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unä Amts 75. Jahrg. Dienstag, den 8. Februar 1916 Nr. 17 Amtlicher Teil 1220b lV/15. (stempel) Dresden, am 2. Februar 1916. Ministerium des Innern. Meißen, am H. Februar 1916. Nr. 56b, II O. Kommunalverband Meißen Stadt und Land. wrs im Wilsdruff, am Februar 19f6. Das große Völkerringen 151—500 über 500' fenster geschlossen zu halten. Am Tharfreitag, Totensonntag und den beiden Bußtagen sind die Schaufenster ganz zu schließen. Es bewendet an diesen Tagen bei der oben ge nannten Sächsischen Verordnung. Das Mrtsgesetz tritt mit der Verkündung in Kraft. Wilsdruff, am 50. (Oktober 1915. Mr das Königliche Amtsgericht und den Stadtr«! Forstrentamt zu Tharandt. Mr die Königliche NmLs^Eptmannschäft Meisten, ru Wilsdruff sowie Mr das König- Oie Verteiäigung Ägyptens. Von Otto Schulz, Oberst a. D. Als England vor 0/2 Jahren den Krieg dadurch her- vorgcrufen chatte, daß es seinen beiden Dreiverbands genossen, die im letzten Augenblicke doch noch etwas schwankend geworden waren, seine Unterstützung zusicherte, hoffte es die Niederwerfung Deutschlands, des lästigen Nebenbuhlers, und gleichzeitig eine starke Schwächung Rußlandsund Frankreichs auf leichte Weise zu erreichen. Es glaubte dabei, selbst nichts zu wagen als einige Geld- oyfer und vielleicht einige Tausend — überslüffiger — Menschen. Die Kampfarbeit, soweit sie auf England MM, würde seine übermächtige Flotte ohne große Verluste leisten; die opferreichen und blutigen Landkämpfe wurden Sache der Bundesgenoffen sein. Dieser reine Geschäftsstandpunkt erfuhr im ersten Kriegsjahre keine grundsätzliche Änderung. Das Geschäft erwies sich allerdings nicht so einträglich wie man gemeint hatte. Die Kosten waren bedeutend hoher, als berechnet, und an Menschenopfern mußte England mehr als zehrnnal so siel bringen, als.Ls für nötig gehalten hatte. , Das. Das Grtsgesetz über das Gffeuhalten von Schaufenstern au Sonn- und Festtagen wird nachstehend bekannt gemacht. Die Inhaber von Geschäften mit Schaufenstern werden darauf hingewiesen, daß sie aus Anlaß des Offenhaltens der Schaufenster Geschästtsangestellte nicht be schäftigen dürfen. britische Sicherheitsgefühl über wurde ernstlich erschülterr, als die Bekriegung Serbiens durch Deutschland, Öster reich-Ungarn und das sich auf die Seite dieser stellende Bulgarien zur raschen Niederwerfung des Anstifters des Völkerkrieges führte. Englands Hauptsorge vereinigte sich auf Ägypten. Hier sind zum erstenmal in diesem Kriege rein englische Interessen zu verteidigen. Mühsam werden Truppen zusammengescharrt und nehmen ihren Weg dorthin. In Ägypten hat bisher General Maxwell den Oberbefehl geführt und den Widerstand organmerl. Die In der nächsten Nummer erscheinen die folgenden ministeriellen Bekanntmachungen, die wir infolge des derzeitigen Mangels an Personal heute nicht schaffen' konnten: Verordnung, die Ermittelung der Vorräte von Stroh und Heu am 16. Februar 1916 betreffend, vom 5. Februar 1916; Bekanntmachung über die Beschlagnahme von Wicken, Peluschken, Gemenge von Hülsenfrüchten ohne Getreide, Geinenge von Gerste mit Hülsenfrüchten, Lupinen und Ackerbohnen; Bekanntmachung, Einschränkung des Schlachtens betreffend, vom 3. Februar 1916. Vorstehendes Vrtsgesetz wird genehmigt. Dresden, am 10. Januar 1916. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent AufschlaU Jeder Anspruch aus Rabatt erlischt, wenn der Betrag d«rch Klage eingezogcn werden muß od. der Auftraggeber in Konkurs gerlt Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff Nr. 55 IV Königliche Kreishauptmannschast. Krug v. Nidda und v. Falkenstein. Rathaus. Verkaufsfolge: von 8—VslO Uhr an die Ularkeninhaber f —150 Ortsgesetz über das Offenhalten von Schaufenstern an Sonn-und Festtagen. Die in K 5 Absatz 5 des Gesetzes, die Sonn-, Fest- und Bußtagsfcier bell essend, vom sO. September 1870 vorgeschriebcne Schließung der Schaufenster kann unterbleiben. Nur bis zum Schluffe des Hauptgottesdienstes sind an Sonn- und Festtagen die Schari- Verordnung, betreffen- den Mel mit Namelnde. Auf Grund der Htz 12 und 15 der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September/H. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 607 und 728 ff.) wird folgendes bestimmt: l. Marmeladen dürfen zum Verkaufe nur feilgeboten werden, wenn sie in einer für den Käufer leicht erkennbaren Weise einen Vermerk auf der Verpackung tragen, aus der sich ergibt, welche Sorte (1—V der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 1^. Dezember 1915, Reichs-Gesetzblatt Seite 817) den Inhalt der Verpackung bildet. Ferner muß auf der Verpackung in leicht erkennbarer Weise das Gewicht angegeben sein und zwar entsprechend den Festsetzungen des Herrn Reichskanzlers in der Bekanntmachung vom 1H. Dezember 19(5 unter 11 bei Verpackungen in Fässern oder in sonstigen Gefäßen über 15 das Reingewicht (Nettogewicht), bei andern Verpackungen das Rohgewicht (Brutto für Netto). 11 Zuwiderhandlungen werden nach tz (7 der Verordnung vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 607 ff.) bestraft. M Diese Verordnung tritt am f5. Februar 19(6 in Kraft. Nußbäume. Die Frist zur Einreichung der Bestandsmeldungen für Nußbaumholz und stehender Nußbäumen ist bis zum 15. Februar 1916 Futtermittelabgabe. Dem unterzeichneten 'Kommunalverband steht voraussichtlich in nächster Zeit ausländische Weizenspelzkleiemelaffe znm preist von 15 bis 15,50 Mark für den Zentner zur Verfügung. Etwaige Bestelungen sind spätestens bis zum 11. Februar dieses Jahres Unter Angabe der Zahl und Art der Tiere, für die die obige Melasse gewünscht wud, schriftlich — Postkarte genügt— bei der Königlichen Amtshauptmannschaft Meißen einznreichen. Später eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tagS vorher bis mittags 11 Uhr angeusr^^r Bezugspreis in der Stadt Vierteljahrs tO Mk. stet inS Haus, abgeholt von der Expeditton 1,30 M mch die Post und unsere LandauSträger bezogen 'N!. ZtMiMr 71mA- unä ülumverkauf. Mittwoch, den 9. Februar d. I. Verkauf an die Inhaber der Fleischkarten mit den Nummern 50 s und darüber. Ausgabe der Kontrollmarken Dienstag, den 8. d. M. von nachmittags 2 Uhr ab IMl Der Stadtrat. verlängert worden Die Meldungen sind bezüglich aller mindestens 1 Meter im Umfang messenden Nuß bäume mittelst besonderer hier zu erhaltenden Meldescheine an die Kriegs—Rohstoff—Ab teilung in Berlin einzureichen. Vorsätzlich oder fahrlässige Unterlassung der Meldung Zieht schwere Bestrafung nach sich. Nr. 51 c V. Meißen, am 5. Februar 1916, im» Die Königliche Amtshauptmannschast. tokslbl-tt für Milsärukt Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkherdswalde, Troitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Huhndorf, Saufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, RöhrS— bei WilSdruff, Noitzsch, Nothschonberg mit Perne, SachSdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei KeffelSdorf Steinbach bei Notzorn, Spechlshausen, Tarmeds Taubenheim, Ullendorf, Unkersdorf, Weistropp, Wtldberg, Zöllmen. Mit lLLseutzer »Scheutlichtr illustrierter Keilaze „Arlt im Silk" M moxtlicher Keilte „Diserr Kemut". Druck und Lerlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Oberlehrer Gärtner, Wilsdruff Beurlaubungen vorn Fortbildungsfehul - unterricht. Da vielfach die Meinung verbreitet zu sein scheint, daß Fortbildungsschüler, im Fallt dringender Arbeiten ohne weiteres vom Unterricht zurückbehalten werden dürfen wird Nachstehendes zur Beachtung bekanntgegeben. Fortbildungsschüler können während des Krieges auf Ansuchen der Dienstherren und der Eltern oderderen Stellvertreter zur Mithilfebci den landwirtschaftlichen oder anderen Arbeiten, solange der Stand dieser Arbeiten es mangels anderer Arbeitkräfte dringend erfordert, vom Unterrichte beurlaubt werden. Die Anträge auf Beurlaubung vom Fortbildungsschulunterricht sind beim Schulvor stand unter gehöriger Begründung schriftlich anzubringen, der hierüber Entschließung, zu fassen und den Beschluß der Königl. Bezirksschulinsepektion anzuzeigen hat. Vor erteiltem Bescheid «uf das Gesuch dürfen die Fortbildungsschüler vom Unter richt nicht ferngehalten werden. In Einzelfällen hat bei Schulversäumnissen die Entschuldigung rechtzeitg vor dem Unterricht und in der Regel schriftlich zu geschehen. Nr. 58 I1>. Meißen, am Februar 1916. rose Königliche Bezirksschulinspektion. Soweit die Fleischwaren von obigen Karteninhabern Nr. 501 und darüber nicht bean sprucht werden, kommen diese von nachmittags 5 Uhr ab an di: Ieischkarteninhaber mit den Nummern über 100Ü zum Verkauf. Die Preise sind am Verkaufslokale ersichtlich. im» Stadtr-Ar LÄUsdruff. /BH .k Dienstag, den8 I., vorm. von 8Uhr „ 11 Uhr ab „ „ Der Stadtrat. Die Stadtverordneten. I. V.: (Stempel) Paul Tzschaschcl, (Stempel) Bretschneider. Stadtverordnetenvorsteher. S Ä -visu KOMM für WM Znsertionsprets 1b Psg. pro jünigewaNem Korpuszeve Außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Psg