses sowie Ort und Zeit der Ausstellung enthalten. 8 3- Zur Versendung bez. Beförderung von Frühgemüse lediglich innerhalb des Kommunalverbands Meißen-Stadt und Land ist ein Versand- bezw. Beförderungsschein nicht erforderlich. 8 4. Der Kommunalverdand oder die von ihm bestimmte Stelle ist berechtigt, die Er teilung des Versand- bezw. Beförderungsscheines zu versagen, sofern Interessen der Volksversorgung entgegenstehen oder der Verdacht der Ueberschreitung der Höchstpreise oder eines sonstigen Verstoßes gegen behördliche oder gesetzliche Vorschriften begründet erscheint. Der Komunalverband oder die von ihm bestimmte Stelle ist ferner berechtigt, die Erteilung des Versand- bezw. Beförderungsscheines an die Bedingung zu knüpfen, daß die Versendung bez. Beförderung an einen anderen als den vom Versender bez. Beförderer in Aussicht genommenen Empfänger erfolgt. 8 5. Für die Ausfertigung jedes Versand- bezw. Beförderungsscheines wird durch den Kommunalverband oder die von ihm bestimmte Stelle eine einheitliche Gebühr von 0,25 Mk. erhoben. 8 6. Der Erlaß weiterer Ausführungsoorschriften, auS denen sich das Nähere über die vom Kommunalverband mit der Ausfertigung des Versand- bezw. BeförderungSscheines beauftragte Stelle und deren Befugnisse im einzelnen ergibt, bleibt vorbehalten. 8 7. Wer den vorstehenden Bestimmungen sowie den nach ß 6 noch zu erlassenden Aus führungsvorschriften zuwiderhandelt, wird auf Grund von ß 17 der eingangs erwähnten Verordnung mit Gefängnis bis zu bis 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 1L00 Mk. bestraft. Meißen, am 6. Mai 1918. Nr. 1030 t II k. Kommunalverdand Meißen-Stadt und Land. Ausführungs-Bestimmungen zur Bekanntmachung über den Verkehr mtt Frühgemüse. Zur Ausführung der vorstehenden Bekanntmachung über den Verkehr mit Früh gemüse wird folgendes bestimmt: Al» Frühgemüse gelten folgende Gemüsearten: Spargel, Rhabarber, Spinat, Erbsen, Bohnen (Stangen-, Busch-, Wachs und Perl- sowie Puff- oder Saubohnen), Möhren und längliche Karotten, Mairüben, runde kleine Karotten, Kohlrabi, Frühweißkohl, Frühwirsingkohl, Frührotkohl, Frühzwiedeln, Strunkkraut, Tomaten. Im allgemeinen gelten für den Erwerb und die Ablieferung von Gemüse die von der Reichsstelle für Gemüse uod Obst festgesetzten Lieferungsbedingungen. Versand- miss Beförderungsscheine für Frühgemüse werden von der Amtshaupt mannschaft Meißen ausgestellt, für Spargel auch von den Gemeindebehörden Weinböhla, CoSwig, Neucoswig und Brockwitz. Händler, die im Bezirke des Kommunalverbondes Meißen-Stadt und Land für einen anderen Kommunalverdand Frühgemüse aufkaufen, haben beim Gesuche um Er teilung von Versand- und Besörderungsscheinen ihren Ausweis vorzulegen Jeder Gesuchsteller hat die Art und Menge des zum Versand bestimmten Früh- gemSses anzugeben. Abänderungen auf den von der Amtshauptmannschaft bez. der von ihr beauftragten Versand- bez. Beförderungsscheinen sind unzulässig Macht der Kommunalverband von dem ihm nach § 4 Satz 2 der Bekanntmachung zustehenden Rechte Gebrauch, so hat der Versender bez. Beförderer, wenn er Händler ist, ouf Erstattung des Erzeugerhöchstpreises und der den Bezirksaufkäufern zustehenden Vergütung, wenn er Erzeuger ist, nur auf den Erzeugerhöchstpreis. Als Bezirksaufkäufer für Frühgemüse aller Art sind vom Kommunalverdand Meißen Stadr und Land bestellt die Händler Louis Otto in Lommatzsch, Hermann Grimmer in Staucha, Adolf Schneider in Meitze«. Diese sind verpflichtet, über jeden Einkauf dem Erzeuger einen mit dem Stempel der Amtshauptmannschast versehenen Einkaufsschein vollständig ausgefüllt auszuhändigen. Die Bezirksaufkäufer, die sich als solche auszuweisen haben, sind befugt, die Regelung des Verkehrs mit Frühgemüse im Sinne dieser Verordnung zu überwachen, insbesondere den Inhalt der Sendungen zu prüfen, die anderen Verladern bez. Beförderern genehmigt worden sind. Gemüseerzeuger, die keine Lieferungsverträge über Frühgemüse abgeschlossen haben, werden aufgefordert, zum Zwecke einer geregelten Versorgung der Bevölkerung ihr Früh gemüse dek Bezirksaufkäufern zum Kaufe anzubieten. Das Angebot hat mindesten» 48 Stunden vor der Abernlung zu erfolgen. Die Ware ist in gesundem und frischem Zustande an die nächste von dem betreffenden Bezirksaufkäufer bestimmte Bahnstation anzuliefern. Für alles von den Bezirksaufkäufern nicht erfaßte Gemüse gelten die von der Reichsstelle für Gemüse und Obst erlassenen Bestimmungen, insonderheit diejenigen über den Schlußscheinzwang. Für Spargel sind als Aufkäufer bestellt die Händler Max Diebel, Weinböhla, Kirchplatz und Friedrich Mathe, Weinböhla, Kaiserstr. 32. Diese haben den Spargelerzeugern die von der Reichsstelle für Gemüse und Obst vor geschriebenen Schlußscheine zu behändigen. Meißen, am 6. Mai 1918. -u» Kommunalverdand Meiheu-Stadt «nd Land. Auf die Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über die Beschlagnahme von Tischwäsche in Gewerbebetrieben «nd den Berkans von Leinen- «nd Banmwollgeweben vom 20. April 1918, abgedruckt in Nr. 94 der Sachs. Staats zeitung vom 24. April ds. IS. wird hingewiesen. Danach wird die in Besitz von Gewerbebelrieben befindliche, zur Veräußerung be stimmte gebrauchte und ungebrauchte Tischwäsche (weiße und farbige waschbare Tisch- und Mundtücher), die aus Web-, Wirk- und Strickwaren hergestellt sind, beschlagnahmt und darf nur an den Kommunalverband veräußert werden. Auch die im Besitze von Privaten befindliche gebrauchte und ungebrauchte Tisch wäsche darf entgeltlich nur an den Kommunalverband veräußert werden. Endlich dürfen unverarbeitete, gewebte oder gewirkte Stoffe, die ganz oder teilweise auS Leinen oder Baumwolle bestehen und sich iw Besitze von Personen befinden, die solche Gewebe weder gewerbsmäßig Herstellen noch gewerbsmäßig damit Handel treiben, entgeltlich nur an den Kommunalverband veräußert werden. Zuständig ist der hiesige Kommunalverdand, soweit sich die bezeichneten Gegen stände in seinem Bezirk befinden. Zuwiderhandlungen sind strafbar. Im Uebrigen kann die angezogene Bekanntmachung bei den Ortsbehörden eingesehen werden. Wäsche oder Stoffe, die an den Kommunalverdand verkauft werden sollen, werden an den Altkleiderstellen zum Schätzungswert entgegengenommen. Meißen, am 6. Mai 1918. rur Der Kommunalverdand Meißen-Laad. Die stellvertretenden Generalkommandos XII und X1X haben unterm 25. April 1918 folgende Verfügung erlassen. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird verboten: 1. Zweige von Obstbäumen oder Obststräuchern, die Blüten oder Blütenansatz tragen, abzuschneiden oder abzubrechen, soweit dies nicht zu Zwecken des Obst baues erforderlich ist, sie entgeltlich oder unentgeltlich abzugeben, zu erwerben, anzunehmen, mit sich zu führen oder feilzuhalten; 2. Zweige der Kätzchen tragenden Nutzbäume oder Nutzsträucher (Buche, Eiche, Haselnuß und sämtlicher Weiden) zu nicht behördlich zugelassenen oder nicht gewerblichen Zwecken oder für die Kranz- oder Straußbinderei oder zum An treiben abzuschneiden oder abzubrechen, entgeltlich oder unentgeltlich abzugeben, zu erwerben, anzunehmeu oder mit sich zu führen, desgleichen solche Zweige feilzuhalten; , 3. fremde Bäume, Sträucher, Pflanzen, Feld- oder Gartenfruchte, oder andere anstehende oder getrennte Bodenerzeugnisse vorsätzlich oder fahrlässig zu be schädigen oder zu zerstören; 4. von Feldern, Aeckern, Wiesen, Weiden, Rainen, Wegen, Dämmen, Graben, Böschungen, Plätzen oder aus Gärten oder Gartenanlagen irgend welcher Art, Weinbergen, Wein- oder Obstanlagen auSgelegtes Saatgut, Früchte oder andere zur Ernährung von Menschen oder Haustieren dienende Bodenerzeugnisse zu entwenden. . Zuwiderhandlungen werden, falls die bestehenden Gesetze keine härtere Strafe an drohen, auf Grund des Z 9b des Preuß. Gesetzes über den Belagerungszustand und d:s