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Amts- M Anmckutt Abonnement »iertelj. 1 M. 20 Ps. einschlicßl. des „Jllustc. Unterhaltungsbl." u. der Humor. Beilage .Seifen blasen" in der Expedition, bei unfern Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. für den MM des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionspreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pf. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 30 Pf. Lelegr.-Ädrcsse: Amtsblatt. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. Fernsprecher Nr. LIO. ^7 »I —52. Jahrgang. — Dienstag, den 14. März IVOS Im Hinblick auf die bevorstehende Aufnahme schulpflichtiger Kinder in die Schule wird darauf hingewiesen, daß nach dem Gesetze vom 1. November 1836, die Ehen ««ter Person«« evangelische« und katholischen Glauben« «. s. w. betreffen», die aus gemischten Ehen stammenden Kinder an sich in der Konfession des Vaters zu erziehen sind, daß es aber den Eltern gestattet ist, durch freies Uebereinkommen vor Gericht etwas anderes für diejenigen Kinder festzusetzen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wollen also Eltern ihr Kind nicht in der Konfession des Vaters erziehen, so haben sie dies nicht erst bei dessen Eintritt in die Schule, sondern bereits vor Zurücklegung des 6. Lebensjahres des Kindes in Form eines gerichtlichen Uebereinkommens zu bestimmen. Schwarzenberg, den 9. März 1905. Die Königliche Bczirksschulins-ektion. Nr. 278 8. Demmering. »«-. Förster. Sch. Zwangsversteigerung. Das im Grundbuche für Unterstützengrün Blatt 3 aus den Namen des Hand arbeiters «nstav Alk»« «I«ok«er eingetragene Grundstück soll am 2. Wat 1905, vormittags 10 Mr — an der Gerichtsstelle — im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden. Das Grundstück ist nach dem Flurbuche — Hektar 46,> Ar groß und auf 2900 M. — Pf. geschätzt. Es besteht aus den Flurstücken Nr. 5 und 6 (Feld, Wiese und Garten), ist mit 29,-« Steuereinheiten belegt und mit einem Wohnhaus Nr. 58 des Brandkatasters bebaut. Die Brandversicherungssumme beträgt 2400 M. Die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamls sowie der übrigen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist Jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstücke sind, soweit sie zur Zeit der Eintrag ung des am 26. Januar 1905 verlautbarten Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuche nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Ab gabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgcsetzt iverden würden. Diejenigen, die ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, werden aufge fordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder die einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Vcrsteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde. Eibenstock, den 3. März 1905. Königliches Amtsgericht. Konkursverfahren. Ueber das Vermögen des Schankwirtes »»««lrlvk »lvksrck »la«k« in Schön heide wird heute am 10. März 1905, nachmittags '/, 1 Uhr das Konkursverfahren eröffnet. Der Rechtsanwalt Justizrat Landrock in Eibenstock wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkursforderungen sind bis zum 18. April 1885 bei dem Gerichte anzumelden. Es wird zur Beschlußfassung über die Beibehaltung des ernannten oder die Wahl eines anderen Verwalters sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und ein tretenden Falles über die in 8 132 der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände aus den 30. Würz 1905, vormittags '/.IO Mr und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf den 27. April 1905, vormittags 10 Ayr vor dem unterzeichneten Gerichte Termin anberaumt. Allen Personen, die eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird ausgegeben, nichts an den Gemeinschuldner zu ver abfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlcgt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für die sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 23. April 1885 Anzeige zu machen. Königliches Amtsgericht zu Eibenstock. Nachstehend veröffentlichen wir das Ortsgesetz über das Oblasienbnch für die Stadt Eibenstock. Stadtrat Eibenstock, den 9. Mär; 1905. Heff«. M- Orts geseh über das Oblastenbuch für die Stadt Eibenstock. I. Allgemeine Bestimmungen. 8 I- Für die Stadtgemeinde Eibenstock wird auf Grund von 8 4 des Allgemeinen Bau gesetzes, vom 1. Juli 1900, zur Beurkundung der aus den einzelnen Grundstücken lastenden baurcchtlichen Verpflichtungen <8 2 des Gesetzes) ein Oblastenbuch angelegt. 8 2. Das Oblastenbuch dient insbesondere zur Verlautbarung 1. der gestundeten Anliegerleistungen (8 47 des Gesekes), 2. der nach 8 60 des Gesetzes auf einzelnen Grundstücken haftenden Verpflicht ungen zur Unterhaltung von Straßen nebst Zubehörungen, 3. der Anspüche aus Rückerstattung von Anliegerlcistungen (8 77 des Gesetzes), 4. der den einzelnen Grundstücken auferlegten Bauabgaben (8 78 des Gesetzes), und zwar in den Fällen von 3 und 4 auch schon vor Eintritt der Fälligkeit. 8 3. In das Oblastenbuch nicht einzutragen sind 1. allgemeine Verpflichtungen, welche allen Grundstücken im Gemeindebezirke auf erlegt sind (z. B. Reinhaltung der Straßen und Fußwege gemäß 8 63 des Gesetzes und dergleichen), 9. Grunddienstbarkeiten, die nach der Grundbuchordnung vom 24. März I8S7 in das Grundbuch einzutragen sind. II. Aeltcre Verpflichtungen. 8 4. Baurechtliche Verpflichtungen, welche vor den, Inkrafttreten dieses Ortsgesctzes em standen sind, iverden nur auf Antrag des Berechtigten oder des Verpflichteten oder anderer Beteiligten oder, wenn die Baupolizeibehörde es für erforderlich hält, auf deren besondere Veranlassung in das Oblastenbuch eingetragen. 8 o. Der beantragte Eintragsvcrmerk ist ini Entwürfe sämtlichen Beteiligten nm der Be deutung zuzustellen, daß, wenn innerhalb 14 Tagen nach Zustellung bei der Baupolizeibehörde kein Widerspruch hiergegen erhoben wird, der Eintrag im Oblastenbuch erfolgen werde. Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben, so sind sämtliche Beteiligte hiervon mir dem Be merken in Kenntnis zu setzen, daß es ihnen anheim gestellt werde, eine Entscheidung zu beantragen. Letztere ist von der Baupolizcibehörde selbst herbeizuführen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für erforderlich erachtet. Die Entscheidung über den beantragten Eintragsvermerk erfolgt von derselben Stelle, welche über die Verpflichtung selbst zu entscheiden haben würde. 8 7. Wird von Herbeiführung einer Entscheidung abgesehen, so ist ans Anwag die Ver pflichtung mit dein Vermerke, daß und inwiefern sic bestritten ist, in das Oblastenbuch ein zutragen. III. Neuere Verpflichtungen. 8 8. Die nach dem Inkrafttreten dieses OrtSgcsetzes entstehenden baurcchtlichen Verpflicht ungen sind mich ohne besonderen Anwag im Oblastenbuch zu verlautbaren, falls die Ver pflichtung ans einer nicht weiter anfechtbaren Verfügung der Baupolizcibehörde oder einer dieser gegenüber in rechtsverbindlicher Weise bewirkten llebernahmcerklärung des Grund stückseigentümers beruht. In diesen Fällen wird den Beteiligten nur eine Abschrift des Einwagsvermerks zugefertigt. 8 9. In allen übrigen Fällen erfolgt die Einwägung auf Anwag in Gemäßheit der Be stimmungen 88 6—7. IV. Löschung der Einträge. 8 io. Die eingetragenen Verpflichtungen werden durch einen entsprechende» Vermerk im Oblastenbuchc gelöscht, n) wenn und soweit deren Erledigung nachgewiesen wird, b) wenn der Berechtigte auf den der Verpflichtung gegenüberstehenden Anspruch verzichtet und kein öffentliches Interesse für deren Aufrechterhaltung besteht, es wenn Vas Nichtbcstehcn oder der Wegfall der Verpflichtung durch eine nicht weiter anfechtbare Entscheidung der zuständigen Behörde anerkannt worden ist. 8 II. Erfolgt die Löschung auf Grund einer Erklärung des Berechtigten der Baupolizei behörde gegenüber oder einer nicht weiter anfechtbaren Entscheidung, so wird den Beteiligten eine einfache Abschrift des Löschungsvermerkes zugefertigl. In allen übrigen Fällen sind wegen des Löschungsvermerkcs die Bestimmungen 88 6—7 entsprechend anznwenden. V. Wirkung des Eintrags. 12. Die im Oblastenbuche nicht ausdrücklich als bestritten eingetragenen Verpflichtungen unterliegen keiner Verjährung. Die Einträge im Oblastenbuche liefern für das Bestehen der nicht als bestritten ver lautbarten Verpflichtungen und für deren Erlöschen solange vollen Beweis, als nicht das Gegenteil nachgewiesen ist. VI. Einrichtung und Führung des Lblastenbuches. 8 13- Fsir jedes init einer baurechtlichen Verpflichtung belastete Grundstück wird unter fort laufender Nummer nach dem unter Ö beigesügtcn Entwürfe ein Oblastenblatt angelegt. Tie Blätter sind in bestimmter Ordnung aufzubcwahrcn. Neben dem Oblastenbuche sind zur leichteren Auffindung der in diesem eingetragenen Grundstücke HilfSverzeichnissc zu führen. 8 14. Die Führung des Oblastenbuches erfolgt durch den Stadwat. Die aufzunehmenden Einwäge werden mittelst eines in die betreffenden Sachakten zu bringenden Beschlusses verfügt. 8 16. Demjenigen, welcher 1. sich als iin Grundbuche eingetragener Eigentümer des Grundstückes, oder 2. in Bezug auf eine im Oblastenbuche eingewagene Verpflichtung als Berechtigter oder Verpflichteter answeist, oder endlich 3. wegen eines bestehenden oder cinzugehendcn Rechtsverhältnisses zwischen ihm und dein Eigentümer des Grundstücks oder dein auf Grund der eingewagene» banrechtlichcn Verpflichtung Berechtigten ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist aus Verlangen die Einsicht von den Einwägen, auf welche sich sein Interesse bezieht, zu bestatten oder gegen Erlegung der Schrcibgebühren Abschrift zu erteilen. Desgleichen ist Justiz und Verwaltungsbehörden, welche um Mitteilung vom Inkalte des OblastenbucheS unter Angabe des Anlasses und Zweckes ersuchen, entsprechende Aus kunft unentgeltlich zu erteilen. 8 16. Für Vorlegung des Oblastenbuches zur Einsichtnahme und zwar für jedes Blatt werden 25 Pfg., für Erteilung eines unbcglaubigten Auszuges l Mark, für Erteilung eines be glaubigten Auszuges I,m Mark gefordert. Diese Gebühren sind bei der Vorlegung beziehentlich bei der Aushändigung des Aus zuges zu erlegen. Eibenstock, den 22. Februar 1905. Aer Stadtrat. Die Stadtverordneten. (I-. 8.) Ab-kk Lesse, (1^ 8.) G. viersch, Bürgermeister. z. Zt. Vorsteher. Müller. Nr. 238d. VI. Vorstehendes Ortsgesctz über das Äikalleuluch für sie Liebt Hibensiock vom 22. Fe-