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Amts- iliiii Anzckebllltt Abonnement oiertelj. 1 M. 20 Pf. einschließl. ves „Jllustr. Unterhaltungsbl.' u. der Humor. Beilage .Seifen blasen' in der Expedition, bei unseren Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. für den Wrk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Erscheint wöchentlich drei Mal- und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionspreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pf. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 30 Pf. Lrtegr.-A-rrstr: Amtsblatt. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. Frrnlprrchrr Nr. 219. —- ' 53. Jahrgang. ------- Dienstag, den 9. Oktober Oesfentl. Sitzung des Bezirksausschusses zu Schwarzenberg findet Mittwoch, den 17. Oktober 1006, von nachmittags 3 Uhr an im Sitzungs zimmer des Stadthauses zu Schwarzenberg statt KSmMk AmtshaWMimschast SchwarMcrg, den l. Oktober 1906. Wegen Reinigung bleiben die Geschäftsräume am 19. und 20. Oktober 1906 für nichtdringliche Angelegenheiten geschlossen. Königliches Amtsgericht Eibenstock, am 2. Oktober 1906. Schöffen- und Geschworenen-Urliste betreffend. _ Das Verzeichnis derjenigen hier wohnhaften Personen, welche zu dem Amte eines Schössen und Geschworenen berufen werden können, liegt vom 10. Oktober 1006 ab eine Woche lang in hiesiger Ratsregistratur zur Einsicht aus. Unter Hinweis auf die nachstehends abgedruckten Bestimmungen des Gerichrsverfassungs- gesetzes vom 27. Januar 1877 und des Gesetzes vom 1. März 1879 wird dies bekannt ge geben. Einsprüche gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der erwähnten Liste sind inner halb der Auslegezeit bei dem unterzeichneten Stadtrate zu erheben. Stadtrat Eibenstock, am 6. Oktober 1906. Hesse. Müller. Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1377. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. Z 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1) Personen, welche die Befähigung infolge strafrechtlicher Verurteilung verloren haben; 2) Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3) Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1) Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2) Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Ge meinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3) Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffent lichen Mitteln empfangen oder in den letzten drei Jahren, von Ausstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4) Personen, welche wegen geistiger und körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; ö) Dienstboten. ß 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1) Minister; 2) Mitglieder der Senate der freien Hansastädke; 3) Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4) Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5) richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6) gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7) Religionsdiener; 8) Volksschullehrer; 9) dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Personen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt, dasselbe kann nur von einem Deut schen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32—35 über die Berufung zum Schöffenamt finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsvcrfassungsgcsctzcs vom 27. Januar 1877 enthaltend, vom 1. März 1870. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: t) die Abteilungsvorstände und vortragenden Räte in den Ministerien rc.; 2) die Vorstände der Sicberheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zu ständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. Holzversteigerung auf Eibenstocker Staatssmstrrvicr. In Grüner s Gasthof in Schönheiderhammer 544 565 28 28312 6165 938 68 73 und Stämme, am Klötzer, in obigen Abteil., harte weiche Dienstag, den 16. Oktober 1006, von mittags '1 Uhr an weiche > Mittenst., Oberst., > „ '3-4 m „ lang, Unterst., 8—16 m lang.f 11—15 16—29 13-22 7-15 16—22 23-50 buchene Derbkangen, 8—15 rm weiche Mnlrknüppel, Mittwoch, den 17. Oktober 1006, von vorm. '-9 Uhr an 232 rm weiche Vrennlcheite, i 16,s im harte, 681 „ „ Arennknüppek, 17 „ „ 458,» „ „ Ärennäste, > 11-21 m im den Abt. 1-6, 8, 11, 12, 15-19, 21, 22, 24, 26, 27, >32, 35, 37, 38, 52, 53, 55, l58, 59, 61, 64, 65, 67, 68, s 70, 72—78 (Einzelhölzer), Spezielle Verzeichnisse der zu versteigernden Hölzer werden, soweit der Vorrat reicht, auf Verlangen von der unterzeichneten Revierverwaltung abgegeben. Eibenstock, am 5. Oktober 1906. Kgl. Forstrevierverwaltung. Kgl. Forstrentamt. Tagesgeschichte. — Deutschland. In der braunschweigischen Thronfolgefrage ist nunmehr die Antwort des Fürsten Bülow an das braunschweigische Staatsmini sterium erfolgt. In seinem ersten Schreiben, das Fürst Bü low als Reichskanzler zeichnet, erinnert er an den Bundes ratsbeschluß vom 2. Juli 1885, durch den die Regierung des Herzogs mit den Grundsätzen der Bündnisverträge und der Reichsoerfassung für unvereinbar erklärt wird, und er fügt hinzu, daß dieser Beschluß noch heute besteht, und daß er, der Kanzler nicht in der Lage sei, eine Aufhebung oder Ab änderung herbeizuführen. Demgemäß habe er die Möglich keit einer Uebernahme der Regierung von Braunschweig durch den Herzog von umberland unter der obwaltenden Sachlage außer Betracht ,7: lassen. Im zweiten, vom Fürsten Bülow als preußischen »sinister gezeichneten Schreiben wird klar ausgesprochen, duß noch immer und mindestens unter still schweigender Duldung des Herzogs welfische Bestrebungen be stehen, die sich in ihrem Endziel auf die preußische Provinz Hannover erstrecken. Preußen würde also einem Antrag auf Aenderung des Bundesratsbeschlusses vom Jahre 1885 seine Zustimmung versagen müssen. Denn es könne Preußen nicht zugemutet werden, daß es in dem benachbarten Bundesstaat eine welfische Regierung dulde, durch die der preußische unter dem Schutze der Reichsverfassung stehende Besitzstand ge fährdet werden würde. Das Antwortschreiben des Herzogs von Cumberland ist nur eine formelle Empfangsbestätigung der braunschweigischen Resolution. — Der braunschweigische Regentschafts rat hat in außerordentlicher Sitzung beschlossen, den Land tag zum 18. Oktober einberufen und ihm die Wahl des Prinzen Friedrich Wilhelm von Preußen, des jüngsten Sohnes des verstorbenen Regenten Prinzen Albrecht, zum Regenten vorzuschlagen. Prinz Friedrich Wilhelm steht im 27. Lebens jahre. Er ist Hauptmann im Kaiser Alexander-Gardegrenadier regiment und zurzeit zur Dienstleistung bei dem Großen Generalstabe kommandiert. — Sehr erfreulich sind die Mitteilungen über den Rech nungsabschluß für das Finanzjahr 1905 im Deutschen Reiche. Besonders zu begrüßen ist die Wirkung, die dieses Ergebnis auf die Finanzen der kleineren Bundes staaten ausüben wird. Bekanntlich waren den Bundesstaaten aus den Jahren 1904 und 1905 über siebzig Millionen Mark an Matrikularbeiträgen gestundet worden. Die Sorge, diese Schulden an das Reich demnächst abtragen zu müssen, be drückte namentlich die kleinstaatlichen Finanzverwaltungen schwer. Nun sind sie infolge des günstigen Rechnungsjahres von dieser Sorge befreit. Die Matrikularbeiträge sind durch die erzielten Ueberschüsse im Reiche vollständig gedeckt, und nicht allein dieses: auch auf die für das Jahr 1905 bereits geleisteten Matrikularbeiträge erhalten die Einzelstaaten eine Rückvergütung von mehr als 25 v. H. Dieses günstige Er gebnis könnte zu der Annahme führen, die Zeiten des Reichs defizits seien vorüber und die neuen Reichssteuern wären unnötig. Aber leider verhält sich die Sache nicht so hoffnungs voll. Der diesmal herausgewirtschaftete Ucberschuß ist nämlich in der Hauptsache auf solche Zolleinnahmen zurückzuführen, dir durch die sogenannte Voreinfuhr entstanden sind. Bevor die neuen Handelsverträge in Kraft traten, sind nämlich, wie bekannt, aus spekulativem Antrieb große Massen von Waren eingeführt worden, deren Zollsatz durch den neuen Konven tionaltarif erhöht wird. Es ist klar, daß man bei dem nächst jährigen Finanzabschluß auf so hohe Zolleinnahmen nicht wird rechnen können, daß sich vielmehr vermutlich ein Rückgang über die erfreulichen Mehrerträge des Jahres 1905 hinaus zeigen wird. Gleichwohl wird man im Interesse der Einzel staaten das finanzielle Ergebnis dieses Jahres mit hoher Genugtuung begrüßen können. Die finanzielle Unsicherheit der Einzelstaaten ist damit aber leider dauernd nicht behoben. — Dem Vernehmen nach gedenkt unsere Heeresleitung die Fußartillerie und die Bespannungsabteilungen dieser Waffe ganz erheblich weiter zu vermehren. Doch muß bemerkt werden, daß diele Verstärkungen erst nach und nach eintreten sollen, sodaß auch in dieser Beziehung vor derhand keine besonderen Ansprüche an den Reichstag ge stellt werden. Außerdem gedenkt unsere Heeresleitung die Fußartillerie auch zu den Herbstmanövern der Armeekorps heranzuziehen, wozu allerdings erst einmal die erforderliche Anzahl von Bespannungsabteilungen vorhanden sein muß. Klar liegt am Tage, daß diese Truppe in zukünftigen Kriegen weit mehr beansprucht werden wird, als früher. Ihre Ver wendung gegen Feldbefestigungen, die im nächsten Kriege sicherlich eine sehr große Rolle spielen müssen, dürfte eine sehr umfangreiche werden. Namentlich der Schuß aus der schweren Haubitze wird ihre Anwesenheit bei der Feldarmee unerläßlich machen. Und hätten wir im deutsch-französischen Kriege über eine Fußartillerie im heutigen Sinne verfügt, so wären, darüber kann kein Zweifel sein, einige recht blutige Entscheidungen sicherlich um vieles billiger erkauft worden. Aber schon die Erfahrungen des russisch-türkischen Krieges hatten die Ohnmacht der Flachbahngeschütze selbst gegen schnell befestigte Stellungen dargetan. Im griechisch-türkischen, namentlich aber im russisch-japanischen Kriege, hat die schwere Artillerie mit großem Erfolge gewirkt. So begleitete sie in der Schlacht bei Mukden die Umgehungsbewegung des Gene rals Nogi und leistete bei dieser Gelegenheit vortreffliche Dienste, obgleich die japanischen Haubitzen noch nicht aus der Höhe ihrer Konstruktion standen. — Englands Koalitionen verfolgen keine kriegerischen Zwecke, aber die Ausschaltung Deutsch lands aus den politisch und wirtschaftlich in Betracht kommenden Gebieten. So bringt jetzt die „Times' einen Leitartikel über deutsche Handelsunternehmungen in Persien. Sie erklärt, daß diese Unternehmungen eben so in der Türkei, in China oder in Marokko politische Folgen haben könnten. Die materiellen Interessen Deutschlands seien auch in Marokko sehr klein: doch seien sie groß genug yewesen, um als Vorwand zu dienen sür Ansprüche, welche Europa an den Rand eines Krieges brachten. Die „Times' meint dann, die großen politischen Interessen, welche Eng land und Rußland in Persien haben, könnten durch ein Ab kommen ausgeglichen werden, so wie sich England und Frankreich 1896 über Siam einigten. Rußland solle darauf verzichten, in Seistan einzudringen, wogegen England Ruß lands Interessen in Khorassan garantieren könnte. Ein solches Abkommen könnte ebenso für Persien wohltätige Folgen haben, ähnlich wie seinerzeit aus Grund jenes englisch-fran zösischen Abkommens eine siamesische Anleihe in London und Paris gleichzeitig emittiert wurde. Doch dabei sei wesentlich, daß keine dritte Partei Gelegenheit oder Vorwand dazu er halte, in das englisch-russische Töte L Töte einzudnngen.