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rs- Kark 3,50 5,- 2- 1,40 1,50 1,50 j,50 n. ion thes ä chr. ndenu. ? Prof, md vr. Zricot- mng: »sm in swahl. I krs., agen, st und tls, bestem nt. ei. korst äe. s em- k u> bei iniker, 2M. Amts- und Anzeigevlatt für den Erscheint . e « Abonnement -S5L-- «M des Lmtsgmchts LibenNock ---Z-ZL sertionSpreiS: die kleinst». ten, sowie bei allen ReichS- Zeile 10 Pf Ed dessen Umgebung. Postanstalten Verantwortlicher Redacteur: E. Hannebohn in Eibenstock. ,8. Aahrgang. 131. Dimstiig, den !>. Novcmbcr 1883. Bekanntmachung. Mit Ende dieses Jahres läuft die Wahlperiode des Herrn Commerzieurath Stadtrath Herschberg als Abgeordneter der Stadt Eibenstock zur Bezirksversamm lung der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg ab und es ist daher eine Neuwahl vorzunehmen. Zur Vornahme dieser Wahl, welche nach 8 10 deö Gesetzes vom 21. April 1873, die Bildung von Bezirksverbänden betreffend, von den Mitgliedern des Stadtrathes und des Stadtverordneten - Collegiums in gemeinsamer Sitzung zu erfolgen hat, ist Dienstag, der 19. Hlovernöer 1889, Abends ' 28 Uhr anberaumt worden, und es wird zu der in diesem Termine stattsindcnden Wahl handlung den Mitgliedern der städtischen Collegien noch besondere Einladung zugchen. In Gemäßheit gesetzlicher Vorschrift wird dies hiermit bekannt gemacht. Eibenstock, den 2. November 1889. B ü r g e r m e i st e r Löscher. Kll Bekanntmachung. Mit Ende dieses Jahres scheiden aus dem Stadtverordneten-Collegium die Herren Uhrenfabrikant William Loren; neu., Kaufmann Karl Kuchscheerer, Gärtner Bernhard Irihsche, Schuhmachermeister Ernst Korkach, Kaufmann Wilhelm I>örffek, „ Richard Kertet und Hauptamtsrendant Robert Möhme aus und es sind an deren Stelle, sowie für den im Laufe dieses Jahres durch Fortzug ausgeschiedenen Herrn Kaufmann Adalbert Seysert und ferner für den zum unbesoldeten Raihsmitglicd erwählten Herrn Kaufmann Karl Gottfried Dürftet, welcher in Folge dessen mit Ende dieses Jahres ebenfalls aus dem Stadtver ordneten-Collegium ausschcidet, 9 Stadtverordnete zu wählen. Da von den im Amte verbleibenden 12 Stadtverordneten nur 9 ansässig und 3 unansässig sind, nach dem Ortsstatut dem Stadtverordneten-Collegium aber mindestens 11 ansässige und 6 unansässige Bürger anzugchören haben, so müssen von den zu wäblcnvcn 9 Stadtverordneten mindestens 2 ansässig und 3 unansässig sein Als Wahltag ist Dienstag, der 26. Hlovemver 1889 anberaumt worden. Die stimmberechtigten Bürger hiesiger Stakt, welchen Stimm zettel einige Tage vor der Wahl zngehcn werden, werden daher hiermit aufge fordert, an diesem Tage von Vormittags 9 Uhr ab bis Nachmittags 1 Uhr ihre Stimmzettel, aus welchen nach Vorstehenvcm die Namen von neun wählbaren Bürgern, von denen mindestens 2 ansässig und 3 unansässig sein müssen, zu verzeichnen sind, im Rathhaussaale vor versammeltem Wahlausschuß persönlich abzngeben. Die ausgestellte Liste der Stimmberechtigten und der Wählbaren liegt vom 6. bis mit 2V. November 1889 zur Einsicht an Rathsstclle aus und es sind etwaige Widersprüche gegen dieselbe bis spätestens ZUM 13. Novem ber 1889 schriftlich oder mündlich bei dem unterzeichneten Stadtrathc anzubringen. Eibenstock, den 4. November 1889. Der Stadtrath. Löscher, Bürgermeister. Kl. Die „bedingte Verurtheilung." Die in diesem Jahre versammelt gewesene „Inter nationale kriminalistische Vereinigung" hat sich ein stimmig für die allgemeine Einführung der sogenannten „bedingten Verurtheilung" erklärt, welche inzwischen schon in Belgien zum Gesetz geworden ist und deren Einführung in Frankreich gleichfalls bevorsteht. Die öffentliche Meinung der gesammten zivilisirten Welt hat sich übereinstimmend für diese Idee ausgesprochen und es ist dabei nicht etwa allein die von der Hu manität diktirte Rücksicht ausschlaggebend gewesen, sondern auch rein praktische Erwägungen lassen die „bedingte Verurtheilung" als einen Fortschritt er kennen. Man denke nur der überaus zahlreichen Fälle, in denen Unbesonnenheit, jugendlicher Leichtsinn, augen blickliche Erregung zu einem Vergehen oder Verbrechen Anlaß geben, das der Strafrichter durch Verurtheilung des Thäters sühnen muß. Der letztere wandert auf kürzere oder längere Zeit ins Gefängniß, auf seinem ganzen ferneren Leben bleibt der Makel haften und hindert in vielen Fällen das weitere Fortkommen, welcher Umstand häufig genug den Anlaß zu ferneren Verbrechen giebt. Professor v. Lißt in Marburg bringt nun folgen den, auf die deutschen Verhältnisse berechneten Ge setzentwurf vor die Oeffentlichkeit, dessen erziehliche Wirkung sich aus seinem Inhalte deutlich ergiebt: ,8 1. Bei jeder Verurtheilung zu Gefängniß- strafe kann das Gericht, wenn die Gefängnißstrafe nicht wegen Annahme mildernder Umstände an Stelle von Zuchthaus ausgesprochen wurde, und der Ver- urtheilte bisher Freiheitsstrafe im Jnlande weder ganz noch theilweise verbüßt hat, anordnen, daß die Vollstreckung der erkannten Strafe bis auf weiteres auszusetzen sei. Die Vollstreckung der etwa neben der Freiheits strafe erkannten Geldstrafen wird durch diese Anord nung nicht berührt. 8 2. Die Aussetzung der Vollstreckung kann von der Bestellung einer Sicherheit abhängig gemacht werden (Friedensbürgschaft). Die Höhe der zu bestellenden Sicherheit, sowie die Art ihrer Bestellung bestimmt da« Gericht nacd freiem Ermessen. Wird die Bestellung der Sicherheit innerhalb der vom Gerichte bestimmten Frist nicht nachgewiescn, so ist die erkannte Strafe zu vollstrecken. 8 3. Der Beschluß des Gerichts, durch welchen die Aussetzung der Vollstreckung angeordnet oder die beantragte Aussetzung abgelehnt wird, kann nur mit den gegen das verurtheilcnde Erkenntniß gerichteten Rechtsmitteln und nach den für diese geltenden Grundsätzen angefochten werden. 8 4. Die Vollstreckung der erkannten Strafe entfällt und die bestellte Sicherheit wird frei, wenn der Bernrtheilte innerhalb der nächsten drei Jahre Nach Rechtskraft des Erkenntnisses nicht wegen einer neuen nach dieser begangenen strafbaren Handlung im Jnlande zu Freiheitsstrafen verurtheilt wird. Der Eintritt dieser Folgen ist auf Antrag des Verurtheilten durch Beschluß des Gerichts auszu sprechen. 8 5. Wird der Verurtheilte innerhalb der nächsten drei Jahre nach Rechtskraft des Erkenntnisses wegen einer neuen nach dieser begangenen strafbaren Hand lung im Jnlande zu Freiheitsstrafe verurtheilt, so verfällt die bestellte Sicherheit der Staatskasse und die früher erkannte Strafe kommt neben der für die neue strafbare Handlung verwirkten Strafe unverkürzt zur Vollstreckung. Die Erhebung der Klage wegen der neubegangenen strafbaren Handlungen hemmt für die Dauer des Verfahrens den Ablauf der dreijährigen Frist. 8 6. Wenn vor Ablauf der dreijährigen Frist die Verurtheilung wegen einer strafbaren Handlung erfolgt, welche vor Rechtskraft des in 8 1 erwähnten Erkenntnisses begangen war, so finden die 88 74 bis 78 St.-G.-B. Anwendung, und das die Strafe nach diesen Paragraphen bestimmende Gericht hat darüber zu beschließen, ob die Anordnung der Aussetzung aufrecht zu erhalten oder aufzuheben sei. Die Erhebung der Klage wegen der neu bekannt gewordenen strafbaren Handlung hemmt den Ablauf der dreijährigen Frist für die Dauer des Verfahrens." Es verdient gewiß Beachtung, daß die „Nordd. Allgem. Ztg." den Gesetzentwurf abdruckt und sich darüber sehr anerkennend ausspricht. Der Entwurf, so meint das genannte Blatt, bilde ein dankenswerthes Material und ihm sei daher die weitere Verbreitung zu wünschen. Hagesgeschichte. — Deutschland. Neber den Besuch Kaiser Wilhelm'- in Konstantinopel schreiben die „Dr. N.": Der Besuch unseres Kaisers beiin Sul tan liegt in seinem Anlaß und Zwecken für alle Welt offen da: das neue Reichsoberhaupt konnte seine An trittsbesuche bei den »nächtigsten Fürsten Europas nicht gerade ain Goldenen Horn abschneiden. Er hätte damit, wenn auch wider Willen, der Deutung Raum verschafft, als streiche Deutschland die Türkei aus der Reihe der europäischen Staaten. Der Sultan empfindet die ihm erwiesene Höflichkeit mit besonderer Freude und hohem Stolze; sein persönliches Ansehen in der islamitischen Welt wird vermehrt und die Stellung des Osmanenrcichs innerhalb des jetzigen Staateiisystcms gekräftigt. ES kann sich nicht darum handeln, die Türkei zum Eintritt in den Dreibund zi» gewinnen. Die Welt liest aus dem Besuch Kon stantinopels einzig heraus, daß der deutsche Kaiser auch den Theil des Berliner Friedens, der von dein Fortbestand der Türkei handelt, nicht preisgeben will. Die Aufrechterhaltung des geltenden Rechts und des gegenwärtigen Besitzstandes in Europa ist eine der Lebensaufgaben des deutschen Kaisers und diesem Zwecke dient auch die Fahrt nach der Stadt des Konstantin. Das genügt zur Erklärung der Kaiser reise. - Anläßlich der am Sonnabend stattgehabten Ankunft des Kaisers in Konstantinopel schreibt die „Nordd. Allgem. Ztg.": Wie in den Reichen und in den Staaten des Nordens und deS Südens, so wird Kaiser Wilhelm auch im Osten, im Mittel punkt der muhamedanischen Welt, als Träger einer großen und segensreichen Culturmission betrachtet, deren Aufgabe es ist, das Gefühl der Solidarität unter den Völkern für die Erhaltung und Befestigung de« Friedens zu stärken und zu festigen und in diesem Sinne die Nationen, selbst verschiedener Welttheile, fest mit einander zu verkitten. Sticht Mißgunst und nicht Mißtrauen sind eS, welche durch diesen Besuch gesäet werden, denn überall auf dem Erdenrund hat die Erkenntniß Eingang gefunden, daß der vor herrschende und bestimmende Grundzug der aus wärtigen Politik Deutschlands die Förderung und die Gewährleistung der Segnungen des Frieden» ist. Mit freudiger Genugthuung begleitet das Vaterland diese der Sache des Weltfriedens dienenden Fahrten unseres jugendfrischcn, thatkräftigen Herrschers, die auch nicht der leise Schatten eines unlauteren Ver dachtes zu trüben vermag. — Die „Köln. Ztg." führt aus, daß der Besuch deS Kaisers Wilhelm den Sul-