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WchMtt M MM Klatt Kmls lN>Mß Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff Forstrentamt zu Tharandt. unä Amgegenä. Srsckeint seit cieni I»kr< 1841. Vas Wochenblatt für Wilsdruff erscheine »Schenttich dreimal und zwar Montag-, Mitt wochs und zreitags abends i Uhr fär den folgenden Lag - Bezngspre^ be. Selbstabholung von der Druckerei sowie allen Postämtern monatlich ^.^lg-, orertrljählrch l,bü NN, im Stadt bezirk zng.tragen monatlich 50 pfg., vier,ehährIich l,7S Ms be. Selbstabholung von unseren tandauegobestellen monatlich 50 Pfg-, °,'r..liLhrlich z bL m,.. durch -ns«, tondausttäger zugetragen monatlich 65 pfg-, v«rteiiührlich l,85 Mk. -- Im Lalle Häberer «ewalt, Krieg oder sonstiger irgendwelcher Storungen der Betriebe der Zer Iuna«n der lieferanten oder der Besörderungsemrichtungen Hal der Bezieher keinen An s-ivch au, lieferunq oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de, Bkzug»- u.etie^ Lerner ha, der Inserent in den obengenannten Fällen kein. Ansprüche, falls A. Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. - ^nzelvn- k-.A-eis d« Nummer i° Pfg. - Anonyme Zuschriften bleiben -nberückfichligb - Fernsprecher Am, Wilsdruff Nr. b. — Telegramm-Adresse Amtsblatt Wilsdruff. Insertionspreis 15 pfg. für die H« gespaltene Rorpuszeile oder deren Raum, von außer, halb des Amtsgerichtsbezirkes 20 pfg., Reklamen 46 Pfg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 60 Prozent Aufschlag. Bei wirderbolung und Iakresumsützen Rabatt nach Tarif. Bekanntmachungen im amtlichen Teil (nur von Behörden) die Spaltzeile qZ pfg^ bezw. LO 0fa. Nachweksungs- undVffertengebübr20bez. 30pfg. Telephonische Inseraten-Aufgud« schließt jedes Reklamationsrecht aus. — Anzeigenannahme an den Ausgabetagen bis l r. Uh, vormittags, an den übrigen Werktagen bis abends S Uhr. — Beilagengebühr dar Tausend L Mk., für die Postauflage Zuschlag. —Zür das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. — Jeder Anspruch auf Rabatt erlischt, wenn der Be. trag durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät So. fern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, falls nicht der Empfänger innerhalb S Tagen, vom Rrchnungstage an, widersprach dagegen erhebt. für die Königliche Amtshauptmannschaft Meisten, für das V, i, I, sowie für das Königliche Lokalblatt für Wilsdruff Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohom, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, HUHndorf, Kuusbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhrsdors bei Wilsdruff, Roitzsch, Rvthschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Kesselsdors, Steinbach bei Mohorn, Spechtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Ullendorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich Oberlehrer Gärtner, Wilsdruff. Nr 181. " Dienstag, den 14. November 1816. I 78. Jahrg. Amtlicher Teil. Anweisung z« den Ansführungsbeftimmungeu des Bundesrates vom 8. Juli ISIS zum Kapitalabfindnngsgefetze vom 3. Juli ISIS (Reichsgesetzblatt S. 680) Zu 1 Absatz 2: Der Antrag der Witwen auf Rapitalabfindung ist bei der Brtsbehörde des Wohn orts oder, in Ermangelung dieses, des Aufenthaltsorts der Witwen anzubringen. Grtspolizeibehörde ist in Städten Revidierter Städteordnung der Stadtrat, sonst die Amtshauptmannschaft. Zu 3 Absatz 1, 6: Die Nützlichkeit der beabsichtigten Verwendung des Kapitals wird von der Ureis hauptmannschaft Dresden als Landessiedelungsstelle (tz 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1916 die Ansiedlung von Uriegsteilnrhmern betreffend) geprüft. Wo es sich um die Gemeinnützigkeit eines Bau- und Siedlungsunternehmens handelt, stellt sie die Bescheinigung darüber au». Zu 6: Die Entscheidung auszuführen und die weitere nützliche Verwendung zu überwachen, ist Sache derselben Stelle. Au 3, 5, 6: Der Ureishauptmannschafl Dresden als Landessiedelungsstelle bleibt vorbehalten, dar über, welche Grundsätze und welches Verfahren bei Ausführmrg de» Gesetzes, insbeson dere bei der Prüfung (3 Absatz P, in Bezug auf die Auszahlung der Abfindungssumme (5) und bei der Ueberwachung der Verwendung (6) zu beobachten sind, weiter erforder liche Anweisungen im Einvernehmen mit dem Rriegsministerium und mit Genehmigung »es Ministeriums des Innern zu geben. Dresden, am 8. November 1916. 3H5u II. X. Ministerium des Innern. In Mildenau (Amtshauptmannschaft Annaberg) ist die Mani» nnd Klanen« Seuche ausgebrochen. 791 II V Dresden, am 8. November 1916. Ministerium des Innern. Verkehr mit Milch. Auf Grund der Bekanntmachung des Präsidenten des Rriegsernährungsamtes vom 5. Oktober 1916 über den Verkehr mit Milch in Verbindung mit der Ausführungsver ordnung de» Rgl. Ministeriums des Innern vom 12. Oktober 1916 wird unter Ab änderung bez. Ergänzung der Bekanntmachung der Amtshauptmannschaft vom 30. Au gust 1916 über Milchkarten, für den Bezirk des Rommunalverbandes Meißen Stadt und Land folgendes bestimmt: § 1- Milch im Linne dieser Bekanntmachung ist iu- und ausläudische Kuhmilch in «»bearbeitetem und bearbeitetem Zustande. (Vollmilch, Magermilch, Butter milch, Sahne, Dauermilch und Dauersahne jeder Art, Yoghurt Refyr und ähnliche Erzeugnisse). Milch von anderen Tieren, insbesondere Ziegen, unterliegt der Regelung nicht. 8 2. Vollmilch darf auch feruerhi« nur noch an solche Personen abgegeben werden, welch« im Besitz einer Vollmilchkarte oder einer Bezugsbescheinigung des Rommunalver- bandes Meißen Stadt und Land sind. § 3. Zum Bezug von Vollmilch sind berechtigt: a. Rinder im 1- und 2. Lebensjahr, soweit sie nicht gestillt werden, täglich.1 Liter, d. stillende Frauen für jeden Säugling täglich 1 Liter, c. Rinder im 3. und H. Lebensjahr täglich Liter, 6. schwangere Frauen in den letzten 3 Monaten vor der Entbindung täglich /« titer, e. Rinder im 5. und 6. Lebensjahr täglich '/? Liter, f. Rranke auf Grund ärztlicher Bescheinigung täglich höchstens 1 Liter. Der Nachweis zu 6 und «I über das Stillen und die Schwangerschaft müssen durch »in« Bescheinigung der Hebamme oder eines Arztes erbracht werden. Rranke haben den Antrag mit der ärztlichen Bescheinigung durch die Gemeindebe hörde bei der Amtshauptmannschaft bez. dem Stadtrat zu Meißen zwecks amtlicher Nach prüfung einzureichen. Rranken darf in der Regel zunächst nur für höchstens 2 Monate ein« Bescheinigung ausgestellt we^en. Die Bescheinigung für die Insassen von Rrankrnhäusern und ähnlichen Anstalten kann durch di« Anstaltsleitung und zwar für sämtlich« vollmilchversorgungsber«chtig«n Insassen in einer Urkund« ausgestellt werden. 8 4- Soweit nach Deckung desBedarfs der Vollmilchversorgungsberechtigten (8 3) noch Vollmilch zur Verfügung steht, können Rinder vom 7. bis 14. Lebens jahre lVollmilchvorzugSberechttgte) Vr Ater Milch täglich auf vollmilchkart«n er halten. § 5. Die Gemeindebehörden haben unverzüglich der Amtshauptmannschaft anzuzeigen, w«nn d«r Milchb«darf d«r Versorgungsber«chtigt«n nicht gedeckt w«rd«n kann. Sie haben über diejenigen Personen, die Milchkarten erhalten haben, eine genaue Liste zu führen, aus der hervorgehen muß, auf welche Zeit und über welch« M«ngr den betreffenden Personen die Milchkarten ausgrstellt worden sind. 8 6. Es ist verboten: 1. Vollmilch und Sahne in gewerblichen Betrüben zu verwenden; 2. Milch jeder Art bei der Brotbereitung und zur grwerbsmäßigen Herstellung von Schokoladen und Süßigkeit«» zu verwenden; 3. Sahne in Ronditorei«n, Bäckereien, Gast-, Schank- und Sp«isewirtschaft«n so wie in Erfrischungsräumen zu verabfolgen; 4. Sahne in den Verkehr zu bringen, außer zur Herstellung von Butter in ge werblichen Betrieben und außer zur Abgabe an Rranke und Rrank«nanstalt«n auf Grund amtlicher Bescheinigung (ß 3); 5. geschlagene Sahne (Schlagsahne) oder Sahnepulver herzustellen; 6. Milch bei Zubereitung von Farben zu verwenden; 7. Milch zur Herstellung von Rasein für technische Zweck« zu v«rw«nden; 8. Vollmilch an Rälber und Schwtine, die älter als 6 Wochen sind, zu verfüttern; 9 auf Milchkarte« bezogene Vollmilch z« verbuttern. S 7. Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bi» zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. N«ben der Strafe kann auf Einziehung der Erzeugnisse, aus die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob di«se Erzeugnisse dem Täter ge hören oder nicht. « Meißen, am ß. November 1916. Kommunalverband Meißen Stadt und Laud. A«»dv«f«h do» Brotgetreide». In letzter Seit ist im Bezirk des Rommunalverbands Meißen Stadt und Land der maßen wenig Brotgetreide ausgedroschen worden, daß die gleichmäßige Brotversorgung des Bezirks gefährdet und auch der Bezirk des Rommunalverbands Dresden und Um gebung, an den größere Getreidemengen abzuliefern find, infolge Ausbleibens der Lieferungen aus dem Meißner Bezirk in eine bedrängte Lag« g«kommen ist. Der Meißner Bezirk hat die Pflicht, nicht nur für sich die zur Brotherstellung nötige Getreidemenge zu beschaffen, sondern auch den Dresdner Bezirken in ihrer schwierigen Lage nach Möglichkeit zu helfen. Falls in nächster Zeit nicht größere Mengen ausgedroschenen Getreides an die Händler und Mühlen des Bezirks abgeliefert werden, würde sich die Rönigliche Amtshauptmann schaft zu Zwangsmaßnahmen (Einführung von Druschtagen oder dergleichen) genötigt sehen. Sie möchte aber solche, wenn irgend möglich vermeiden und hofft, daß dieser Hinweis genügt, um die Landwirte zu veranlassen, alle irgendwie verfügbare Zeit zum Dreschen von Brotgetreide zu verwenden. Es wird nicht verkannt, daß die Landwirtschaft augenblicklich noch durch andere Arbeiten sehr in Anspruch genommen ist, gleichwohl darf erwartet werden, daß es jedem landwirtschaftlichen Betrieb möglich sein wird, jetzt wenigstens an 1—2 Tagen der Woche zu dreschen. An die Gemeindevorstände wie an alle landwirtschaftlichen Rreise ergeht die Bitte, den Ausdrusch von Brotgetreide nach Rräften zu fördern. Gleichzeitig wird noch darauf hingiwiesen, daß das Getreide an di« Händler und Mühlen in gründlich gereinigtem und trockenem Anstand abzuliefern ist. Meißen, am 11. November 1916. Nr. 2HO4 II. R. r« Königliche Amtshauptmannschast. Zum Zwecke der Einschätzung zur Einkommen- «nd Ergänzungssteuer für 1817 werden Aufforderungen zu Deklaration des steuerpflichtigen Einkommens bez. vermögens ausgetragen. Diejenigen, welchen eine solch« Aufforderung nicht zugeht, können Deklarationen über ihr Einkommen bezw. ergänzungssteuerpflichtiges vermögen bis zum 4. Dezember dieses I«hres bei uns einreichen und find hierfür veklarationformular« unentgeltlich bei hiesiger Stadt- steuereinnahmt zu beziehen. Weiter werden alle Vertreter von Personen, die unter Vormundschaft oder Pflegeschaft st«hen, alle Vertreter von funkischen Personen (Stiftungen, Anstalten, eingetragenen Vereinen, eingetragenen Genossenschaften, Aktiengesellschaften, Rommanditgesellschaften aus Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Bergwerkschaften usw.) sowi« die Ver treter von sonstigen mir dem Recht« d«s vermög«nserwerbs ausgtstatt«t«n p«rson«nvtr- «in«n und Vermögensmassen aufgefordrrt, für die vertretenen, soweit dieselben steuerpflich tiges Einkommen oder ergänzungssteuirpflichtiges Vermögen haben bez. in Ansehung -er Ergänzungssteuer der Steuerpflicht überhaupt unterliegen. Deklarationen sind innerhalb der genannten Frist auch dann bei uns einzureichen, wenn ihnen deshalb bessnd«re Auffor derungen nicht zugehen sollten. Wilsdruff, am 11. November 1916. 2,1 Drr St«dtrat. pettoleumbezngrmaVk^ M. nach«, von 2—4 Ah» in der Ratskanzlei entnommen werden. »» Stadtrat Wilsdruff.