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für de« Stjirk des Amtsgerichts Eibenstock ist und dessen Umgebung von Der heule darunter Abonnement oiertelj. 1 M. 20 Ps. einschließl. der »Jllustr. Unterhaltungsbl.' a. der Humor. Beilage »Seifen blasen' in der Expedition, bei unfern Boten sowie bei allen Reichspostanstaltrn. Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. JnsertionspreiS: die kleinspaltige Zeile 12 Pf. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile SV Ps. e Abord- nuel die ust !N. I Als- M Azchebllltt n. I Abend . Ohne nrut. 8 Turn- » mehr nng des eiligung ukert. ant. abends Hierzu lugvr. bferde ab? nnen lechte eien-, .Der be v. Nor- > imli- :ium, einer llLr- mnt! lück 10kn. ;fg. jhaus- ld. ; r ) s i i i l r t ) l i «bd. 7,2» 8,05 8,11 8,1» 8,24 8^1 8^0 8^8 S,1S 9,2« 9^9 9,4« 8,00 8,05 8,20 8M 8,45 8F5 9,04 9,15 )M. Abd. i5 7,89 7,42 IS 7M U 7M l9 8,0« 8M !4 8M 18 8,55 «0 — t« — 1« — 14 — )7 l4 »l — »4 — l0 17 — 19 — — Lelrgr.-Adreffe: Amtsdtatt. Verantwortlicher Redatteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. - - ' — - --- -------- 52. Jahrgang. « > A. Sonnabend, den 21. Januar ^rrusprechrr Ur. Ll». Bestimmungen über den freiwilligen Eintritt zum zwei-, drei oder vierjährigen aktiven Militärdienst. 1) Jeder junge Mann kann schon nach vollendetem 17. Lebensjahre freiwillig zum aktiven Dienst im stehenden Heere oder in der Marine cintreten, falls er die nötige mora lische und körperliche Befähigung hat. 2) Wer sich freiwillig zu zwei- oder dreijährigem aktiven Dienst bei den Fußtruppen, der fahrenden Feld artillerie oder dem Train, oder zu dreijährigem Dienst bei der reitenden Artillerie, oder zu drei- oder vierjährigem Dienst bei der Kavallerie melden will, hat vorerst bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission seines Aufenthalts ortes (d. i. in Sachsen der Amtshauptmann) die Erlaubnis zur Meldung nachzusuchen. 3) Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission gibt seine Erlaubnis durch Erteilung eines Meldescheins. Die Erteilung des Meldescheins ist abhängig zu machen: ». von der Einwilligung des Vaters oder Vormundes, b. von der obrigkeitlichen Bescheinigung, daß der zum freiwilligen Dienst sich Meldende durch Zivilverhältnisse nicht gebunden ist und sich untadelhaft geführt hat. 4) Den mit Meldeschein versehenen jungen Leuten steht die Wahl des Truppenteils, bei welchem sie dienen wollen, frei. Sie haben ihre Annahme unter Vorlegung ihres Melde scheins bei dem Kommandeur des gewählten Truppenteils nachzusuchen. Hat der Kommandeur kein Bedenken gegen die Annahme, so veranlaßt er ihre körper liche Untersuchung und entscheidet über ihre Annahme. bl Die Annahme erfolgt durch Erteilung eines Annahmescheins. 6) Die Einstellung von Freiwilligen findet nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März, in der Regel am Rekruten-Einstellungstermin (Oktober) und nur inso weit statt, als Stellen verfügbar sind. Außerhalb der angegebenen Zeit dürfen nur Frei willige, welche auf Beförderung zum Offizier dienen wollen, oder welche in ein Militär- Musikkorps einzutreten wünschen, eingestellt werden. Hierbei ist darauf aufmerksam zu machen, daß die mit Meldeschein versehenen jungen Leute, ganz besonders aber die, welche zum drei- oder vierjährigem aktiven Dienst bei der Kavallerie eintreten wollen, vorzugsweise dann Aussicht aus Annahme haben, wenn sie sich, bei sonstiger Brauchbarkeit bis 31. März melden, aber nicht zu sofortiger Einstellung, sondern zur Einstellung am nächsten Rekruten-Einstellungstermine. Wenn keine Stellen offen sind, oder Freiwillige mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Meldung nicht eingestellt werden dürfen, so können die Freiwilligen angenommen und nach Abnahme ihres Meldescheins bis zu ihrer Einberufung vorläufig in die Heimat beurlaubt werden. 7) Die freiwillig vor Beginn der Militärpflicht — d. i. vor dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Betreffende das 20. Lebensjahr vollendet — in den aktiven Dienst eingetretenen Leute haben den Vorteil, ihrer Dienstpflicht zeitiger genügen und sich im Falle des Verbleibens in der aktiven Armee und Erreichens des Unteroffiziers-Dienst grades bei fortgesetzt guter Führung den Anspruch auf den Zivilversorgungsschein bereits vor vollendetem 32. Lebensjahre und die Dienstprämie von 1000 Mark erwerben zu können. 8) Mannschaften der Fußtruppen, der fahrenden Feldartilleric und des Trains, welche freiwillig, und Mannschaften der Kavallerie und reitenden Artillerie, welche gemäß ihrer Dienstverpflichtung im stehenden Heere drei Jahre aktiv gedient haben, dienen in der Land wehr 1. Aufgebots nur drei statt fünf Jahre. Dasselbe gilt auch für Mannschaften der Kavallerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit verpflichtet und diese Verpflichtung erfüllt haben. 9) Diejenigen Mannschaften, welche bei der Kavallerie freiwillig vier Jahre aktiv gedient haben, werden zu Uebungen während des Reservevcrhältnisses in der Regel nicht herangezogen; ebenso wird die Landwehr-Kavallerie im Frieden zu Uebungen nicht einberusen. 10) Militärpflichtigen, welche sich im Musterungs-Termine freiwillig zur Aushebung melden, erwächst ein besonderes Recht aus die Auswahl der Waffengattung oder des Truppenteils nicht. Kricgsministerium. Frhr. v. Hausen. Nachstehende Bekanntmachung wird in Erinnerung gebracht. Schwarzenberg, den 13. Januar 1905. Königliche Amtshauptmannschast. 121 0. Demmering. R. Maßregeln gegen Eisgang und Hochwasserschäden. Mit Rücksicht aus den zu erwartenden Eisgang werden zur Verhütung von Schäden und im Interesse der öffentlichen Sicherheit nachstehende Sicherheitsoorkehrungen angeordnet. 1) Alle Wehre sind dergestalt auszucisen, daß der Wehrkamm ganz eisfrei und im ganzen Wehrteiche auswärts ein Kanal bis 1 Meter Breite, soweit nicht in ein zelnen Fällen bereits etwas anderes angeordnet worden ist, offen gemacht wird. 2) Alle Brücken, Stege, Einbaue und Uferbefestigungen sind vollständig vom Eise zu befreien. 3) Alle Flußstrecken, wo erfahrungsgemäß das Lis schwer zum Aufbruch kommt und leicht Schutze entstehen, sogenannte Kräften, sind nach Länge und Breite aufzueisen. 4) Die unttr 1 bemerkten Eisungen sind offen zu halten, die Wehrteiche aber auch noch durch Querschläge in Entfernungen von 14 bis 17 Meter aufzueisen. 5) Alle oberen vorhandenen Wehraussätze sind zu beseitigen. 6) Klötzer, Bretter und ähnliche im Wasser schwimmende Gegenstände dürfen in der Nähe von Wasserläufen nur derart abgelagert werden, daß sie nach den ge machten Erfahrungen nicht vom Hochwasser oder Treibeis erreicht und fortge- sührt werden können. 7) Als ungefährer Anhalt für die hochwafferfrei« Lage dieser Plätze und Schutz dämme hat mindesten» ». an der Mulde und am Schwarzwasser unterhalb der Mittweida-Ein mündung die Höhe von 3,° m, b. am Schwarzwasser oberhalb der Mittweida-Einmündung, an der Mitt weida von Markersbach abwärts und am Pöhlwasser die Höhe von 2,i m und c. an den übrigen kleineren Wasserläufen des amtshauptmannschaftlichen Bezirkes die Höhe von 1,s m über die Sohle des betreffenden Wasserlaufes zu dienen. 8) Die Stützmauern und Hochflutdämme der Holzablagerungsplätze dürfen keines wegs übermäßig belastet werden, auch die darauf abgelagerten Klötzer, Bretter usw. die wasserseitigen Kronenkanten der Mauern und Hochflutdämme nicht überragen. 9) Bei jeder größeren Hochflut sind die etwa untergebauten hölzernen Joche eiserner oder hölzerner Brücken oder Stege durch Anschlingen an am Ufer befestigte Seile oder Ketten vor dem Abschwimmen gehörig und rechtzeitig zu sichern. 10) Bei dem Eintreten von Hochwasser sind die Bretaufsätze von den Wehren voll ständig und rechtzeitig zu entfernen und die Betriebsgrabcneinlässe derart teil weise oder ganz zu schließen, daß der höchste zulässige Betriebswasserstand im Graben keinesfalls überstiegen werden kann. 11) Bei eintrelenden Unglücksfällen, insbesondere bei entstehenden Eisschützen ist durch vereintes Zusammenwirken der betreffenden Privaten und Gemeinden schleunige Hilfe zu schaffen, übrigens auch sofort Anzeige anher zu erstatten. 12) Den etwaigen besonderen, namentlich bei Revisionen an Ort und Stelle erteilten Anordnungen der Straßen- und Wasserbaubeamten, sowie auch der Polizeiorgane ist eintretenden Falles von Jedermann unweigerlich Folge zu geben. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften, deren Ueberwachung den Ortsbehörden hiermit zur Pflicht gemacht wird, werden aus Grund von 8 366 Abs. 10 beziehentlich 366a des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 bez. 150 M. oder im Unvermögensfalle mit entsprechender Haftstrase geahndet. Schwarzenberg, am 19. Februar 1897. Königliche Amtshauptmannschaft. Arhr. v. Wirstag. Zwangsversteigerung. Das im Grundbuche für Eibenstock, Blatt 1133 auf den Namen des Sattler meisters »ernliurck Tlüller in Eibenstock eingetragene Grundstück soll am 9. Mlärz 1905, vormittags 10 Mr an der Gerichtsstelle im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden. Das Grundstück ist auf 22270 M. geschätzt; es besteht aus dem 5,,o Ar großen Flur stücke Nr. 1018a und dem 0,r Ar großen Flurstücke Nr 1018c. Das Flurstück Nr. 1018a, an der Haberleithe belegen, ist mit Wohn- nnd Werkstättengebäude, Nr. 4(> Abt. .4 des Brandkatasters, bebaut, mit 156,-r Steuereinheiten belegt und mit 18 350 M. zur Landes brandkasse geschätzt; das Flurstück Nr. 1018c ist Feld, mit 0,»s Steuereinheiten belegt. Die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts sowie der übrigen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist Jedem gestattet. Rechte aus Befriedigung aus dem Grundstücke sind, soweit sie zur Zeit der Eintrag ung des am 20. Dezember 1904 verlautbarten Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuche nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Ab gabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Diejenigen, die ein der Versteigerung cntgegenstehendes Recht haben, werden aufge fordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aushebung oder die einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizusühren, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde. Eibenstock, den 16. Januar 1905. Königliches Amtsgericht. Konkursverfahren. Ueberdas Vermögendes Handelsmanns k>n»t HVIlKelm leIS»n»nn in Schön heid« wird heuie an, 19. Januar 1905, nachm. 1'/. Uhr das Konkursverfahren eröffnet. Der Rechtsanwalt l)i. Windisch in Eibenstock wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkursforderungen sind bis zum 15. März ISO» bei dem Gerichte anzumelden. Es wird zur Beschlußfassung über die Beibehaltung des ernannten oder die Wahl eines anderen Verwalters sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und ein tretenden Falles über die in 8 132 der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände aus den 16. Februar 1905, vormittags 10 Mr und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf den 30. März 1905, vormittags 10 Mr vor dem unterzeichneten Gerichte Termin anberaumt. Allen Personen, die eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an den Gemeinschuldner zu ver- absolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auserlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für die sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 25. März 1805 Anzeige zu machen. Königliches Amtsgericht zu Eibenstock. Anmeldung der Kleinen. I. Bürgerschule und Sprachabtlg.: Montag, den 23. I. 05, nachm. 2—4 Uhr, II. Bürgerschule: Dienstag, den 24. I. 05, nachm 1—4 Uhr. Vorzulegen sind der Impfschein- für auswärts geborene Kinder außerdem die Ge burtsurkunde mit Tausvermerk bez. Taufschein. Bürgerschule zu Eibenstock, den 17. I. 05.