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sschenü/^ l st: sind bis Amts Blatt und des Stadtrathes des Königs. Umtsgerichts Wuhnitz Vorm. 9 Uhr ausiuqtben. Preis für die einspaltifle kor puSzeile (oder deren Raum) 1V Pfennige. A b o n u e m e n t s - P r e i ; Vierteljährl. 1 Mk. 25> Ps. Auf Wunsch unentgeldliche Zu» sendung. Al« Beiblätter: I . Jllustrirtes SonntngSblatt (wöchentlich); 2 Landwirthschastliche Beilage (monatlich). K-fchäflssteUerr: Buchdruckereien von Al. Pabst, Königsbrück, E. S. Krausche, Kanienz.CarlDaberkow, Kroß- röhrSdorf. Annoncen-BureauSvonHaaf« stein L Vogler, Jnvalidendai. Rudolph Moffe und K. L. Daube L Lomp. Erscheint: Mittwoch und Sonnabend Inserate Dienstag und Freitao Druck und Verlag non E. L. Förster's Erben in Pulsnitz. KinnndMnfzigstex Jahrgang. Verantwortlicher Redakteur Hermann Schulde in PulSnitz. Sonnabend. »r. 04. 12. «u«usl 1888 Herr Bezirksarzt vr. Spann in Kamenz ist vom 11. August bis mit 8. September ds. Js. beurlaubt; mit seiner Stellvertretung ist Herr Bezirksarzt Or. von Stieg litz in Bautzen beauftragt. Bautzen, am 1. August 1899. Königliche Kreishauptmannschaft. von Schlieben. Bekannt m a ch u n g, Kunöesperve betreffend. Am 3. dieses Monats ist in Ohorn rin dorthin gehöriger weißer Spitz verendet und bei der amtlichen Untersuchung als der Tollwuth dringend verdächtig befunden worden. Nach HZ 37 und 38 des Reichsgcsetzes Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, in Verbindung mit der Instruktion zur Ausführung dieses Gesetzes vom 27. Juni 1895, H 16 ff. und § 3 ff. der Sächsischen Ausführungsverordnung vom 30. Juli 1895 wird daher für den hiesigen StaVts und Flurbezikl die Festlegung (Anleitung oder Einsperrung) aller Hunde auf die Dauer von 3 Monaten, also bis mit 3. November 18)99 verhängt und die sofortige Tödtung aller derjenigen Hunde und Katzen angeordnet, rücksichtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß sie von dem wuthkranken Thiere gebissen worden sind. Der Festlegung gleich zu achten ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorb versehene» Hnndc an der Leine; ohne polizeiliche Erlaubniß dürfen Hunde aus dem als gefährd, t gellenden Stadt- und Flurbezirk nicht ausgeführl werden Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß sie fest angcschirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen und außer der Zeit des Gebrauchs sestgelegt werden. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung der Heerde, von Fleischerhunden zum Treiben von Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd kann unter der Bedingung gestattet werden, daß die Hunde außer der Zeit des Gebrauchs (avtztthalb des Jagdreviers) festgelegt oder mit einem sicheren Maulkorbe versehen, an der Leine geführt werden. Wenn Hunde den vorstehenden Vorschriften zuwider innerhalb des gefährdeten Bezirks frei umherlausend betroffen und dabei weggefangen werden, so kann deren sofortige Tödtung angeordnet werden, falls dies durch die Umstände geboten erscheint; außerdem aber ist der Besitzer eines solchen Hundes mit Geldstrafe bis zu 150 oder Haft zu belegen. Wissentliche Uebertretungen der vorstehend ungeordneten Vorsichtsmaßregeln werden nach Z 328 des Reichsstrafgesetzbuches mit Gesängniß bis zu einem Jahre bestraft. Zur Untersuchung und Aburtheilung solcher Fülle ist das betreffende Amtsgericht zuständig. Im Uebrigen sind die Besitzer von Hunden bei Vermeidung einer Geldstrafe von 10 bis 150 —- oder Hast nicht unter einer Woche, verpflichtet, bei verdächtigen Er ¬ scheinungen der Thiere, welche den Ausbruch der Tollwuth befürchten lasten, oder wenn ihnen ein Hund entwichen oder sonst abhanden gekommen ist, spätestens binnen 24 Stunden bei dem unterzeichneten Stadtralh Anzeige zu erstatten. Sämmtliche Hunde sind bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 150 —- oder entsprechender Haft mit einem ihre Steuernummer tragenden Halsband zu versehen. In die Lokalitäten der Gast- nnd Schankwirthschaften dürfen Hunde nicht mit gebracht werden. Gast- nnd Schankwirthe, welche das Mitbringen von Hunden in ihren Lokalitäten dulden, werde» mit Geld bis zu 15V M. —- oder entsprechender Hast bestraft. Pulsnitz, am 9. August 1899. Der Stadtrat h. Schubert, Brgrmstr. Bekanntmachung. Infolge der zur Zeit noch stattfindenden Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche, weshalb von der Königlichen Kreishauptmannschast zu Bautzen die Abhaltung von Vieh märkten im Regierungsbezirk Bautzen bis ans Weiteres verboten sind und insbesondere weil unter den am letzten Viehmarkt in den hiesigen Stallungen eingestellten und verkauften Händleroieh in hiesiger Stadt die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist, wird um weiteren Seuchenausbrüchen vorzubeugen die Zufuhr, der Zutrieb und die Einstelluug von Handelvieh in den hiesigen Stallungen an dem hier Sonnabend, den 19. d. W. anstehenden Wehmarkte verboten, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß der Viehhändler und hiesiger Stallbesitzer gebracht wird. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung wird mit Geldstrafe bis zu 50 oder entsprechender Haft bestraft. . Pulsnitz, am IO. August 1899. Der Stadtrat h. — Schubert, Brgrmstr. In Cat.-Nr. 296 hiesiger Stadt ist die Maul- und Klauenseuche wieder erloschen. P u l s n i tz, am II. August 1899 Der Stadtrat h. Schubert, Brgrmstr. H u n d e spc r r e. Am 3. dieses Monats ist in Ohorn ein dorthin gehöriger weißer Spitz verendet und bei der amtlichen Untersuchung als der Tollwuth dringend verdächtig befunden worden. Nach W 37 und 38 des Rcichsgesctzes vom die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, in Verbindung mit der Instruktion zur Ausführung dieses Gesetzes vom 27. Juni 1895, tztz 16 flgdc. und 88 flgde. der Sächsischen Ausführungsverordnung vom 30. Juli 1895 wird daher für die Ortschaften Ohorn, HkUsWaldt, Bretnig, Grotzröhrsdors, Riedersteina, Böhmisch-Bollung, Pnlsuitz M S., Friedersdorf mit Thiemendorf, Oberstem», Möhrsdorf Gersdorf, Rehnsdorf, Kin disch und Lichtenberg oic Festlegung (Ankettung oder Einsperrung) aller Hunde auf die Dauer von 3 Monaten, also bis mit 3. November 1899 verhängt bezw. verlängert und die sofortige Tödtung aller derjenigen Hunde und Katzen angeordnet, rücksichtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß sie von dem wuthkranken Thiere gebissen worden sind. Der Festlegung gleich zu achten ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine; ohne polizeiliche Erlaubniß dürfen Hunde aus den als gefährdet geltenden vorgenannten Ortschaften nicht ausgesührt werden. Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung erst gestattet, daß sie fest angeschirrl, mit einem sicheren Maulkorbe versehen und außer der Zeit des Ge brauchs festgelegt werden. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung der Heerde, von Fleischerhunden zum Treiben vcn Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd kann unter der Bedingung gestattet werden, daß die Hunde außer der Zeit des Gebrauchs (außerhalb des Jagdreviers) festgelegt oder, mit einem sicheren Maulkorbe versehen, an der Leine geführt werden. Wenn Hunde der Vorschrift zuwider innerhalb des gefährdeten Bezirks frei umher laufend betroffen und dabei weggefangen werden, so kann deren sofortige Tödtung ange ordnet werden, falls dies durch die Umstände geboten erscheint, außerdem aber ist der Besitzer eines solchen Hundes mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft zu belegen. Wissentliche Uebertretungen der vorstehend angeordneten Vorsichtsmaßregeln werden nach Z 328 des Neichsstrafgesetzbuchs n it Gesängniß bis zu einem Jahr bestraft. Im Uebrigen sind die Besitzer von Hunden bei Vermeidung einer Geldstrafe von 150 Mark oder Haft nicht unter einer Woche verpflichtet, bei verdächtigen Erscheinungen der Thiere welche den Ausbruch der Tollwuth befürchten lassen, oder wenn ihnen ein Hund entweichen oder sonst abhanden kommen sollte, spätestens binnen 24 Stunden der Orts ¬ polizeibehörde Anzeige zu erstatten, welche solche nach davon genommener Kenntniß unverzüglich hier einzusenden hat. Königliche A m t s h a u p t m a n n s ch a f t K a m e n z , am 7. August 1899. I. V.: Or. Streit-