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ThmM, Men, Äebenlehn und die Umgegenden. Amtsblatt für die Agl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Forstrentamt zu Tharandt. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugs,preis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf, durch die Post bezogen 1 Mk. 55 Pf. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnfertionspreis 10 Pfg. pro dreigespaltene Corpuszeile. Druck und Verlag von Martin Berger in Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion Martin Berger daselbst. No. 8. Dienstag, Sen 1 ». Januar 1897. Bekanntmachung über den nächsten Anfnahmetermin in das Kadettenkorps zu Dresden. 1. Die nächste Aufnahme in vorbezeichnete Anstalt findet am 1. April 1897 statt. Die Anmeldungen hierzu haben ehebaldigst und spätestens bis Ende Februar 1897 beim Kommando des Kadettenkorps zu Dresden unter Beifügung folgenoer Schriftstücke stattzufinden: a. standesamtliche Geburtsurkunde, b. kirchliches Tauszeugniß oder eine Taufbescheinigung, c. die Schulzeugnisse der beiden letzten Jahre. 2. Alle aufzunehmeudeü Knaben müssen nach Herkunft, Erziehung, körperlicher Entwickelung und wissenschaftlicher Vorbildung einen geeigneten Ersatz für das Offiziers korps versprechen. 3. Zur Aufnahme in die Quarta — unterste Klasse des Kadettenkorps mit dem Lehrziel der gleichen Klasse eines Realgymnasiums — muß das 12. Lebensjahr vollendet und darf das 14. aber noch nicht überschritten sein. In ähnlicher Weise stellen sich die Altersgrenzen für Unter-Tertia von 13 bis 15 Jahren, für Ober-Tertia von 14 bis 16 Jahren und ausnahmsweise für Sekunda von 15 bis 17 Jahren. 4. Der volle Erziehungsbeitrag beläuft sich auf 800 Mark jährlich uud außerdem giebt es Stellen mit vermindertem Erziehungsbeitrag von 450, 300, 180 und 90 Mark jährlich, sowie ganze Freistellen. 5. Die vollständigen Aufnahme-Bestimmungen mit Lehrplan des Königlich Sächsischen Kadettenkorps sind zum Preise von 50 Pfg. in Höckner's Buchhandlung zu Dresden käuflich. Dresden, den 13. Januar 1897. Kriegs-Ministerium. von der Plauitz. S. Bekanntmachung, die Verhängung der Hnndesperre beir. Mit Rücksicht darauf, daß ein der Tollwuth verdächtiger, vor einigen Tagen in der Gegend von Tharandt ausgetretener Hund, bezüglich dessen Seiten der König lichen Amtshauptmannschaft Dresden-A. die Hundesperre über Tharandt und die 4 Kilometer von da entfernt gelegenen Ortschaften verhängt wurde, in der Richtung nach Wilsdruff entlaufen ist und am 14. dies. Mon. in Blankenstein ein der Tollwuth verdächtiger, weiß und gelb gepfleckter (Hündin), welcher mit dem erstgenannten möglicherweise identisch ist, sich gezeigt hat und erschossen worden ist, wird bis auf Weiteres über sämmtliche Ortschaften des Königlichen Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff auf die Dauer von 3 Monaten vom untergesetzten Tage ab die Hnudesperre hiermit dergestalt angeordnet, daß bis zu diesem Tage alle Hunde eingesperrt zu halten oder nur mit gut passendem Maulkorbe versehen au der Leine auszuführen sind. Wegen der ähnlichen Beschränkungen unterliegenden Benutzung der Zug-, Hirten-, Fleischer- und Jagdhunde wird »auf die Bestimmungen in 8 26 Absatz 4 und 5 der zum Reichsgesetze vom 23. Juni 1880, die Abwehr und- Unterdrückung von Viehseuchen betr. erlassenen Königlich Sächsischen Ausführungsverordnung verwiesen. Hunde, welche diesen Vorschriften zuwider frei umherlaufend betroffen werden, sind sofort zu tödten, und können Zuwiderhandlungen gegen vorbemerkte Anordnungen nicht bloß nach 8 66 Punkt 4 des erwähnten Reichsgesetzes als llebertretungen, sondern, worauf uoch besonders hingewiesen wird — bei wissentlicher Verletzung derselben aus 8 328 des Reichsstrafgesetzbuches als Vergehe« mit Gefäuguiß bestraft werden. Hiernach haben die betreffenden Ortsbehörden bez. Gutsvorsteher das Nöthige anzuordnen und zu überwachen. Meißen, am 15. Januar 1897. Königliche Amtshauptmannschaft. I. V. Meusel, Regierungsassessor. Bekanntmachung, das Bauen ohne polizeiliche Genehmigung betr. Mit Rücksicht auf die iu letzter Zeit überhaud nehmenden llebertretungen wird hiermit darauf hingewiesen, daß jede Vornahme einer Banes ohne die er forderliche baupoiizeiiict'e Genchnrianng, sowie jedes eigenmächtige Abtveichen von den behördlich genehmigten Bauplänen an den Bauherrn sowohl, als den verantwortlichen Bauleitern in Zukunft mit den höchsten) nach 8 367 No. 15'Reichsstrafgcsetzbuchs zulässigen Strafen geahndet werden wird. Auch behält man sich vor gemäß 8 des Gesetzes vom 6. Juli 1863, daß wegen polizeilicher Beaufsichtigung der Baue zu beobachtende Verfahren betr., unnachsichtlich auf tue Abtragung bez. Abänderung der ohne Genehmigung oder abweichend von dieser aufgeführten Bauten auf Kosten der Bauherrn zu dringen. Meißen, am 14. Januar 1897. Königliche Amtshauptmannschaft. I. V. Al«n8«i, Regierungs-Assessor. Bekanntmachung. Infolge Todesfalles ist eine der beiden halben Freistellen, welche der hiesige Bezirk im Siechenhause Bethesda zu Niederlößnitz seiner Zeit gegründet hat, zur Erledigung gelangt. Gesuche um Verleihung dieser Stelle, über welche der Bezirksausschuß zu entscheiden hat, sind längstens binnen 14 Tage, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an gerechnet, anher einzureicheu. Unter Hinweis auf die unter'm 30. Septeniber 1879 in den Amtsblättern erlassene bezügliche Bekanntmachung wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß die oben- gedachten Freistellen für solche dem einen oder anderen städtischen oder ländlichen Ortsarmenverbandes des hiesigen Bezirks angehörige und daselbst unterstützungswohnsitzberechtigte Personen ohne Unterschied des Alters, Geschlechts und der Coufession bestimmt sind, welche an unheilbaren Krankheiten, Gebrechen sowie andauerndem Siechthum leiden und daß insbesondere auch Frauen und Kinder, welche mit Epilepsie behaftet oder blödsinnig find, ebenso Männer, welche eine Zerstörungsmanie nicht kundgeben, wohl aber am stillen Tief oder Blödsinn leiden, bei der Verleihung der fraglichen Freistellen Berücksichtigung finden könne». Der von dem betreffenden Gemeinde- bez. dem Ortsarmenverbande zn bezahlende Berpflegnngsbeitrag beträgt für über 10 Jahre alte Personen 45 Pfg. und für Kinder bis zu erfülltem 10. Lebenswahre 20 Psg. für den Tag. Meisten am 14- Januar 1897. Königliche Amtshauptmannschaft. I. V. Mensel. Regierungsassessor. Bekanntmachung. Zu Vermeiduug von Uebelständen, die sich bei Ausführung der durch die Verordnung vom 8. April 1893 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 101) vorgeschriebeneil Nachaichung der Maaße, Gewichte, Waagen und Meßwerkzeuge herausgestellt haben, werden hierdurch die Gemeindebehörden des hiesigen Verwaltungsbezirks emschl. der Städte Wilsdruff und Siebenlehu auf die künftige Beachtung folgender Vorschriften hingewiescn: 1 ., Zur Ausführung der Nachaichung sind genügend große, lichthelle, nicht gleichzeitig von dritten, bei derselben nicht betheiligten Personen benutzte und m der kälteren Jahreszeit geheizte Räume bereit zu halten. Es sind daher z. B. Gastzimmer ohne Ausschließung des Aufenthalts von Gästen m denseioen, Scheunen, Spritzenhäuser und dergl. als ungeeignet zu bezeichnen. 2. Die nach 8 5 Absatz 2 der eingangserwühnten Verordnung zur Bequemlichkeit des Publikums nachgelassene Einräumung von mehreren iwraien nam ' ander in demselben Orte wird sich in den meisten Ortschaften des hiesigen Bezirks verüberflüssigen und ist jedenfalls dann als unstatthaft zu bezeichnen, wenn die Nachaichung in dem betreffenden Orte nicht länger als einen Tag in Anspruch nimmt. , 3 Während der Vornahme der Nachaichung haben die Gemeindebehörden dafür besorgt zu sein, daß zur Aufrechterhaltung der Orduung, zur Ertheüung