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Unterhaltungsblatte«" in der Geschäfts stelle, bei unseren Bolen sowie bei allen ReichS- oostanftalten. — Erscheint täglich abends mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage für den solgenden Tag. z»< Falle höherer Sewall — «ri g oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betiiebes der Zeitung, der Lieferanten oder »er «etörderungsetnrichtungen - hat »er Bezieher keinen Anspruch «»f Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung «der auf RKL- -ahlung des Bezugspreise». Hel. Adr.: AmlsSkat«. für Eibenstock, Larlzseld, hundchübel, t^UgkvtUsk Nenheide, Gberstützengran, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Unterstiitzengrtin, Mdenthal vsw. Verantwottl. Schriftleiter, Drucker und Verleger: «mil Hannebohnin Eibenstock. ——————————— «4. Jahrgang. ----- Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile IS Psg. Im Reklameteil die Zeile 40 Psg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 40 Psg. Annahme der Anzeigen bl« spätestens vormittags 10 Uhr, für größere TagS vorher. Eine Gewähr für die Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tage sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fern sprechen aufgegebenen Anzeigen. Anusprecher Ar. 11». ^?LSS. Freitag, dm 6. Juli IS17 Verordnung zur Ausführung der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917. Zu 8 4 Absatz 3 Satz 2: Die AmtShauptmannschasten und Stadträte der bezirksfreien Städte haben die Be fugnis, Uber Zeit, Art und Ort des Ausdreschens sowie über Anzeige und Feststellung des Druschergebnifses Anordnungen zu treffen. Etwaige Anordnungen der ReichSge- treidestelle oder des Ministeriums des Innern gehen vor. Zu Z 7 Absatz 2: In gemeinnützigen Anstalten, die mit landwirtschaftlichen Be trieben verbunden sind, gelten auch die darin Verpflegten und das Personal als Ange hörige der Wirtschaft. Zu 8 9 Absatz 2: Die Kommunalverbände veranlassen das Erforderliche wegen Durch führung dieser Vorschrift; sie haben insbesondere die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe auf die ihnen obliegende Anzeigepflicht besonders hinzuweisen und die ihnen zugehenden Anzeigen der Grünkernhersteller der Reichsgetreidestelle weiterzugeben. Zu 8 10: Hinsichtlich der Verfütterung von Brotgetreide vor der Reife bewendet es bei den Bestimmungen der Bundesratsverordnung über das Verfüttern von grünem Roggen und Weizen vom 20. Mai 1915, Reichsgesetzblatt Seite 287 und der Verord nung des Ministeriums vom 15. April 1916. Zu 8 13: Der Verkehr der Kommunalverbände mit der Reichsgetreidestelle wird durch das Ministerium des Innern vermittelt. Soweit sich der Verkehr mit der Ge- schästsabteilung auf Abnahme und Anlieferung festgesetzter Getreide- und Mehlmengen bezieht, ist er unmittelbar. Zu 8 1? Absatz 3: Die Zulassung eines geringeren AuSmahlsatzes als des nach 8 17 Absatz 1A vorgeschriebenen sowie die Herstellung eines Auszugsmehls bedarf künftig in allen Fällen der Genehmigung des Direktoriums der Reichsgetreidestelle. Zu 8 20: Die Anzeigen sind gleichzeitig beim Ministerium des Innern einzureichen. Zu 8 22 Absatz 2: Wegen der Lieferung von Früchten oder daraus hergestellten Erzeugnissen an Brauereien und Mälzereien erfolgt besondere Regelung. Zu 8 23: Kommunalverbände, die von der in Absatz 1 Satz 3 gegebenen Be fugnis Gebrauch machen, haben der Reichsgetreidestelle auf Verlangen bei der Beschaffung von Lagerräumen behilflich zu sein. Zu 8 24 Absatz 3 Satz 2: Der Kommunalverband kann die Lieferung anderer Bedarfsgegenstände den Gemeinden oder Betrieben gegenüber, die ihre Ablieferungs pflicht schuldhaft nicht erfüllt haben, auch dann einschränken oder einstellen, wenn die Reichsgetreidestelle von der ihr nach 8 24 Absatz 1 zustehenden Befugnis keinen Ge brauch macht. Zu 8 25: Wegen der Form der Wirtschaftskarten wird auf die Verordnung des Ministeriums vom 19. Juni 1917, Nr. 889 II8 I b, uyd die dieser Verordnung beige gebenen Anlagen verwiesen. Zu 8 27 : Die Anzeigen sind gleichzeitig beim Ministerium des Innern einzureichen. Zu 8 28 Absatz 2 Satz 3: Unternehmer von Mühlenbetrieben oder Vereinigungen von solchen sowie deren Angestellte dürfen auch nicht als selbständige Unterkommis sionäre besteM werden. ' Zu 8 30: Fristen und Vordrucke für die Mehlanforderungen werden von der Reichsgetreidestelle bestimmt. Zu 8 31 Absatz 1: Die von den Kommunalverbänden auf Grund der Verordnung des Ministeriums vom 1. Juni 1917, Nr. 758 II 8 lb, abgegebenen Erklärungen be halten ihre Gültigkeit. Sie sind durch die in Satz 2 geforderten Nachweisungen zu er gänzen. Ferner sind die von den Kommunalverbänden in Ausführung der 88 58 und 63 erlassenen Bestimmungen alsbald einzureichen. Zu 8 31 Absatz 3 Satz 2: Die Kreishauptmannschasten haben die Einhaltung der Vorschrift, daß das jeweils zur Verfügung des Kommunalverbandes stehende Mehl den Mehlbedarf eines Monats nicht übersteigen darf, besonders zu überwachen. Zu 8 32: Die selbstwirtschaftenden Kommunalverbände haben dem Ministenum gleichzeitig mit den nach 8 31 Absatz 1 abzngebenden Erklärungen anzuzeigen, ob sie von dem Rechte der Selbstlieferung Gebrauch machen wollen. Zu 8 40: Will die Gemeinde von der ihr nach 8 40 Satz 2 zustehenden Befug nis Gebrauch machen, so hat sie dies vorher dem zuständigen Kommunalverbande an- zuzeigen. Zu 88 42 ff.: Auf die Enteignung finden die Vorschriften der Ausführungsver ordnung vom 26. Januar 1915 zur Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1915 (RGBl. S- 35 Ziffer 11) sinngemäß Anwendung. Zu 8 55: Wegen der Bewirtschaftung und Verteilung der Kleie erfolgt besondere Regelung. Zu 8 62: Als Selbstversorger sind Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe nur anzuerkennen, wenn sie Vorräte von dem für ihre und die Versorgung der in 8 7 Ab satz 2 genannten Personen erforderlichen Brotgetreide und Mehl auf die Zett bis zum 15. September 1918 nachweisen können. In besonderen Fällen kann der Kommunal verband Ausnahmen hiervon bewilligen. Ein Verzicht hiernach Berechtigter auf die Selbstversorgung ist unwiderruflich. Zu 8 63: Die Form der Mahlkatte und Schrotkarte ist aus der Anlage zur Ver ordnung des Ministeriums vom 19. Juni 1917, Nr. 889II81b, zu ersehen. Bei Aus stellung der Katten ist streng darauf zu achten, daß dabei die zugrlassenen Höchstmen- gen unter Berücksichtigung der Vorschrift in 8 63 unter d nicht überschritten werden. Zu 8 64: Für die Bildung und Tätigkeit der Ausschüsse gellen die Vorschriften unter Ziffer 13 der Ausführungsverordnung vom 26. Januar 1915 zur BundeSrats- Verordnung vom 25. Januar 1915 (RGBl. S. 35) sinngemäß weiter. Zu 8 72: Kommunalverbände sind die Bezirksverbände und die aus den Bezirksverbän den ausgeschiedenen Städte. Sowell bisher mehrere benachbarte Bezirksverbände oder bezirksfrete Städte für den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl einen einheitlichen Kom munalverband gebildet haben, verbleibt eS vorbehältlich einer nach 8 72 Absatz 2 zu treffenden Entscheidung bet der bisherigen Regelung. Zuständige Behörde ist in den bezirksfreien Städten der Stadttat, im übrigen die Amtshauptmannschaft. Für die Enteignung (88 42 ff.) ernennt die Kreishauptmann- schast Kommissare nach Bedarf. Zu 8 79: Unter die Strafvorschrist in Nr. 1 fällt auch das Verfüttern von beschlagnahmtem Brotgetreide. Beschlagnahmeftei gewordenes Brotgetreide ist durch die Verordnung über das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot vom 28. Juni 1915 (Reichsgesetzblatt Selle 381) gegen Verfütterung geschützt. Dresden, den 30. Juni 1917. 990 1181b Ministerium des Innern. Das Ministerium weist darauf hin, daß nach der neuen Reichsgetreideverordnung vom 21. Juni 1917 R. G. Bl. S. 507 nicht nur das Brotgetreide, sondern auch Gerste, Hafer, Erbsen, Peluschken, Bohnen, Ackerbohnen, Linsen, Wicken, Buch weizen und Hirse allgemein restlos beschlagnahmt sind. Jeder eigene Verbrauch ist vorläufig unzulässig. Wegen Freigabe gewisser Mengen für Selbstversorger ergeht noch besondere Bundesratsverordnung. Der Präsident des KriegSernährungsamts hat jedoch auf Grund von 8 81 der Reichsgetreideverordnung genehmigt, daß trotz der Be schlagnahme (8 7) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe aus der von ihnen selbst gebauten Wintergerste das zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke erforderliche Saatgut verwenden und hierfür zurückbehallen dürfen. Dresden, den 3. Juli 1917. 1024 s II 8 II Ministerium des Innern. ^2 Aufruf! Seit Skagerrak verkriecht sich die englische Flotte! Die feind lichen Heere zerbröckeln an der deutschen Mauer! Enger aber und enger schnürt uns England die Zufuhr ab, um Deutschlands Weiber und Kinder auszuhungern! „RI-Boote heraus!" erscholl deshalb unser Notruf! Seitdem zittert England selbst um Nahrung für Mensch und Vieh. Nun wird kommen der Tag, wo das neidische Albion hinsinkt, britische Weltmacht zerfällt und aufsteigt die Freiheit der Meere. O, daß es soweit wäre! Bis dahin aber denkt der D-Bootleute, die für uns im engsten Raume, in stickiger Luft, in härtester Arbeit bei steter Lebensgefahr auf und unter See ausharren, um dem Feinde die Lebensadern zu unterbinden! Für viele haben wir gesammelt und geopfert. Sollten wir de rer vergessen, die unsere schärfste und letzte Waffe mit unerhörtem Er folge führen? Gebt freudig! Euere Dankbarkeit wird die H-Bootleute im Kampfe stärken. Helft mit zum endlichen Siege! Dankbarkeit heraus! - Eibenstock, den 4. Juli 1917. Obstkernfammlnng. Die Kerne von Kirschen, Pflaumen und Zwetschgen, Reineclauden und Aprikosen, Zitronen, Apfelsinen und Kürbis sollen auch in diesem Jahre wieder gesammelt und zur Oelgewtnnung verwendet werden. Im vottgen Jahre hat die Obst kernsammlung in Deutschland eine Ausbeute von 4000 Zentner Oel erbracht. Dieser Ertrag erweist sich um so wertvoller, je mehr die ausländische Zufuhr von Rohstoffen zur Margarinebereitung zurückgeht. Wir richten daher an unsere Einwohnerschaft und insbesondere an die Jugend die Bitte, die Obstkerne der obengenannten Art sorgfältig zu sammeln und an der Sam melstelle abzultefern. Sammelstellen sind in den beiden Schulhäusern, Schulstraße 3 und Bachstraße 1, eingerichtet. Die abgeliefetten Kerne sollen gereinigt und gut getrocknet sein. Das Trocknen de» Kerne geschieht am besten an der Sonne. Die einzelnen Kerngattungen dürfen nicht untereinander vermischt werden. Von der Sammlung sind ausgeschlossen Kerne aus dem Munde Kranker sowi« Kerne, die auf dem Erd- und Fußboden gelegen haben. Eibenstock, den 4. Juli 1917. Der Sta-trat. Oesfeutliche Sitzung des Gemeinderates zu Schönheide findet Kreltag, den 6. Juli 1vl7, abends 8 Uhr statt Die Tagesordnung ist am Anschlagbrett deS Rathauses ersichtlich. Der Gememdevorstand.